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IX ZB 32/12 KI-generiert

Standing of insolvent debtor's shareholders to challenge administrator's fee when surplus allocation is impaired

Geschäftsnummer IX ZB 32/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court’s ruling that had dismissed the limited partner’s immediate complaint as inadmissible, ordering a remand for a new substantive decision on the insolvency administrator's fee. The dispute concerned whether a shareholder of a GmbH & Co. KG insolvent debtor, whose insolvency claims were fully satisfied but who was entitled to a share of any remaining surplus under § 199 InsO, possessed standing to challenge the administrator’s fee of over €1.09 million set by the insolvency court. The BGH held that such shareholders are entitled to file a complaint against the fee determination if the fee’s amount directly impairs their right to participate in the surplus, as a higher fee reduces the residual assets available for distribution to them. Relying on the doctrine of plan-contrary legislative gaps (*planwidrige Regelungslücke*), the court applied § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO by analogy to shareholders, rejecting the argument that they must defer to the debtor’s own standing, thereby establishing that the administrator’s fee was contestable by the shareholder to the extent it diminished the expected surplus allocation.

Legislator-Regeste

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§ 39 InsO, § 199 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 ZPO, § 64 Abs. 3 InsO, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO; Standing of insolvent debtor's shareholders to challenge administrator's fee when surplus allocation is impaired: Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 1.090.064,97 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen haben die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 1 eine Darlehensforderung in Höhe von 135.505,31 € zur Insolvenztabelle nachgemeldet. In der Begründung ihrer Beschwerde erklärte sie jedoch, sie halte an der Forderungsanmeldung nicht mehr fest. Sie beanspruche aber den ihr nach § 199 InsO zustehenden Anteil an dem zu erwartenden Übererlös.

Schlagwörter

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Legitimation des Aktionärs Zahlungsunfähigkeit Gebührenfestsetzung Verbreitungsrecht Feststellung des neuen Vermögens Kommanditär

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 39 InsO
Nach der Verwertung der Insolvenzmasse wurden die festgestellten Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) befriedigt.
§ 199 InsO
Sie beanspruche aber den ihr nach § 199 InsO zustehenden Anteil an dem zu erwartenden Übererlös.
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs.
§ 575 ZPO
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
§ 64 Abs. 3 InsO
Der Umstand, dass sie als Gesellschafterin nach § 199 InsO einen Anteil an einem verbleibenden Überschuss beanspruchen könne, rechtfertige keine analoge Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO über den Kreis der dort als beschwerdeberechtigt bezeichneten Personen hinaus.
§ 64 Abs. 3 Satz 1 InsO
Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters berechtigt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.
§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Ist die Masse unzulänglich, steht das Beschwerderecht auch Massegläubigern zu, wenn durch die Festsetzung der nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen Verwaltervergütung ihre Befriedigung beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 20.
§ 199 Satz 2 InsO
Da die Schuldnerin keine natürliche Person ist, hat der Verwalter nach § 199 Satz 2 InsO jeder an der Schuldnerin beteiligten Person, mithin auch der weiteren Beteiligten zu 1, den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Insolvenzrecht: Beschwerdebefugnis der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung

[LEITSATZ]

Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters befugt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2012 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen eine Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 auf mehr als 800.000 € verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.064,97 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 25. September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführten Gesellschaft. Nach der Verwertung der Insolvenzmasse wurden die festgestellten Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) befriedigt. Unter diesen befand sich auch eine Forderung der weiteren Beteiligten zu 1, einer Kommanditistin der Schuldnerin und Geschäftsführerin ihrer Komplementär-GmbH, auf Darlehensrückzahlung. Die weitere Beteiligte zu 1 hatte ihre Forderung zunächst mit 2.202.405,51 € angemeldet, sie sodann bis auf 1.366.437,32 € zurückgenommen und wegen der Differenz auf die weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet.

Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 1.090.064,97 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen haben die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 1 eine Darlehensforderung in Höhe von 135.505,31 € zur Insolvenztabelle nachgemeldet. In der Begründung ihrer Beschwerde erklärte sie jedoch, sie halte an der Forderungsanmeldung nicht mehr fest. Sie beanspruche aber den ihr nach § 199 InsO zustehenden Anteil an dem zu erwartenden Übererlös.

Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten zu 1 die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese beantragt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Herabsetzung der Vergütung auf 800.000 €.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der weiteren Beteiligten zu 1 fehle die Beschwerdeberechtigung. Eine solche folge nicht aus ihrer Stellung als Insolvenzgläubigerin, weil ihre zur Tabelle festgestellte Forderung befriedigt worden sei und sie an der Nachmeldung einer weiteren Forderung später nicht mehr festgehalten habe. Auch als Kommanditistin der Schuldnerin sei sie nicht beschwerdeberechtigt. Der Umstand, dass sie als Gesellschafterin nach § 199 InsO einen Anteil an einem verbleibenden Überschuss beanspruchen könne, rechtfertige keine analoge Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO über den Kreis der dort als beschwerdeberechtigt bezeichneten Personen hinaus.

2. Diese Ausführungen halten, soweit die Stellung der weiteren Beteiligten zu 1 als Kommanditistin betroffen ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters berechtigt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.

a) Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung des Verwalters festsetzt, steht gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass über den Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO hinaus anderen Personen die Beschwerdeberechtigung zuerkannt werden kann, wenn diese durch eine fehlerhafte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Im Falle der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht nur dieser selbst beschwerdeberechtigt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), sondern auch der spätere Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11, ZIP 2012, 2081 Rn. 3). Ist die Masse unzulänglich, steht das Beschwerderecht auch Massegläubigern zu, wenn durch die Festsetzung der nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen Verwaltervergütung ihre Befriedigung beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - IX ZB 19/10, ZIP 2013, 226 Rn. 9, 13 f). In gleicher Weise ist ein Dritter beschwerdebefugt, der sich für den Fall der Masseunzulänglichkeit gegenüber der Masse verpflichtet hat, für die Kosten des Insolvenzverfahrens einzustehen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, aaO Rn. 15 ff).

b) Der Gesetzgeber ging davon aus, dass den Betroffenen eine Beschwerdebefugnis zukommen solle (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 130 zu § 75 RegE-InsO), also denjenigen, die durch die Vergütungsfestsetzung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden können. Soweit solche Betroffene in § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht genannt sind, weist die Norm eine planwidrige Regelungslücke auf. Ihnen muss in analoger Anwendung ein Beschwerderecht zuerkannt werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, aaO Rn. 9, 13).

c) Diese Voraussetzungen sind auch im Streitfall gegeben. Die weitere Beteiligte zu 1 kann durch eine fehlerhaft überhöhte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Sie ist als Kommanditistin Gesellschafterin der Schuldnerin. Nach dem Schlussbericht des weiteren Beteiligten zu 2 war zum Stichtag 31. März 2010 ein Masseguthaben in Höhe von 307.840,09 € vorhanden, zuzüglich noch zu erwartender Einnahmen aus Vorsteuererstattung in Höhe von 47.137,00 €. Bleibt es bei der bisherigen Festsetzung seiner Vergütung (1.090.064,97 €), darf er, da er bereits Vorschüsse in Höhe von insgesamt 836.272,50 € erhalten hat, der Masse noch 253.792,47 € entnehmen. Nach dem Schlussbericht ist davon auszugehen, dass in diesem Fall ein Restbetrag von rund 8.000 € zur Ausschüttung an die Gesellschafter gemäß § 199 InsO verbleibt. Wird die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 hingegen dem Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 entsprechend auf 800.000 € herabgesetzt, hat der weitere Beteiligte zu 2 bereits mehr erhalten, als ihm zusteht. Der zu erwartende Überschuss erhöht sich dann um den Betrag, um den die Vergütung herabgesetzt wird. Da die Schuldnerin keine natürliche Person ist, hat der Verwalter nach § 199 Satz 2 InsO jeder an der Schuldnerin beteiligten Person, mithin auch der weiteren Beteiligten zu 1, den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde. Dieser von der weiteren Beteiligten zu 1 zu beanspruchende Anteil erhöht sich, wenn die Vergütung des Verwalters niedriger festgesetzt wird. Seine Höhe wird somit durch jede fehlerhaft überhöhte Vergütungsfestsetzung unmittelbar beeinträchtigt.

d) Auf die sich aus dem Gesetz ergebende Beschwerdeberechtigung der Schuldnerin brauchen sich deren Gesellschafter im Falle eines möglichen Überschusses entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten zu 1 nicht verweisen zu lassen, weil der Anspruch auf einen Anteil am Überschuss nach § 199 Satz 2 InsO den an der Schuldnerin beteiligten Personen selbst und nicht der Schuldnerin zusteht.

III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist deshalb gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, damit nunmehr in der Sache entschieden werden kann.

Vill Gehrlein Pape

Grupp Möhring