Insolvency avoidance: knowledge of payment incapacity indicated by installment agreement request outside commercial usages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the debtor’s complaint for lack of admission of revision, thereby upholding the lower court’s decision and allowing the creditor’s claim for insolvency avoidance to prevail. The dispute concerned whether the debtor’s request to conclude an installment payment agreement with a third-party debt collection agency constituted an indication of imminent insolvency known to the counterparty under German insolvency avoidance law. The court held that such a request does not align with standard business practices when it is made after multiple unsuccessful demands and unfulfilled payment promises, thereby serving as an indicator that the debtor could not otherwise satisfy due liabilities. The decisive legal basis rests on the doctrine that knowledge of impending payment incapacity by the counterparty is required for successful insolvency avoidance, specifically interpreting the concept of "business usages" (Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs) to exclude late-stage negotiation for installment payments from the category of normal commercial conduct that would otherwise negate knowledge of insolvency.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; Insolvency avoidance: knowledge of payment incapacity indicated by installment agreement request outside commercial usages: Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
[LEITSATZ]
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird.
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296,98 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f). Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte Zahlungszusage nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.
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