Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III ZB 86/19 ECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZB86.19.0 KI-generiert

Readmission for missed appeal-justification deadline where signature control safeguard precludes attribution of attorney error

Geschäftsnummer III ZB 86/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) overturned the appellate court's rejection of a motion for readmission and granted the defendant relief against missing the deadline for justifying an appeal in a civil dispute concerning the release of a deposited fund, ordering the case remanded for further proceedings. The case involved a situation where the defendant's attorney filed an unsigned appellate justification due to a clerical error, relying on a post-exit signature control protocol that failed to detect the missing signature before the deadline expired. The court held that while organizational fault in the law firm’s workflow generally precludes readmission, it is an exception to this rule if a general instruction ensuring the certainty of deadline preservation via such a signature control mechanism existed, thereby excluding imputable fault for the attorney's signing error. Under § 233 and § 85 ZPO, the existence of this sufficient safety measure prevented the attribution of the missing signature to the party, warranting readmission into the previous state.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Readmission for missed appeal-justification deadline where signature control safeguard precludes attribution of attorney error: The case involved a situation where the defendant's attorney filed an unsigned appellate justification due to a clerical error, relying on a post-exit signature control protocol that failed to detect the missing signature before the deadline expired. The court held that while organizational fault in the law firm’s workflow generally precludes readmission, it is an exception to this rule if a general instruction ensuring the certainty of deadline preservation via such a signature control mechanism existed, thereby excluding imputable fault for the attorney's signing error. Under § 233 and § 85 ZPO, the existence of this sufficient safety measure prevented the attribution of the missing signature to the party, warranting readmission into the previous state.

Schlagwörter

KI-generiert
Fristversäumnis Organisationsverschulden Fall des Ausschlusses Verspätungsausschluss E-Justice Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
XII ZB 215/05
Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn.
VIII ZR 12/95
Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999 und Beschluss vom 15.
VI ZB 15/14
Reinstatement for missed appeal deadline: attribution of liability for unsigned filing when signature verification was delegated to reliable office staff
III ZB 134/05
Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Rn.
VIII ZB 31/88
November 1988 - VIII ZB 31/88, NJW 1989, 589, 590 und vom 15.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 577 Abs. 5 ZPO

Procedural basis allowing the court to decide on the application for readmission without remanding that specific issue.

§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

Procedural basis for remanding the remaining case to the appellate court for renewed decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist infolge Einreichung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes: Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung bei Vorsorge durch allgemeine Arbeitsanweisung - Wiedereinsetzung, Unterschriftenkontrolle

[LEITSATZ]

Wiedereinsetzung, Unterschriftenkontrolle

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226 und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f). Versagt diese Kontrolle, ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999 und Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9 mwN).

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 4. November 2019 - 32 U 4671/19 - aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 65.797,08 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger begehrt die Freigabe von beim Amtsgericht A. hinterlegten 65.797,08 €. Durch Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2018 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Freigabe dieses Betrags zu bewilligen. Dieses Versäumnisurteil hat das Landgericht durch Urteil vom 11. Juli 2019 aufrechterhalten, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. Juli 2019 zugestellt worden ist. Mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. August 2019 (Montag) hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß bis zum 17. Oktober 2019 verlängert worden. Am 16. Oktober 2019 ist bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in M. die nicht unterschriebene Berufungsbegründung eingegangen. Auf telefonischen Hinweis der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 18. Oktober 2019 auf die fehlende Unterschrift ist dort am selben Tag eine unterschriebene Berufungsbegründungsschrift eingegangen.

Am 30. Oktober 2019 hat die Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, weil die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, weil die Beklagte nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der versäumten Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei (§ 233 Satz 1, § 85 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte habe vorgetragen, die Handakte sei dem anwaltlichen Vertreter am 16. Oktober 2019 vorgelegt worden, dieser habe am selben Tag die Berufungsbegründung gefertigt und dem kanzleiinternen Schreibbüro zum Ausfertigen weitergegeben. Die Mitarbeiterin des Schreibbüros habe den Schriftsatz nach der Ausfertigung aus nicht nachvollziehbaren Gründen in den Postausgang gelegt, ohne ihn dem Rechtsanwalt vorgelegt zu haben. Bei der Bearbeitung des Postausgangs habe die bis dahin stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte R. weisungswidrig übersehen, die Begründungsschrift auf die Anbringung der Unterschrift zu kontrollieren.

Auf dieser Grundlage sei von einer Mitursächlichkeit des Anwaltsverschuldens für die Fristversäumung auszugehen. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müsse auch ein Organisationsverschulden ausgeschlossen werden. Der Rechtsanwalt müsse geeignete Maßnahmen zur Überwachung treffen, ob fristwahrende Schriftsätze im Original unterzeichnet werden. Diese Kontrolle dürfe einer Bürokraft übertragen werden, sofern der Rechtsanwalt durch allgemeine Anweisungen sichergestellt habe, dass Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift mit Sicherheit vermieden würden.

Die Beklagte habe eine entsprechende Weisung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Die Fehlleistung der Mitarbeiterin R. habe sich jedoch nicht allein kausal auf die Fristversäumnis ausgewirkt. Denn der erste Fehler in dem Büroablauf sei darin zu sehen, dass eine Mitarbeiterin des Schreibbüros den Schriftsatz in den Postausgang gelegt habe, anstatt ihn dem anwaltlichen Vertreter zur Unterschrift vorzulegen. Insoweit fehle es an einem Vortrag der Beklagten, durch welche Maßnahmen der Büroorganisation sichergestellt werde, dass derartige Versäumnisse verhindert würden. Bei normalem Lauf der Dinge wäre der Schriftsatz dem Prozessbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt worden, so dass sich das Fehlverhalten der Mitarbeiterin R. nicht ausgewirkt hätte. Es sei damit von einer Ursächlichkeit des Organisationsfehlers auszugehen, welcher der Partei zugerechnet werde.

Die Berufung erweise sich daher wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung als unzulässig und sei gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn jedes ursächliche (Mit-)Verschulden der Partei oder ihres Anwalts ausgeräumt wird. Zutreffend ist es auch davon ausgegangen, dass nach dem Vortrag der Beklagten ein Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden kann, soweit die Mitarbeiterin des Schreibbüros die nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschrift in den Postausgang gelegt hat.

Jedoch steht ein solches Verschulden einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226 und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f). Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88, NJW 1989, 589, 590 und vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9 mwN), gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999 und Beschluss vom 15. Juli 2014 aaO; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 309 f).

Dass eine solche ausreichende Unterschriftenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten besteht, hat diese - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - glaubhaft gemacht. Dass die Beklagte nicht darlegen konnte, wie es zu der fehlerhaften Einlage der nicht unterschriebenen Berufungsbegründungsschrift in die Postauslage gekommen ist, ist daher unerheblich. Denn es macht keinen Unterschied aus, ob der Rechtsanwalt den Schriftsatz nicht unterzeichnet hat oder durch einen sonstigen Fehler ein nicht unterzeichnetes Schriftstück auf den Weg gebracht worden ist (vgl. Senat aaO). Ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes, für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten kann daher nicht angenommen werden.

Etwas anderes gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht deshalb, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, wie der unterschriebene Schriftsatz am 18. Oktober 2019 zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangt ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dieser auf den Hinweis der Geschäftsstelle an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt worden ist. Selbst wenn dieser Schriftsatz - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung es für möglich erachtet - bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unterzeichnet worden sein sollte, stünde dies einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, denn der Prozessbevollmächtigte durfte sich - wie dargelegt - zur Abhilfe in Bezug auf vorgelagerte Fehler im Arbeitsablauf auf die Postausgangskontrolle durch die Mitarbeiterin R. verlassen, durch die auch ein etwaiger Fehler insoweit aufgedeckt worden wäre.

3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Senat nach § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung liegen vor. Im Übrigen ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Herrmann

Remmert

Reiter

Kessen

Herr