Involuntary commitment: Mandatory disclosure of expert report prior to personal hearing to cure procedural defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ruled in favor of the detained individual, overturning the appellate court's dismissal of her complaint against a civil involuntary commitment order and remanding the case for renewed proceedings, including a mandatory personal hearing. The dispute centered on procedural fairness in a commitment case (Unterbringungssache), where the appellant challenged the validity of the first-instance hearing after the expert report had not been personally delivered to her prior to the session. The court held that the appellate court violated mandatory procedural rules by waiving its duty to conduct a fresh personal hearing under § 68(3) FamFG; this waiver is only permissible if the first-instance hearing was procedurally sound, which requires the full text of the expert report to be disclosed to the affected party in time for them to respond. Although the lower court had ordered the report's transmission, specific circumstances—including the individual's repeated claims of non-receipt and lack of availability—precluded a presumption of successful delivery, rendering the initial hearing procedurally flawed and the subsequent appeal decision invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 37 Abs. 2 FamFG, § 316 FamFG, § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 325 Abs. 1 FamFG; Involuntary commitment: Mandatory disclosure of expert report prior to personal hearing to cure procedural defect: The dispute centered on procedural fairness in a commitment case (Unterbringungssache), where the appellant challenged the validity of the first-instance hearing after the expert report had not been personally delivered to her prior to the session. The court held that the appellate court violated mandatory procedural rules by waiving its duty to conduct a fresh personal hearing under § 68(3) FamFG; this waiver is only permissible if the first-instance hearing was procedurally sound, which requires the full text of the expert report to be disclosed to the affected party in time for them to respond. Although the lower court had ordered the report's transmission, specific circumstances—including the individual's repeated claims of non-receipt and lack of availability—precluded a presumption of successful delivery, rendering the initial hearing procedurally flawed and the subsequent appeal decision invalid.
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KI-generiertCited in the dispositive to justify the remittal of the case to the lower court for renewed treatment and decision.
Cited in the dispositive to waive further reasoning of the decision as it would not contribute to the clarification of legal questions of fundamental significance.
Volltext
Unterbringungssache: Pflicht zur Aushändigung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen vor dem Anhörungstermin; Übermittlung des Gutachtens an den Betroffenen
[LEITSATZ]
1. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20, FamRZ 2021, 1240).
2. Hat das Amtsgericht die Hinausgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen verfügt und ist diese Verfügung ausgeführt, so hat das Amtsgericht grundsätzlich seine Verpflichtung erfüllt, dem Betroffenen das Gutachten im vollen Umfang zu überlassen. Anders verhält es sich aber dann, wenn das Amtsgericht aufgrund weiterer Umstände gleichwohl nicht auf die erfolgreiche Übermittlung des Gutachtens an den Betroffenen vertrauen kann.
[TENOR]
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 5. September 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
[GRUENDE]
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Landgericht die Beschwerde gegen die Genehmigung ihrer zivilrechtlichen Unterbringung bis längstens 11. August 2023 zurückgewiesen hat. Sie rügt zutreffend, dass der angefochtene Beschluss verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil das Landgericht die Betroffene nicht erneut angehört hat.
1. Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20 - FamRZ 2021, 1240 Rn. 15 mwN).
2. Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht - wie geschehen - von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Die erstinstanzliche Anhörung war verfahrensfehlerhaft, weil - wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis mit Recht rügt - der Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht vor der Anhörung überlassen worden war.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (Senatsbeschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20 - FamRZ 2021, 1240 Rn. 12 mwN). Davon kann nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2022 - XII ZB 267/21 - FamRZ 2022, 1132 Rn. 11).
b) Rechtsbeschwerderechtlich ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass die Betroffene das Sachverständigengutachten nicht vor der amtsgerichtlichen Anhörung erhalten hat.
Das Amtsgericht hatte allerdings in der ersten den Anhörungstermin vorbereitenden Verfügung vom 8. August 2022 angeordnet, dass die Terminsladung zusammen mit dem Gutachten und dem Hinweis, dass dieses der Betroffenen persönlich auszuhändigen sei, per Fax an die Einrichtung, in der die Betroffene bereits untergebracht war, übersendet werden sollte. Diese Verfügung ist in der Akte auch als ausgeführt gekennzeichnet, so dass das Amtsgericht insoweit das Erforderliche veranlasst hatte. Daher ist in derartigen Fällen grundsätzlich rechtsbeschwerderechtlich von der Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen auszugehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20 - FamRZ 2021, 1240 Rn. 13 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19, FamRZ 2020, 784 Rn. 13).
Anders verhält es sich aber dann, wenn das Amtsgericht aufgrund weiterer Umstände gleichwohl nicht auf die erfolgreiche Übermittlung des Gutachtens vertrauen kann. So liegt es hier. Denn die Betroffene hatte im Anhörungstermin vom 11. August 2022 gegenüber der Amtsrichterin wiederholt darauf hingewiesen, das Sachverständigengutachten nicht erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Betroffene in der Zeit zwischen der Gutachtensübersendung und dem Anhörungstermin ausweislich zweier Telefonvermerke vom 10. August 2022 tagsüber kaum in der Einrichtung anzutreffen war. Dass ihr das Gutachten unbeschadet dessen ausgehändigt worden war, erschließt sich auch nicht anderweitig, etwa durch inhaltliche Bezugnahmen der Betroffenen auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen oder durch bei der Akte befindliche Stellungnahmen des Einrichtungspersonals. Mithin erlaubte die ausgeführte Übersendungsverfügung hier nicht den Schluss darauf, dass der Betroffenen das Gutachten vor dem Anhörungstermin in seinem vollen Wortlaut überlassen worden war. Vielmehr bestand für das Amtsgericht Veranlassung, dieser Frage nachzugehen, um eine ggf. unterbliebene Aushändigung nachholen zu können und dann auch einen neuen Anhörungstermin anzuberaumen. Dies ist rechtsfehlerhaft unterblieben.
3. Weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling
Klinkhammer
Schilling
Günter
Botur