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3 StR 469/19 ECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR469.19.0 KI-generiert

Armed drug trafficking sentencing: upper limit of the statutory range in less serious cases under § 30a para. 3 BtMG vs. § 29a para. 1 BtMG blocking effect

Geschäftsnummer 3 StR 469/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially upheld the defendant's revision, vacating the conviction for armed drug trafficking and possession of a firearm while confirming the findings of fact, and remanded the case to a different chamber of the Landgericht Hannover for resentencing. The dispute centered on the correct determination of the statutory sentencing framework when a "less serious case" under § 30a para. 3 of the Narcotics Act (BtMG) applies, but a "less serious case" under § 29a para. 2 BtMG does not. Abandoning its prior precedent, the court ruled that only the lower sentencing limit of § 29a para. 1 BtMG exerts a blocking effect, whereas the upper limit must be derived from § 30a para. 3 BtMG, establishing a framework of one to ten years rather than one to fifteen years; this legal error required a remand because it was not excluded that the lower court would have imposed a lesser sentence had the correct upper limit been applied.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Armed drug trafficking sentencing: upper limit of the statutory range in less serious cases under § 30a para. 3 BtMG vs. § 29a para. 1 BtMG blocking effect: An dieser hält der Senat vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN), wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest. Er schließt sich vielmehr dieser Rechtsprechung an.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Betäubungsmittelgesetz gesetzliche Grenzen Revision des Strafurteils Strafvollstreckungsverjährung Gesamtstrafenbildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafrahmen im minder schweren Fall)

[LEITSATZ]

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt; an seiner abweichenden Auffassung hält er nicht mehr fest (Aufgabe BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14 und Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17).

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juni 2019 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Es hat nach einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht. Das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG hat es hingegen abgelehnt. Deshalb ist es mit Blick auf die bisherige Auffassung des Senats (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f.; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 6; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, juris Rn. 6) von einer Sperrwirkung sowohl der Strafrahmenober- als auch der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen.

An dieser hält der Senat vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN), wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest. Er schließt sich vielmehr dieser Rechtsprechung an.

Der Strafausspruch beruht auf der danach rechtsfehlerhaften Bestimmung der Strafrahmenobergrenze. Es ist im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung eines Strafrahmens von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe eine geringere Strafe verhängt hätte.

Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von diesem Wertungsfehler hingegen nicht betroffen und können deshalb aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Schäfer

Spaniol

Ri'inBGH Wimmer befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Schäfer

Hoch

Anstötz