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IX ZA 3/11 KI-generiert

Insolvency avoidance: Non-ehelical partner excluded from statutory definition of "close persons" under § 138 InsO

Geschäftsnummer IX ZA 3/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure denied the plaintiff's application for legal aid to file a complaint against the lower court's refusal to admit revision, leaving the appellate court's judgment in force and ruling against the plaintiff. The dispute concerned insolvency avoidance actions, specifically whether the mother of the debtor's common-law partner qualifies as a "close person" under the Insolvency Code and whether the lower court violated the plaintiff's right to be heard by ignoring witness testimony and failing to examine specific statutory grounds for revocability. The court held that the statutory definition of close persons strictly requires a legally binding marriage or registered partnership, excluding de facto cohabiting partnerships, and found that the appellate court's factual findings regarding the non-gratuitous nature of the asset transfer were binding and not demonstrably erroneous.

Legislator-Regeste

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§ 114 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO, Art. 103 Abs. 1 GG; Insolvency avoidance: Non-ehelical partner excluded from statutory definition of "close persons" under § 138 InsO: The dispute concerned insolvency avoidance actions, specifically whether the mother of the debtor's common-law partner qualifies as a "close person" under the Insolvency Code and whether the lower court violated the plaintiff's right to be heard by ignoring witness testimony and failing to examine specific statutory grounds for revocability. The court held that the statutory definition of close persons strictly requires a legally binding marriage or registered partnership, excluding de facto cohabiting partnerships, and found that the appellate court's factual findings regarding the non-gratuitous nature of the asset transfer were binding and not demonstrably erroneous.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Konkubinatspartner Personengesellschaft gesetzliche Voraussetzungen Zivilprozessordnung Zeugenaussage
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 114 Satz 1 ZPO

This provision served as the legal basis for denying the application for legal aid, as the court determined the intended legal enforcement promised no prospect of success.

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Volltext

Insolvenzanfechtung: Nichtehelicher Partner des Insolvenzschuldners als nahestehende Person

[LEITSATZ]

Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen .

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) eingreifen könnte.

1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Beklagte keine dem Schuldner nahestehende Person ist, scheidet eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aus.

Ist der Schuldner - wie hier - eine natürliche Person, gehören der Ehegatte des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO), der Lebenspartner des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1a InsO) und Verwandte des Schuldners oder seines Ehegatten oder Lebenspartners (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu den nahestehenden Personen. Da der Schuldner mit F. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt, kann die Beklagte als deren Mutter nicht den nahestehenden Personen zugeordnet werden. Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a InsO, der auf die rechtsverbindliche Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft abstellt, kann nicht auf faktische Lebensgemeinschaften erstreckt werden. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen rechtsverbindlichen und lediglich faktischen Lebensgemeinschaften begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.

Soweit die Klägerin die Nichtbeachtung des auf die Vernehmung der Zeugen H. und D. M. gerichteten Beweisantrages beanstandet, fehlt es - wie das Berufungsgericht im Blick auf den zum gleichen Thema benannten Zeugen W. ausgeführt hat - an der Darlegung näherer Umstände zur Kenntnis der Beklagten von der Unentgeltlichkeit. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersucht. Insoweit setzt sich die Klägerin nicht mit der Würdigung des Oberlandesgerichts auseinander, es sei nicht erkennbar und werde im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr vorgetragen, dass die Übertragung des Grundstücks von F. an die Beklagte eine unentgeltliche Übertragung gewesen sei. An diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist des Revisionsgericht mangels eines von der Klägerin gestellten Berichtigungsantrages gebunden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).

3. Soweit das Oberlandesgericht aus einer Zusammenschau der tatsächlichen Umstände nicht die Überzeugung einer Kenntnis der Beklagten von der Anfechtbarkeit des Erwerbs durch F. gewonnen hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer