Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV ZB 10/15 KI-generiert

Reinstatement deadline lapse: Inadmissibility of legal complaint challenging valid judicial pronouncement and signature validity

Geschäftsnummer IV ZB 10/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH Civil Senate dismissed the legal complaint as inadmissible at the complainant’s expense, upholding the appellate court’s refusal to restore the claimant to the previous legal position. The dispute concerned a civil proceeding where the claimant, having filed an appeal but missing the extended deadline for substantiation, sought reinstatement based on the argument that the lower court’s judgment was not validly pronounced due to the judge’s inadequate signature (a hand gesture) on the pronouncement protocol. The court held that the legal complaint was inadmissible because the claimant failed to satisfy the requirements of § 574 Abs. 2 ZPO; specifically, relying on the doctrine of subsidiarity, the court determined that the claimant did not exhaust available remedies by failing to raise the validity of the pronouncement and signature during the initial appeal proceedings, thereby precluding a review of potential violations of the right to effective legal protection (Art. 2 Abs. 1 GG in conjunction with Art. 20 Abs. 3 GG). Furthermore, the court noted that the legal requirements for a valid signature were already clarified in existing case law, rendering a decision unnecessary for the uniform application of law.

Legislator-Regeste

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§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; Reinstatement deadline lapse: Inadmissibility of legal complaint challenging valid judicial pronouncement and signature validity: The dispute concerned a civil proceeding where the claimant, having filed an appeal but missing the extended deadline for substantiation, sought reinstatement based on the argument that the lower court’s judgment was not validly pronounced due to the judge’s inadequate signature (a hand gesture) on the pronouncement protocol. The court held that the legal complaint was inadmissible because the claimant failed to satisfy the requirements of § 574 Abs. 2 ZPO; specifically, relying on the doctrine of subsidiarity, the court determined that the claimant did not exhaust available remedies by failing to raise the validity of the pronouncement and signature during the initial appeal proceedings, thereby precluding a review of potential violations of the right to effective legal protection (Art. 2 Abs. 1 GG in conjunction with Art. 20 Abs. 3 GG). Furthermore, the court noted that the legal requirements for a valid signature were already clarified in existing case law, rendering a decision unnecessary for the uniform application of law.

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit Prozessrecht Fristversäumnis Beschwerdelegitimation Gültigkeit der Unterschrift Zwischenentscheid
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Cited in the dispositive as the primary basis for the permissibility of the legal complaint against the interlocutory appeal.

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Cited in the dispositive to establish the procedural framework for the admissibility of the legal complaint.

§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Cited in the dispositive to determine the procedural requirements for the specific type of ruling being challenged.

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Volltext

Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungbegründungsfrist: Unzulässigkeit bei Rüge einer Versagung wirkungsvollen Rechtschutzes

[LEITSATZ]

Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. März 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 1.401,93 €

[GRUENDE]

I. Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist versagt hat.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. Oktober 2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Innerhalb der bis zum 29. Januar 2015 verlängerten Begründungsfrist ging keine Berufungsbegründung beim Landgericht ein. Mit einem am 4. Februar 2015 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit am 10. Februar 2015 eingegangenen Schriftsatz ihre Berufung begründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

Sie rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nicht zu laufen begonnen hätten. Der Amtsrichter habe das Verkündungsprotokoll nur mit einem Handzeichen abgezeichnet, das nicht die Anforderungen an eine Unterschrift erfülle. Es fehle mithin an einer wirksamen Verkündung. Dies sei von Amts wegen zu prüfen. Das Berufungsgericht habe deshalb den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zurückweisen dürfen, sondern als gegenstandslos behandeln müssen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Auch bedarf es im Streitfall keiner Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen.

1. Das Berufungsgericht ist ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das erstinstanzliche Urteil wirksam verkündet worden ist und die Zustellung des Urteils deshalb die Berufungsbegründungsfrist in Lauf setzte.

a) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrer - keineswegs zwingenden - Ansicht recht hat, der Schriftzug unter dem Verkündungsprotokoll des Amtsgerichts stelle keine Unterschrift dar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, begründet dies unter den Umständen des Streitfalles keinen zulassungsrelevanten Grundrechtsverstoß. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert es der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beteiligter alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171). Ist ein Rechtsmittel gegeben, das (auch) dazu führen kann, diese Verletzung zu überprüfen oder zu verhindern, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 285/09, NZM 2011, 274 Rn. 10; Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, WM 2010, 1722 Rn. 7 f.). Gleiches gilt für das Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht, dass dieses Urteil nicht ordnungsgemäß verkündet worden ist. Sie hätte aber die mit der Rechtsbeschwerde gerügten Umstände bereits im Berufungsverfahren rügen können, wenn sie nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils Akteneinsicht genommen hätte. Dies hat die Klägerin unterlassen. Damit enthält die implizite Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der Schriftzug des Amtsrichters unter dem Verkündungsprotokoll die - in der Rechtsprechung geklärten - Anforderungen an eine Unterschrift erfüllt, allenfalls einen Fehler im Einzelfall. Ein Zulassungsgrund besteht schon deshalb nicht.

b) Unabhängig davon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, den Schriftzug des Amtsrichters unter dem Verkündungsprotokoll als Unterschrift anzusehen. Die Anforderungen an eine Unterschrift sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 - IV ZB 32/14 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13, NJW 2013, 3451 Rn. 6; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 10 m.w.N.). Im Streitfall gleicht der Schriftzug - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - in seinen wesentlichen Eigenheiten den übrigen in der Akte vorhandenen Unterschriften des Amtsrichters.

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anforderungen an eine Unterschrift sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer