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3 StR 301/13 KI-generiert

Concurrence of dangerous bodily harm in joint perpetration and severe bodily harm

Geschäftsnummer 3 StR 301/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the Regional Court of Rostock's conviction for attempted manslaughter in concurrence with severe and dangerous bodily harm, which resulted in a prison sentence of ten years and six months plus detention in a rehabilitation facility. The dispute centered on whether the defendant could be held liable for a head kick delivered by his co-defendant and how the concurrent offenses of dangerous bodily harm and severe bodily harm should be legally aggregated. The BGH ruled that the head kick remained within the scope of the joint criminal plan, establishing co-perpetration for the attempted homicide despite the lack of specific intent regarding that exact act. Furthermore, the court established that dangerous bodily harm committed in community with another participant (§ 224(1) No. 4 StGB) stands in legal concurrence (Tateinheit, § 52 StGB) with the resulting severe bodily harm (§ 226 StGB), rejecting the argument of statutory concurrence (Gesetzeskonkurrenz) to ensure the distinct criminal wrong of reduced victim defense due to the manner of execution is adequately penalized.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 52 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 226 StGB; Concurrence of dangerous bodily harm in joint perpetration and severe bodily harm: The dispute centered on whether the defendant could be held liable for a head kick delivered by his co-defendant and how the concurrent offenses of dangerous bodily harm and severe bodily harm should be legally aggregated. The BGH ruled that the head kick remained within the scope of the joint criminal plan, establishing co-perpetration for the attempted homicide despite the lack of specific intent regarding that exact act. Furthermore, the court established that dangerous bodily harm committed in community with another participant (§ 224(1) No. 4 StGB) stands in legal concurrence (Tateinheit, § 52 StGB) with the resulting severe bodily harm (§ 226 StGB), rejecting the argument of statutory concurrence (Gesetzeskonkurrenz) to ensure the distinct criminal wrong of reduced victim defense due to the manner of execution is adequately penalized.

Schlagwörter

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Körperverletzung Realkonkurrenz von Straftaten Versuch im Strafrecht strafrechtliche Rehabilitation Tötung Haftstrafe
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Volltext

Konkurrenzen: Gefährliche Körperverletzung in gemeinschaftlicher Begehung und schwere Körperverletzung

[LEITSATZ]

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Mai 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte vor der Vollziehung der Maßregel drei Jahre und drei Monate Strafvollzug zu verbüßen hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags erweist sich als rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist zwar zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Mitangeklagte H. dem Opfer den Tritt gegen den Kopf versetzte, aufgrund dessen dieser gegen den Türpfosten schlug. Dieser Tritt stellt jedoch keinen Exzess des Mitangeklagten dar, für den nur dieser einzustehen hätte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht es allerdings für die Annahme der Mittäterschaft bezüglich des durch diese Handlung begangenen versuchten Tötungsdelikts nicht aus, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt der Handlung bezüglich des Erfolgseintritts bedingten Vorsatz fasste; denn allein die Billigung fremden Tuns genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass der Tritt des Mittäters gegen den Kopf des Opfers noch vom gemeinsamen ursprünglichen Tatplan der Angeklagten umfasst war. Danach sollte das Opfer durch die Ausübung körperlicher Gewalt in Form von Schlägen und Tritten misshandelt werden. Mit Blick auf die konkreten Umstände, insbesondere die emotional aufgeladene Situation sowie die Persönlichkeitsstrukturen von Tätern und Opfer, war zu erwarten, dass es im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung zu mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Einwirkungen der Angeklagten auf den Kopf des Opfers kommen konnte. Eine ins Einzelne gehende Vorstellung des Angeklagten von den möglichen Tathandlungen des Mitangeklagten war dabei nicht erforderlich; vielmehr gelten alle diejenigen Handlungen des Mitangeklagten als vom gemeinsamen Tatplan umfasst, mit denen nach den Umständen des Einzelfalls gerechnet werden musste (BGH, Urteile vom 15. September 2004 – 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, juris Rn. 101).

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB steht in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB. Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz mit der Folge, dass die gefährliche Körperverletzung zurückträte, würde das gesonderte Tatunrecht des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht angemessen berücksichtigen. Dieses besteht – über die schweren Folgen der Körperverletzung hinausgehend – in der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung mit der Folge eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 31; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 28. Aufl., § 224 Rn. 2, 11; zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 226 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23).

Becker Pfister Schäfer

Mayer Spaniol