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XII ZB 161/09 KI-generiert

Standing to appeal denial of lifting a contact prohibition ordered against a third party under § 1632(2) BGB

Geschäftsnummer XII ZB 161/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate decision and remanded the case, determining that the individual subject to the order had standing to appeal the family court's refusal to lift the ban. The dispute concerned whether a third party against whom a contact prohibition was ordered under Section 1632(2) of the German Civil Code possessed the procedural right to challenge the court's rejection of a motion for dissolution. The lower appellate court had dismissed the complaint as inadmissible, arguing the third party was not within the statutory circle of persons entitled to request contact arrangements under Section 1685 BGB and lacked subjective rights beyond the parents' original authority. The Supreme Court ruled that a contact prohibition imposed on a third party constitutes a restriction of general freedom of action under Article 2(1) of the Basic Law and is enforceable through compulsion, thereby granting the affected individual the right to apply for termination upon changed circumstances and the right to appeal against the denial of such an application under Section 20 of the former Law on Procedures in Matters of Voluntary Jurisdiction.

Legislator-Regeste

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§ 1685 Abs. 2 BGB, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 59 Abs. 1 FamFG, § 1632 Abs. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG; Standing to appeal denial of lifting a contact prohibition ordered against a third party under § 1632(2) BGB: Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Grenzen des kindlichen Umgangs zu regeln, gehöre zu den originären Rechten der sorgeberechtigten Personen. Das Kontaktverbot sei angesichts der Vorgeschichte weiterhin verständlich und vom Antragsteller zu akzeptieren. Ein eigenes Recht des Antragstellers könne sich nur aus dem gesetzlich geregelten Umgangsrecht ergeben. Er gehöre jedoch nicht zu dem in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Personenkreis. Ein davon unabhängiges Recht, zu Dritten in Kontakt zu treten, gebe es nicht. Dass die Entscheidung sich mittelbar auf die Interessen des Antragstellers auswirke, genüge nicht, um die Verletzung subjektiver Rechte zu begründen.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Streitgegenstand gesetzliches Verbot sachliche Unzuständigkeit vollstreckbarer Entscheid Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XII ZB 161/98
Juli 2001 - XII ZB 161/98 - FamRZ 2001, 1449; BayObLG FamRZ 1993, 1222), sondern verbietet ihm jeglichen Kontakt mit dem Kind und schränkt ihn - nicht zuletzt auch durch die drohende Vollstreckung - in seinen Rechten ein.
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Volltext

Elterliche Sorge: Beschwerdebefugnis des Adressaten eines Kontaktverbots gegen die Ablehnung der beantragten Aufhebung

[LEITSATZ]

Der Adressat eines nach § 1632 Abs. 2 BGB gerichtlich verhängten Kontaktverbots ist berechtigt, eine Aufhebung des Verbots zu beantragen. Gegen eine die Aufhebung ablehnende Entscheidung des Familiengerichts ist er auch beschwerdeberechtigt .

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

[GRUENDE]

I. Das betroffene Kind ist heute siebzehn Jahre alt und lebt in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Nachdem sich zwischen dem Kind und dem Antragsteller, ihrem damaligen Lehrer, eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, erließ das Familiengericht auf den Antrag der Kindesmutter, der Antragsgegnerin, im Jahr 2007 ein Kontaktverbot. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren beantragt, das Kontaktverbot aufzuheben und ihm zu gestatten, wieder Umgang mit dem Kind zu haben.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Grenzen des kindlichen Umgangs zu regeln, gehöre zu den originären Rechten der sorgeberechtigten Personen. Das Kontaktverbot sei angesichts der Vorgeschichte weiterhin verständlich und vom Antragsteller zu akzeptieren. Ein eigenes Recht des Antragstellers könne sich nur aus dem gesetzlich geregelten Umgangsrecht ergeben. Er gehöre jedoch nicht zu dem in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Personenkreis. Ein davon unabhängiges Recht, zu Dritten in Kontakt zu treten, gebe es nicht. Dass die Entscheidung sich mittelbar auf die Interessen des Antragstellers auswirke, genüge nicht, um die Verletzung subjektiver Rechte zu begründen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Verfahren richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch nach dem bis August 2009 geltenden Verfahrensrecht. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO (aF), § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.

b) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Antragsteller beschwerdeberechtigt.

Nach § 20 Abs. 1 FGG aF steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die gerichtliche Maßnahme beeinträchtigt ist (ebenso § 59 Abs. 1 FamFG). Die Regelung des Umgangs betrifft nicht nur das Kind in seinem Verhältnis zu den sorgeberechtigten Eltern, sondern kann nach § 1632 Abs. 2 BGB ausdrücklich auch mit Wirkung gegen Dritte getroffen werden. Das hier ausgesprochene Kontaktverbot stellt eine solche Maßnahme dar. Weil dem Antragsteller durch den Ausgangsbeschluss der Kontakt zu dem Kind verboten worden ist, ist seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt worden. Da es sich um ein dauerhaftes Verbot handelt, wirkt diese Maßnahme fort. Das Kontaktverbot ist insbesondere gegen den Antragsteller vollstreckbar (zur Vollstreckung vgl. BayObLG FamRZ 1995, 497, 498; Keidel/Zimmermann Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 33 Rn. 15). Dem Antragsteller, gegen den im Übrigen Vollstreckungsmaßnahmen verhängt worden sind, muss demnach neben der Beschwerdebefugnis gegen den Ausgangsbeschluss auch das Recht offenstehen, bei veränderter Sachlage eine Aufhebung des in seinen Rechtskreis eingreifenden Verbots zu erwirken. Daraus folgt auch eine entsprechende Beschwerdeberechtigung.

Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der Antragsteller gehöre nicht zu den antragsberechtigten Personen für eine Umgangsregelung nach § 1685 BGB, trifft die Sache nicht. Denn das in Rede stehende Kontaktverbot geht über die Ablehnung einer Umgangsregelung nach § 1685 BGB hinaus. Sie versagt dem Antragsteller nicht lediglich eine von ihm erstrebte Umgangsregelung (zur Beschwerdeberechtigung in diesem Fall Senatsbeschluss vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98 - FamRZ 2001, 1449; BayObLG FamRZ 1993, 1222), sondern verbietet ihm jeglichen Kontakt mit dem Kind und schränkt ihn - nicht zuletzt auch durch die drohende Vollstreckung - in seinen Rechten ein.

Da - wie ausgeführt - auch nichts anderes gelten kann, wenn es nicht um die erstmalige Anordnung eines Kontaktverbots geht, sondern der Antragsteller als von dem Verbot betroffener Dritter die Aufhebung des Verbots erstrebt, ist der Antragsteller nach § 20 FGG (aF) beschwerdeberechtigt (ebenso - ohne ausdrückliche Begründung - BayObLG FamRZ 1995, 497, 498; OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 419; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2009, 810 zum gegen die Tochter einer Betreuten verhängten Kontaktverbot).

Hahne

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Günter