Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XII ZB 32/18 ECLI:DE:BGH:2018:150818BXIIZB32.18.0 KI-generiert

Deductibility of voluntary church donations from income for child support calculations and requirement of fundamental legal significance for appellate admission

Geschäftsnummer XII ZB 32/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH) denied the applicants' application for procedural legal aid (Verfahrenskostenhilfe) for their legal appeal (Rechtsbeschwerde) in a family law matter, effectively upholding the lower court's decision as the applicants' appeal lacked sufficient prospects of success. The dispute concerned the child support calculation, specifically whether and how the father's voluntary donations to a free church should be deducted from his income, with the applicants challenging the appellate court's approach. The BGH ruled that the issue did not possess fundamental legal significance requiring supreme court clarification because it did not present a clarifiable question unresolved by the BGH or inconsistent among higher courts; consequently, the assessment focused solely on the merits. The court found the appellate court's methodology—which treated the church donation as deductible at the standard church tax rate of 9% to balance the debtor's freedom of religion against the children's right to basic maintenance—to be substantively correct, noting that while the lower court made a technical error in failing to first reduce the income tax base by statutory allowances, this was offset by other calculation adjustments, resulting in no net disadvantage to the applicants.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 32 Abs. 6 EStG; Deductibility of voluntary church donations from income for child support calculations and requirement of fundamental legal significance for appellate admission: Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Kinderalimentsberechnung Kirchensteuer Familienunterhaltsbeiträge Einkommensfestsetzung Recht auf Familiengründung Beitragssatz
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Familiensache: Grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

[LEITSATZ]

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010, II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047).

2. Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013, XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199).

[TENOR]

Den Antragstellern wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt.

[GRUENDE]

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).

1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).

b) Gemessen hieran hat die Frage, ob bzw. wie die Abgaben des Antragsgegners an die Freikirche unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, keine grundsätzliche Bedeutung. Einschlägige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hierzu gibt es bislang zwar nicht. Es fehlt aber auch an einer veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung, die von der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweichende Meinungen vertreten werden.

2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN).

Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der vom Oberlandesgericht entwickelte Lösungsansatz, die Abgabe für die Freikirche in Höhe des geltenden Kirchensteuersatzes von 9 % der als Bemessungsgrundlage herangezogenen Einkommensteuer zu berücksichtigen, ist zutreffend. Damit wird dem Spannungsverhältnis zwischen der Sicherung des Existenzminimums der unterhaltsberechtigten Kinder und der Glaubensfreiheit des Unterhaltsschuldners hinreichend Rechnung getragen.

Zwar hat das Oberlandesgericht bei der Umsetzung seines Lösungsansatzes nicht bedacht, dass die Einkommensteuer zunächst gemäß § 51 a Abs. 2 iVm § 32 Abs. 6 EStG – wie beim Solidaritätszuschlag – um die dort genannten Freibeträge hätte bereinigt werden müssen, bevor von der verbleibenden Steuerschuld der 9 %ige Anteil ermittelt wird. Dieser sich zu Lasten der Antragsteller auswirkende Fehler wird allerdings teilweise dadurch ausgeglichen, dass die vom Oberlandesgericht errechnete Einkommensteuererstattung höher ausgefallen ist, was sich wiederum zu Lasten des Antragsgegners ausgewirkt hat. Im Übrigen ergibt die vom Senat durchgeführte und alle wesentlichen Streitpunkte berücksichtigende Unterhaltsberechnung, dass die Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung nicht benachteiligt worden sind; die Unterhaltsberechnung hat vielmehr ergeben, dass die Antragsteller in der Summe sogar mehr vom Oberlandesgericht zugesprochen erhalten haben, als ihnen nach der rechtlichen Einschätzung des Senats zugestanden hätte.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger