Inadmissibility of appeal against interlocutory ruling on admissibility of insolvency fee objection; individual creditor loss threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the insolvency administrator’s legal remedy (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, thereby upholding the appellate court’s procedural ruling that allowed the creditor’s immediate appeal, though the court noted *obiter* that the appeal itself was actually substantively inadmissible. The dispute concerned the admissibility of a creditor’s immediate appeal against a court order setting the insolvency administrator’s remuneration, including a 40% inflation surcharge, where the creditor’s individual financial impact was calculated at only €51.08. The decisive legal basis is § 303 of the Code of Civil Procedure (ZPO), which establishes that an intermediate ruling on the admissibility of a prior legal remedy cannot be independently challenged; the error in admitting the challenge to that intermediate ruling does not render it valid, as the statutory instance ladder for such procedural orders is not opened by the appellate court’s admission of the remedy. Furthermore, for the admissibility of the underlying appeal under § 64 InsO and § 567 ZPO, only the individual creditor’s loss is relevant, not the aggregate burden on all creditors, meaning the value of the subject matter did not exceed the €200 threshold.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 303 ZPO, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO; Inadmissibility of appeal against interlocutory ruling on admissibility of insolvency fee objection; individual creditor loss threshold: Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 auf 529.322,51 € einschließlich eines Zuschlages von 40 % als Inflationsausgleich fest. Dagegen ist die weitere Beteiligte zu 2 mit ihrer sofortigen Beschwerde vorgegangen. Das Landgericht hat durch Zwischenbeschluss die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels festgestellt. Es hat gemeint, für die Bemessung der Beschwer der Beteiligten zu 2 sei auf die Mehrbelastung aller Gläubiger durch die Berücksichtigung des Inflationsausgleichs zu Gunsten des Beteiligten zu 1 abzustellen. Der Umstand, dass sich der für sie über die Erhöhung der auf sie entfallenden Quote erzielbare Mehrbetrag bei Erfolg ihrer Beschwerde auf nur 51,08 € belaufe, sei unerheblich.
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Vergütung des Insolvenzverwalters: Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers; Beschwer des sich gegen die Vergütungsfestsetzung wendenden Insolvenzgläubigers
[LEITSATZ]
1. Gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
2. Für die Beschwer eines Insolvenzgläubigers, der sich gegen die Vergütungsfestsetzung wendet, ist die bei einem Erfolg seines Rechtsmittels anzunehmende Erhöhung der auf ihn entfallenden Quote maßgeblich.
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. April 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 126.873,95 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 auf 529.322,51 € einschließlich eines Zuschlages von 40 % als Inflationsausgleich fest. Dagegen ist die weitere Beteiligte zu 2 mit ihrer sofortigen Beschwerde vorgegangen. Das Landgericht hat durch Zwischenbeschluss die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels festgestellt. Es hat gemeint, für die Bemessung der Beschwer der Beteiligten zu 2 sei auf die Mehrbelastung aller Gläubiger durch die Berücksichtigung des Inflationsausgleichs zu Gunsten des Beteiligten zu 1 abzustellen. Der Umstand, dass sich der für sie über die Erhöhung der auf sie entfallenden Quote erzielbare Mehrbetrag bei Erfolg ihrer Beschwerde auf nur 51,08 € belaufe, sei unerheblich.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist. Daran fehlt es. Ein Zwischenbeschluss über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist wie ein entsprechendes Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO nicht gesondert anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1987 - IVa ZR 135/86, BGHZ 102, 232, 236; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, NJW 2007, 1466, 1467, insoweit in BGHZ 170, 180 nicht abgedruckt; Beschluss vom 9. Mai 2018 - IV ZR 264/17, ZEV 2018, 410 Rn. 7). Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Beschwerde können von dem Beschwerdegegner vielmehr erst im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung geltend gemacht werden, sofern diese ihn beschwert und die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.
2. Dieser Würdigung steht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht entgegen. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Dem Beschwerdeführer wird die Rechtsbeschwerde daher durch die Zulassung nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Die Zulassung des Rechtsmittels führt hingegen nicht dazu, dass dadurch ein - wie hier - gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug erst eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12, MDR 2013, 485 Rn. 10; vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14, MDR 2017, 105 Rn. 8).
3. Der Senat weist für das weitere Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht darauf hin, dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1 nach den bisherigen Feststellungen unzulässig ist. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Wie bei einer Berufung beurteilt sich der für die Zulässigkeit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes dabei nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den Festsetzungsbeschluss in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10, ZInsO 2012, 972 Rn. 10). Entscheidend ist daher entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ausschließlich die individuelle Beschwer des Beschwerdeführers, mithin die Differenz zu der im Erfolgsfall höheren Quote (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 64 Rn. 21), die hier mit 51,08 € die Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht. Auf eine zusammengerechnete Beschwer aller Gläubiger kommt es nach geltender Rechtslage nicht an (aA Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 8 Rn. 171).
Schoppmeyer
Röhl
Selbmann
Harms
Weinland