Insolvency distribution list: Invalid public announcement by administrator instead of court fails to trigger objection period under § 188 InsO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (BGH) dismissed the complaint against the refusal to allow revision, thereby upholding the lower court's decision and allowing the plaintiff to prevail in recovering the disputed sum. The dispute concerned the procedural validity of the public announcement of the distribution list (Verteilungsverzeichnis) in insolvency proceedings, specifically whether an announcement signed by the insolvency administrator rather than the insolvency court triggered the appeal period. The court held that the announcement was ineffective because § 188 sentence 3 clause 2 of the German Insolvency Code (InsO) mandates that the public announcement must be made by the insolvency court itself, not the administrator, as the court acts as the issuer of the declaration. Consequently, the statutory objection period under § 189 paragraph 3 InsO did not begin to run due to the invalid announcement, and the complaint failed to demonstrate either a question of fundamental legal significance or a risk to the uniform application of the law required to admit revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 188 Satz 3 InsO, § 189 Abs. 3 InsO, § 188 Satz 3 Halbs. 1 InsO, § 188 Satz 3 Halbs. 2 InsO, § 58 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; Insolvency distribution list: Invalid public announcement by administrator instead of court fails to trigger objection period under § 188 InsO: Im Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) fehlen Ausführungen darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191). Soweit der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gerügt wird, ist eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr von der Beschwerde nicht dargelegt worden. Außerdem fehlt es an dem gebotenen Obersatzvergleich (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff).
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KI-generiertVolltext
Insolvenzverfahren: Wirksamkeitsanforderungen an die Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses
[LEITSATZ]
Die öffentliche Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses ist nur wirksam, wenn sie durch das Insolvenzgericht als Urheber der Erklärung erfolgt.
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 214.180,87 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Das Berufungsgericht ist, ohne dass Grundsatzfragen berührt wären, auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 188 Satz 3 InsO zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall eine ordnungsgemäße, die Frist des § 189 Abs. 3 InsO auslösende Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses nicht erfolgt ist.
a) Der Verwalter zeigt dem Gericht gemäß § 188 Satz 3 Halbs. 1 InsO die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat nach § 188 Satz 3 Halbs. 2 InsO die angezeigte Summe und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
aa) Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung erfolgt die Veröffentlichung mithin zweistufig: Der Verwalter hat die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag dem Gericht anzuzeigen; diese Anzeige hat dann das Gericht öffentlich bekannt zu machen. Danach obliegt die Veröffentlichung dem Gericht und nicht dem Insolvenzverwalter (Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 2, 23; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, 2. Aufl., § 188 Rn. 6; HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 188 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 188 Rn. 16; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 188 Rn. 18; Graf-Schlicker/Castrup, InsO, 3. Aufl., § 188 Rn. 4).
bb) Diese am Wortlaut anknüpfende Auslegung entspricht im Übrigen den Gesetzesmaterialien. Die Regelung des § 188 Satz 3 Halbs. 2 InsO bezweckt - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - eine Zwischenschaltung des Gerichts, weil der Insolvenzverwalter selbst keinen unmittelbaren Zugriff auf das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem hat (BT-Drucks. 16/3227, S. 21). Die Zwischenschaltung erschöpft sich jedoch nicht darin, dass das Gericht lediglich die Bekanntgabe durch den Insolvenzverwalter vermittelt. Vielmehr ist die Bekanntgabe nach dem Inhalt des § 188 Satz 3 Halbs. 2 InsO durch das Insolvenzgericht, dessen Aufsicht (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO) der Insolvenzverwalter bei Vornahme seiner Anzeige (§ 188 Satz 3 Halbs. 1 InsO) unterliegt (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 188 Rn. 18a), selbst vorzunehmen.
b) Im Streitfall geschah die öffentliche Bekanntgabe der angezeigten Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages ausweislich der Unterzeichnung durch den Beklagten als Insolvenzverwalter und nicht durch das Insolvenzgericht. Da die Veröffentlichung als Urheber den Beklagten und nicht das Insolvenzgericht ausweist, fehlt es an einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzgerichts. Mangels einer Bekanntgabe durch das allein zuständige Organ bedingt dieser gravierende, eine wirksame öffentliche Bekanntgabe ausschließende Mangel, dass die Frist des § 189 Abs. 3 InsO nicht zu laufen begonnen hat (vgl. MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO, § 188 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Preß, 4. Aufl., § 188 Rn. 12; Graf-Schlicker/Castrup, aaO).
2. Soweit die Beschwerde im Blick auf den von dem Kläger verfolgten Anspruch einen Vorbehalt als konstitutive Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Rückgriffforderung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vermisst, ist den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht genügt.
Im Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) fehlen Ausführungen darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191). Soweit der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gerügt wird, ist eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr von der Beschwerde nicht dargelegt worden. Außerdem fehlt es an dem gebotenen Obersatzvergleich (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff).
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