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XII ZB 520/20 ECLI:DE:BGH:2021:210421BXIIZB520.20.0 KI-generiert

Exceeding the one-year statutory limit for closed confinement: insufficient factual findings on "obviously" long-term need for institutionalization

Geschäftsnummer XII ZB 520/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court’s decision and remanded the case, allowing the subject person’s legal challenge to prevail in the review of a judicial authorization for closed institutional confinement. The dispute concerned the validity of a court order extending the confinement period to two years for a person with a paranoid-psychotic disorder under guardianship, challenging whether the lower courts sufficiently justified exceeding the statutory one-year maximum limit. Relying on § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG and its requirement that deviations from the one-year standard be justified by "obviously" long-term need for confinement, the BGH held that the lower courts’ reasoning was legally insufficient because they failed to provide specific findings demonstrating why treatment could not succeed within the regular timeframe and merely relied on a medical opinion that did not logically necessitate a two-year initial period. The BGH ordered a remand to the Landgericht for renewed examination and decision, noting that the confinement period generally runs from the date of the expert report rather than the date of the judicial decision.

Legislator-Regeste

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§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG; Exceeding the one-year statutory limit for closed confinement: insufficient factual findings on "obviously" long-term need for institutionalization: The dispute concerned the validity of a court order extending the confinement period to two years for a person with a paranoid-psychotic disorder under guardianship, challenging whether the lower courts sufficiently justified exceeding the statutory one-year maximum limit. Relying on § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG and its requirement that deviations from the one-year standard be justified by "obviously" long-term need for confinement, the BGH held that the lower courts’ reasoning was legally insufficient because they failed to provide specific findings demonstrating why treatment could not succeed within the regular timeframe and merely relied on a medical opinion that did not logically necessitate a two-year initial period. The BGH ordered a remand to the Landgericht for renewed examination and decision, noting that the confinement period generally runs from the date of the expert report rather than the date of the judicial decision.

Schlagwörter

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gesetzliche Grenzen Prozessrecht Überhaft Rüge der Sachverhaltsfeststellung Pflegebedürftigkeit Vormundschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 74 Abs. 5 FamFG

Procedural basis cited in the dispositive for the decision to remand the case to the lower court for renewed examination.

§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

Procedural basis cited in the dispositive for the remand of the matter to the Landgericht.

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Volltext

Geschlossene Unterbringung des Betreuten: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen bei einer über die regelmäßige Höchstfrist von einem Jahr hinausgehende Unterbringung

[LEITSATZ]

Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996).

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene leidet seit 2012 an einer paranoid-psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Seit Juni 2017 ist für ihn eine Betreuung eingerichtet. Nachdem der Betroffene im Juni 2020 nach der Einnahme einer Überdosis von Aufputschmitteln in eine Klinik eingeliefert werden musste, hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers zunächst durch einstweilige Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens 17. Juli 2020 genehmigt.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers mit Beschluss vom 14. Juli 2020 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 13. Juli 2022 genehmigt. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat einen Verfahrenspfleger bestellt, den Betroffenen angehört und schließlich dessen Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien erfüllt. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass aufgrund der Erkrankung die unmittelbare Gefahr bestehe, dass sich der Betroffene ohne die Unterbringung selbst einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. So sei er bereits mehrfach orientierungslos auf der Straße aufgefunden worden und habe in eine Akutklinik aufgenommen werden müssen. Weiter habe der Sachverständige festgestellt, dass der Betroffene keinerlei relevante tiefgreifende Krankheitseinsicht zeige. Ohne eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung käme es zu einem unmittelbaren Absetzen der Medikation und zu einer weiteren Expansion der Psychose. Nach Auffassung des Sachverständigen sei eine stationäre Unterbringung und Behandlung für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren zu erwägen, wobei Lockerungen in sechs Monaten überprüft werden könnten. Diese Feststellungen des Sachverständigen hätten sich durch die persönliche Anhörung des Betroffenen bestätigt. Die erforderliche Anleitung zur Medikamenteneinnahme sei nur im Rahmen der zwangsweisen Unterbringung des Betroffenen zuverlässig gewährleistet. Weniger belastende Überwachungs- und Anleitemaßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht geeignet. Die angeordnete Unterbringungsdauer überschreite den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht und entspreche ärztlicher Vorgabe.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Weder das Amts- noch das Landgericht haben die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für länger als ein Jahr (§ 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG) ausreichend dargelegt.

a) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf.

Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 24 und vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016, 1063 Rn. 13 f.).

b) Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, die beabsichtigte Heilbehandlung könne offensichtlich nicht innerhalb der in § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehenen Dauer von einem Jahr zum Erfolg führen, lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.

Die Begründung des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf den Satz, die angeordnete Unterbringungsdauer überschreite nicht den gesetzlich vorgegebenen Rahmen und entspräche ärztlicher Vorgabe. Auch in der vom Landgericht nicht einmal in Bezug genommenen Entscheidung des Amtsgerichts wird zur Unterbringungsdauer nur ausgeführt, dass das Gericht bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme von zwei Jahren dem ärztlichen Gutachten gefolgt sei und sich dieses mit der Empfehlung der behandelnden Ärzte decke, welche den Betroffenen durch die jahrelange Behandlung gut einschätzen könnten.

Auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer Unterbringung des Betroffenen enthält keine ausreichenden Ausführungen, die eine Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr rechtfertigen können. Der Sachverständige führt hierzu lediglich aus, der aktuelle Verlauf zeige, dass zunächst von einer Unterbringungsdauer von weiteren zwei Jahren auszugehen sei. Gleichzeitig hält es der Sachverständige aber für denkbar, dass nach sechs Monaten der Unterbringung abhängig vom klinischen Verlauf und nach Absprache mit dem Klinikpersonal „Lockerungsbestrebungen“ vorgenommen werden könnten. Weshalb unter diesen Voraussetzungen die Unterbringungsdauer von vornherein auf zwei Jahre festgesetzt werden muss, erschließt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Ebenso wenig erläutert der Sachverständige, warum durch Therapiemaßnahmen während einer zunächst auf ein Jahr begrenzten Unterbringung eine Verbesserung des Krankheitsbildes der Betroffenen nicht zu erwarten ist. Dies vermag die vom Gesetz geforderte „offensichtlich“ lange, mindestens zwei Jahre währende Unterbringungsbedürftigkeit nicht zu rechtfertigen.

3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für die Dauer der Unterbringung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abzustellen ist; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 23).

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Krüger