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XII ZB 145/21 ECLI:DE:BGH:2021:180821BXIIZB145.21.0 KI-generiert

Applying Greek guardianship law to a resident in Germany under the Hague Adult Protection Convention’s exception to the lex fori principle

Geschäftsnummer XII ZB 145/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the Lower Regional Court of Mainz and remanded the case, ruling that the lower court failed to properly examine the exception to the *lex fori* principle that permits the application of foreign law, thereby favoring the applicant's argument for a Greek-law guardianship. In a guardianship proceeding concerning a 94-year-old Greek citizen with dementia residing in Germany, the applicant sought the establishment of a guardianship under Greek law, specifically including a Greek-style supervisory committee, to manage the subject’s real estate and banking assets in Greece; the lower court had rejected this, holding that while Greek law governed the existence of the guardianship, its content must follow German law, which lacks a supervisory committee. The decisive legal basis is the Hague Adult Protection Convention of 2000, specifically Article 13(2), which allows German authorities to apply or consider the law of another state (here, Greece) to which the matter is closely connected if necessary for the protection of the adult, a provision that applies even though Greece has not ratified the Convention, requiring the remanded court to assess whether a German court decision structured according to Greek law would be recognized by Greek authorities.

Legislator-Regeste

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§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; Applying Greek guardianship law to a resident in Germany under the Hague Adult Protection Convention’s exception to the lex fori principle: a) Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Gerichtszuständigkeit angenommen. Sie richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen - ErwSÜ; BGBl. 2007 II S. 323, 324), wonach die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen.

Schlagwörter

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Fremdes Recht vormundschaftliche Angelegenheit Erwachsenenschutzverfahren Lex fori Bankenrecht Anwendung der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Betreuungssache: Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht

[LEITSATZ]

Zur Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht.

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. März 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

[GRUENDE]

I. Die 94jährige, in Deutschland wohnende Betroffene leidet an einer Alzheimerkrankheit mit spätem Beginn sowie Demenz bei Alzheimerkrankheit, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 14. Januar 2018 erteilte sie dem Beteiligten zu 1, ihrem Sohn, umfassende Vorsorgevollmacht.

Die in Griechenland geborene und aufgewachsene Betroffene ist griechische Staatsbürgerin und verfügt in Griechenland über Immobilien und weiteres Vermögen. Im Hinblick darauf hatte sich der Sohn im Jahr 2020 um eine vom griechischen Konsulat zu beglaubigende Generalvollmacht in griechischer Sprache bemüht. Dies scheiterte daran, dass im Beglaubigungstermin vor dem Konsulat keine eindeutige und zweifelsfreie Willensbekundung der Betroffenen mehr festzustellen war.

Auf Anregung des Sohns hat das Amtsgericht eine Betreuung für den Aufgabenkreis „Verwaltung und Verkauf von Immobilien und Grundstücken in Griechenland sowie die Vertretung bei allen Bankgeschäften in Griechenland“ eingerichtet und den Sohn zum Betreuer bestimmt.

Dagegen hat der Sohn im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der er das Ziel verfolgt hat, dass er zum Betreuer nach griechischem Recht bestellt und ebenfalls gemäß griechischem Recht ein Überwachungsausschuss, bestehend aus näher bezeichneten Angehörigen der Betroffenen, eingerichtet werde. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Sohns.

II. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beschwerde des im ersten Rechtszug gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligten Sohns sei im Interesse der Betroffenen zulässig. Sie sei jedoch unbegründet, da kein Anspruch auf eine inhaltliche Ausgestaltung der Betreuung nach griechischem Recht bestehe. Die Frage des anwendbaren Rechts richte sich nach Art. 24 EGBGB. Danach unterlägen zwar die Entstehung, die Änderung und das Ende der gesetzlichen Betreuung dem Recht des Staates, dem der Betroffene angehöre, vorliegend also griechischem Recht. Dessen materielle Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung seien auch erfüllt. Jedoch unterliege der Inhalt der Betreuung gemäß Art. 24 Abs. 3 EGBGB dem Recht des anordnenden Staates und damit deutschem Recht. Dieses kenne das Institut eines Überwachungsausschusses nicht.

2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Gerichtszuständigkeit angenommen. Sie richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen - ErwSÜ; BGBl. 2007 II S. 323, 324), wonach die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen.

Der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens ist gegeben, da es sich um einen internationalen Sachverhalt bezüglich des Schutzes eines Erwachsenen handelt, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 ErwSÜ). Der persönliche Anwendungsbereich ist gemäß Art. 2 Abs. 1 ErwSÜ gegeben, da es sich bei der Betroffenen um eine erwachsene Person handelt, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Schutzbereich des Übereinkommens ist betroffen, weil es um eine Maßnahme betreffend die Vormundschaft, die Pflegschaft oder eine entsprechende Einrichtung im Sinne des Art. 3 lit. c ErwSÜ geht.

Unbeachtlich ist demgegenüber, dass Griechenland das Übereinkommen bisher nicht ratifiziert hat. Denn in einem Vertragsstaat sind die Schutzvorschriften des Übereinkommens auch dann anzuwenden, wenn die im Inland gewöhnlich aufhältige Person die Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaates besitzt (MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Vorbem. Art. 5 ErwSÜ Rn. 8; Helms FamRZ 2008, 1995, 1998; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 12, 31).

b) Gemäß Art. 13 Abs. 1 ErwSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II des Übereinkommens grundsätzlich ihr eigenes Recht an (sog. Gleichlaufprinzip). Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen erfordert, können sie gemäß Art. 13 Abs. 2 ErwSÜ jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat. Nach Art. 18 ErwSÜ ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn das darin bestimmte Recht das eines Nichtvertragsstaats ist. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob Griechenland das Übereinkommen seinerseits ratifiziert hat (vgl. Staudinger/v. Hein BGB [2019] Vorbem. Art. 24 EGBGB Rn. 11 mwN; MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Vorbem. Art. 13 ErwSÜ Rn. 10).

Diese Ausweichklausel des Art. 13 Abs. 2 ErwSÜ ist allerdings als Ausnahmevorschrift konzipiert (MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 13 ErwSÜ Rn. 6) und deshalb eng auszulegen (Staudinger/v. Hein BGB [2019] Art. 13 ErwSÜ Rn. 2 mwN).

c) Auf vorstehender Rechtsgrundlage hätte das Landgericht die Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht (Art. 1666 ff. des Griechischen Zivilgesetzbuchs) unter Bestellung eines Überwachungsausschusses gemäß Art. 1634 des Griechischen Zivilgesetzbuchs prüfen müssen.

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen zum griechischen Recht nicht selbst treffen kann.

Bei der Prüfung der Ausweichklausel des Art. 13 Abs. 2 ErwSÜ wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Anwendung des griechischen Rechts nur dann in Betracht kommen dürfte, wenn die danach ergehende Entscheidung, die den Sohn zur Vornahme besonderer Rechtshandlungen im Namen der Betroffenen in Griechenland befähigen soll, von der Rechtsordnung dieses Staates auch anerkannt würde. Die Frage der Anerkennung der betreuungsgerichtlichen Entscheidung eines deutschen Gerichts durch griechische Behörden ergibt sich indessen nicht bereits aus Art. 22 Abs. 1 ErwSÜ, da Griechenland das Übereinkommen bisher nicht ratifiziert hat und es in Griechenland mithin noch keine Anwendung findet. Sie beurteilt sich vielmehr nach griechischem Recht in seiner konkreten Ausgestaltung in der griechischen Rechtspraxis (vgl. etwa BGH Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13 - NZI 2016, 93 Rn. 15 mwN). Hierzu hat das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, was es nachzuholen haben wird.

Guhling

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Krüger