Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XII ZA 55/16 ECLI:DE:BGH:2016:301116BXIIZA55.16.0 KI-generiert

Denial of legal aid for futile litigation: lack of substantive grounds for reopening final divorce and pension equalization judgment

Geschäftsnummer XII ZA 55/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) denied the application for legal aid for a legal complaint, ruling that the intended legal action was futile under §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, thereby leaving the lower court’s rejection of the retrial application in force. The dispute arose after the applicant sought to reopen a final divorce and pension equalization judgment from 2014; after the Amtsgericht dismissed the retrial motion and the Oberlandesgericht dismissed the subsequent attorney-filed complaint for lack of prospects of success, the applicant requested legal aid to file a legal complaint against that dismissal. The court determined that while the legal complaint might have had a reasonable chance of success on procedural grounds (since the appellate court failed to rule on legal aid before dismissing the non-attorney complaint), the pursuit was futile because the applicant failed to cite any factual or legal grounds that could substantively justify a nullity application under §§ 118 FamFG, 579 ZPO or a restitution application under §§ 118 FamFG, 580 ZPO, meaning a reasonable solvent party would not incur the costs of such a hopeless procedural endeavor.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 2 ZPO, §§ 118 FamFG; Denial of legal aid for futile litigation: lack of substantive grounds for reopening final divorce and pension equalization judgment: Dem Betroffenen ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsgrund formelle Nichtigkeit Wiederaufnahme des Verfahrens Parteientschädigung des Rechtsanwalts tatsächliche Begründung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verfahrenskostenhilfe: Versagung wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

[LEITSATZ]

Zur Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung.

[TENOR]

Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Mit seit 9. August 2014 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Am 12. März 2016 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht privatschriftlich Beschwerde eingelegt und „PKH; Beiordnung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse“ beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei, und Verfahrenskostenhilfe versagt, weil es der unzulässigen Beschwerde an der Erfolgsaussicht fehle. Dagegen möchte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde führen, wofür er um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht.

II. Dem Betroffenen ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ist.

1. Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beschwerdeentscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen durfte, ohne zuvor über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 5 f.).

2. Gleichwohl kommt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hier nicht in Betracht.

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat keinerlei Umstände genannt, die einen Nichtigkeitsantrag gemäß §§ 118 FamFG, 579 ZPO oder einen Restitutionsantrag nach §§ 118 FamFG, 580 ZPO auch nur ansatzweise begründen könnten. Gleiches gilt, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, für die vom Antragsgegner in seinem Antragsschreiben ebenfalls angesprochene Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Von einer im Ergebnis solcherart aussichtslosen Rechtsverfolgung würde ein vermögender Beteiligter bei verständiger Würdigung absehen und nicht Kosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren verursachen, die er mangels materieller Erfolgschancen letztlich jedenfalls selbst zu tragen hätte.

Dose Klinkhammer Nedden-Boeger

Guhling Krüger