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VI ZB 79/19 ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIZB79.19.0 KI-generiert

Timeliness of appeal brief via electronic submission and application of subsidiarity principle in remand proceedings

Geschäftsnummer VI ZB 79/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower appellate court’s decision and remanded the case, holding that the plaintiff’s appeal was timely and validly filed. The dispute concerned a damages claim against a vehicle manufacturer for installing an illegal exhaust gas defeat device, where the appellate court had rejected the plaintiff’s appeal on the ground that it lacked a written brief; however, the brief had been submitted within the deadline via the attorney’s secure electronic mailbox and automatically recorded on the court’s electronic government and administration postbox (EGVP) server. The BGH determined that the failure of the court to retrieve or print the electronically received document constituted an internal administrative error that could not prejudice the party, establishing that mere electronic storage satisfies statutory deadlines under § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO. The Court further ruled that the general principle of subsidiarity in legal review proceedings does not justify rejecting a party’s argument for failure to react to a notice of deadline expiration unless a specific deadline for response was set by the court or sufficient time elapsed to preclude a reply, thereby upholding the plaintiff's right to effective legal protection under the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; Timeliness of appeal brief via electronic submission and application of subsidiarity principle in remand proceedings: 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Schlagwörter

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Gegendarstellung E-Justice Rechtspflege Kanzleiversehen gesetzliche Fristen Subsidiaritätsprinzip
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Volltext

Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments zur Berufungsbegründung; Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Berufungsverwerfung

[LEITSATZ]

1. Zur Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments.

2. Zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren.

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 16.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2019 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers über das besondere elektronische Anwaltspostfach fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Die im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Oberlandesgerichts fristgerecht eingegangene und auf dem für den Empfang bestimmten Server aufgezeichnete Berufungsbegründung ist nicht ausgedruckt worden. Nachdem die Vorsitzende des Berufungssenats mit dem Kläger am 13. September 2019 zugestellter Verfügung darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Berufungsbegründung abgelaufen sei, ohne dass eine Begründung eingegangen sei, hat das Oberlandesgericht die Berufung mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 - dem Kläger zugestellt am 18. Oktober 2019 - als unzulässig verworfen. Mit am 16. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage eines Screenshots der vom EGVP automatisch erstellten Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass sie die Berufungsbegründung fristgerecht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht habe. Der Berufungsbegründungsschriftsatz wurde daraufhin auf dem Server aufgefunden und manuell ausgedruckt.

Gegen den Verwerfungsbeschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger jedenfalls in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

a) Beide Rechte werden den Parteien eines Zivilrechtsstreits durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantiert. Die Gerichte dürfen danach aus eigenen oder ihnen zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen für die Beteiligten keine Verfahrensnachteile ableiten. Allgemein sind sie zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Außerdem dürfen sie den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 110, 339, juris Rn. 10 f.; BVerfG, NJW-RR 2008, 446, juris Rn. 9).

b) Mit diesen Anforderungen ist die angefochtene Entscheidung nicht vereinbar.

aa) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mangels Begründung als unzulässig verworfen, obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen war. Der Kläger hatte den Begründungschriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das EGVP des Berufungsgerichts übermittelt; das Dokument war auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts gespeichert worden. Dies genügte zur Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, z.V.b; Bacher NJW 2015, 2753, 2756). Der Umstand, dass das elektronische Dokument weder von einem Client-Rechner des Berufungsgerichts abgeholt noch ausgedruckt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, Rn. 12; vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, Rn. 7; Bacher, aaO). Aus dem gerichtsinternen Versäumnis, die Berufungsbegründung beim Eingangsserver abzuholen, durften für den Kläger keine Verfahrensnachteile resultieren.

bb) Dieser Beurteilung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Soll der Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz darin liegen, dass eine Partei auf einen Hinweis nicht rechtzeitig reagiert hat, kann diese einschneidende Folge nur dann gerechtfertigt werden, wenn der Partei vom Gericht eine Frist gesetzt worden ist oder so viel Zeit seit dem Hinweis verstrichen ist, dass - ggfs. auch unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände - mit einer Stellungnahme nicht mehr gerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Seiters

von Pentz

Müller

Allgayer

Böhm