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XII ZB 180/17 ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB180.17.0 KI-generiert

Scope of official inquiry in guardianship proceedings: no duty to conduct personal hearings or obtain expert opinions without sufficient indications of guardianship need

Geschäftsnummer XII ZB 180/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the legal complaint and denied legal aid to the applicant, thereby upholding the lower courts’ decision to refuse the appointment of a guardian for the subject of the proceeding. The case involved a sister’s petition for the legal guardianship of her brother, citing a mental disorder and significant debt, which was initially dismissed by the local court after the official guardianship agency reported that the brother was fully oriented and capable of managing his own affairs; the regional court subsequently dismissed the appeal, finding that the brother’s written statements corroborated the agency’s findings and that the sister’s petition was motivated by personal disputes rather than genuine protective needs. Relying on §§ 26, 278, and 280 FamFG, the court held that further investigative measures, such as a personal hearing or an expert opinion, are only mandatory when there are sufficient indications that a need for guardianship or a consent reservation exists; since the agency’s report provided a clear and unambiguous basis for denying the petition, the lower courts did not violate their duty of official inquiry by forgoing additional evidence.

Legislator-Regeste

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§ 26 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG; Scope of official inquiry in guardianship proceedings: no duty to conduct personal hearings or obtain expert opinions without sufficient indications of guardianship need: Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Schlagwörter

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obligatorische persönliche Anhörung Beistandsbestellung Rechtsgutachten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Fragepflicht Beweislosigkeit
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Volltext

Betreuungsverfahren: Voraussetzungen für die Durchführung weiterer Ermittlungen

[LEITSATZ]

Die Durchführung von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015, XII ZB 370/14, FamRZ 2015, 844).

[TENOR]

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

[GRUENDE]

I. Die Schwester des Betroffenen, die Beteiligte zu 1, wendet sich gegen die Ablehnung der von ihr angeregten Bestellung eines Betreuers für ihren Bruder.

Im September 2016 hat die Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht angeregt, für ihren Bruder eine Betreuung einzurichten, weil dieser an einer psychischen Störung leide. Das Amtsgericht hat die zuständige Betreuungsstelle um eine Stellungnahme gebeten und nach deren Eingang die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Betreuungseinrichtung nicht vorlägen. Ausweislich der Stellungnahme der Betreuungsbehörde sei der Betroffene in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Eine kognitive Einschränkung bestehe nicht. Er sei bei der Anhörung durch die Betreuungsstelle geordnet und umfassend orientiert gewesen. Auch aus seinem Stellungnahmeschreiben im Beschwerdeverfahren ergebe sich nichts Gegenteiliges.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Überprüfung und insbesondere der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge, das Landgericht habe der aus § 26 FamFG folgenden Amtsermittlungspflicht nicht genügt, stand.

1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Landgericht habe die Einrichtung einer Betreuung nicht ablehnen dürfen, ohne den Betroffenen persönlich anzuhören.

a) Die Vorschrift des § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Betroffenen an. Damit ist allerdings nicht die Aussage verbunden, dass es einer Anhörung dann, wenn es nicht zur Betreuerbestellung oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts kommt, generell nicht bedarf. Denn die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), sondern hat - wie sich auch aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt - vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 16 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN).

Wird dem Betroffenen ohne die erforderlichen Ermittlungen die Bestellung eines Betreuers versagt, so wird ihm der durch das Betreuungsrecht gewährleistete Erwachsenenschutz ohne ausreichende Grundlage entzogen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN). Auf der anderen Seite ist in den Blick zu nehmen, dass die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen in einem Betreuungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür voraussetzt, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt. Denn schon die Prüfung einer Betreuungsbedürftigkeit kann für den Betroffenen eine erhebliche Belastung darstellen und mit ihr kann zudem eine stigmatisierende Wirkung verbunden sein, wenn Dritte hiervon Kenntnis erlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 13 mwN).

Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 16 mwN).

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - wie auch das Amtsgericht - den Betroffenen nicht angehört hat. Jedenfalls nach der zwar sehr knappen, aber eindeutigen und auf ein ausführliches Gespräch mit dem Betroffenen gestützten Stellungnahme der Betreuungsbehörde, dass eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich sei, fehlte es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Fortführung der Ermittlungen.

Solche ergaben sich auch nicht aus den schriftlichen Stellungnahmen seiner Schwester, die nach ihren eigenen Angaben seit Jahrzehnten keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Bruder hat. Sie schilderte vor allem ihre verschiedenen - auch mittels Anzeigeerstattungen und vor Gerichten ausgetragenen - Streitigkeiten mit dem Betroffenen. Angelegenheiten, die er nicht selbst besorgen könnte, ergaben sich aus diesen Ausführungen jedoch unabhängig davon, ob der Betroffene tatsächlich unter der von seiner Schwester behaupteten psychischen Erkrankung leidet, nicht. Dies gilt auch für den Bereich der Vermögenssorge, zumal die behaupteten Schulden in Höhe von 300.000 € zum einen für einen Hausbau angefallen sein sollen und zum anderen nach der Darstellung der Beteiligten zu 1 nicht den Betroffenen, sondern sie selbst belasten. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schreiben der Beteiligten zu 1 sprechen eher dafür, dass es ihr mit der Betreuungsanregung vor allem darum ging, den Betroffenen in dem Geschwisterstreit durch einen familienfremden Betreuer kontrollieren zu lassen und auf diese Weise selbst den von ihr so bezeichneten Rechtsfrieden zu erlangen. Dementsprechend hat das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss auch zutreffend angemerkt, "dass die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung auf sachfremden Erwägungen" beruhe.

2. Nicht anders verhält es sich mit der Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen.

§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG verpflichtet nach seinem Wortlaut das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes weiter betreiben will, wofür es ebenfalls entsprechender hinreichender Anhaltspunkte bedarf (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 13 mwN). Solche waren hier nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Landgerichts aber nicht gegeben.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Guhling