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VII ZB 38/19 ECLI:DE:BGH:2020:110320BVIIZB38.19.0 KI-generiert

Proof of intentional tort claim for § 850f Abs. 2 ZPO enforcement privilege via enforceable insolvency table excerpt

Geschäftsnummer VII ZB 38/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower appellate court's rejection and remanded the case to the first-instance enforcement court for reconsideration, thereby favoring the creditor. The dispute arose in enforcement proceedings where the creditor sought a lower attachment exemption under § 850f Abs. 2 ZPO based on a claim for intentional tort (traffic accident), submitting an enforceable excerpt from an insolvency table as proof; the lower courts had dismissed this evidence, arguing that insolvency table entries do not undergo judicial material law review. The BGH held that an enforceable excerpt from the insolvency table is sufficient to establish a claim for intentional tort for the purposes of the enforcement privilege under § 850f Abs. 2 ZPO, provided the table confirms the claim was registered as stemming from an intentional tort and the debtor did not contest this fact.

Legislator-Regeste

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§ 850f Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 572 Abs. 3 ZPO; Proof of intentional tort claim for § 850f Abs. 2 ZPO enforcement privilege via enforceable insolvency table excerpt: The dispute arose in enforcement proceedings where the creditor sought a lower attachment exemption under § 850f Abs. 2 ZPO based on a claim for intentional tort (traffic accident), submitting an enforceable excerpt from an insolvency table as proof; the lower courts had dismissed this evidence, arguing that insolvency table entries do not undergo judicial material law review. The BGH held that an enforceable excerpt from the insolvency table is sufficient to establish a claim for intentional tort for the purposes of the enforcement privilege under § 850f Abs. 2 ZPO, provided the table confirms the claim was registered as stemming from an intentional tort and the debtor did not contest this fact.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Zahlungsunfähigkeit Arrestverfahren Gläubigerbenachteiligung vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 850f Abs. 2 ZPO

Substantive provision cited in the remand order for the re-evaluation of the request to lower the attachment exemption limit based on a claim from an intentional tort.

§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

Procedural provision cited in the reasoning linked to the dispositive for the power to set aside the lower court's decision upon the legal complaint.

§ 572 Abs. 3 ZPO

Procedural provision cited in the reasoning linked to the dispositive for the power to simultaneously set aside the first-instance decision and remand the case.

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Volltext

Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle

[LEITSATZ]

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Bes. v. 4. September 2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237).

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 12. September 2019 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Hildesheim vom 2. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Änderung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Hildesheim zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Der Gläubiger hat bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Hildesheim den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem angebliche Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber ge-pfändet werden sollen, unter Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850f Abs. 2 ZPO beantragt.

Zum Nachweis dafür, dass bezüglich der Hauptforderung die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben werde, hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle betreffend das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vor dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hildesheim zu dem Aktenzeichen 53 IK 168/13 vorgelegt. Darin heißt es zum Grund der Forderung:

"Forderung aus Schadenersatz [sic] aus Verkehrsunfall gem. Rechnungs-Nr.: R/S/KU/208.925 v. 28.06.2012 sowie It. Schreiben vom 04.10.2012 - Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung".

Ferner ist unter "Berichtigungen/Bemerkungen" festgehalten:

"Angemeldet aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der Tatsache, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu Grunde liegt, wurde nicht widersprochen."

Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Hildesheim den "Antrag des Gläubigers vom 08.04.2019 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 850f Abs. 2 ZPO" insgesamt zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Änderung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO nicht abgelehnt werden.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZVI 2019, 458 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der vorgelegte Auszug aus der Insolvenztabelle genüge für den Nachweis, dass der Gläubiger wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Zwangsvollstreckung betreibe, nicht. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass ein solcher Nachweis durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids nicht erbracht werden könne (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663, juris Rn. 10).

Dementsprechend scheide auch der Nachweis durch einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle aus. Auch im Rahmen der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle finde eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung oder gar eine materiell-rechtliche Prüfung der angemeldeten Forderung und damit des Schuldgrunds der angemeldeten Forderung nicht statt.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Wie der Bundesgerichtshof bereits - kurz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts - mit Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17 Rn. 6 ff., NJW 2019, 3237, entschieden hat, kann der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof aus den in dem genannten Beschluss aufgeführten Gründen fest.

b) Ein solcher Fall liegt hier nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen vor.

3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Er macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Änderung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO neu zu befinden haben wird, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO.

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