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XII ZB 243/18 ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB243.18.0 KI-generiert

Requirement of clear and unambiguous withdrawal of a pending appeal in guardianship proceedings

Geschäftsnummer XII ZB 243/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 12th Civil Senate reversed the lower court's decision regarding the selection of the legal guardian and remanded the case for renewed proceedings, ruling that the complainant was still entitled to challenge the appointment of the professional guardian. The dispute arose in guardianship proceedings where the complainant had originally challenged the existence of guardianship but, during a hearing, her attorney declared the complaint limited to the removal of asset management and consent reservation, leaving the professional guardian appointed for health care and representation; the appellate court had interpreted this as a full withdrawal of the challenge to the guardian's selection, whereas the BGH found the restriction ambiguous. Decisive legal principles established that the withdrawal of a validly filed appeal must be clear and unambiguous, and in cases of doubt, the interpretation leading to lesser procedural consequences prevails, meaning the complaint remained effective regarding the choice of guardian; the court also noted that the appellate court failed to assess the validity of the complainant's alternative candidate under § 1897(4) BGB.

Legislator-Regeste

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§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG; Requirement of clear and unambiguous withdrawal of a pending appeal in guardianship proceedings: Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Schlagwörter

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Vormundschaft hängiges Verfahren Prozessvoraussetzung Abschiebung Rückzug des Rechtsbegehrens Folgen des Klagerückzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Betreuungssache: Anforderungen an die Erklärung der Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde

[LEITSATZ]

Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. April 2018 aufgehoben, soweit er die Auswahl der Betreuerin und des Ersatzbetreuers betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

[GRUENDE]

I. Für die 1960 geborene Betroffene wurde erstmals im Jahr 2013 eine Betreuung eingerichtet. Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffenen verlängert. Es hat die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis "Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Vertretung vor Gerichten" bestellt. Ferner wurde ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene geltend gemacht, keine Betreuung zu benötigen; zumindest wünsche sie, dass ihre Mutter (Beteiligte zu 3) zur Betreuerin bestellt werde. Das Landgericht hat die Betroffene in Gegenwart ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt M. am 24. April 2018 erneut angehört. Im Rahmen dieser Anhörung bekamen die Betroffene, die Berufsbetreuerin und die Mutter der Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. Am Ende der Anhörung wurde das Folgende protokolliert:

"Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage bestand Einvernehmen darüber, dass die Betreuung im Bereich Vermögenssorge und der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben werden sollen und dass es im Übrigen bis zum Ablauf der Überprüfungsfrist zunächst bei der Betreuung verbleiben soll.

Rechtsanwalt M. erklärte: Die Beschwerde wird auf den vorgenannten Umfang beschränkt."

Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts neu gefasst und ausgesprochen, dass die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin nur noch für den Aufgabenkreis "Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Vertretung vor Gerichten" sowie für "Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise" bestellt wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die eine Bestellung ihrer Mutter zur Betreuerin erstrebt.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt wegen der Entscheidung zur Betreuerauswahl zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Dass sich die Rechtsmittel der Betroffenen nicht mehr gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur noch gegen die Entscheidung über die Auswahl der Person richtet, ist angesichts des Einheitscharakters der Entscheidung über die Einrichtung bzw. Verlängerung der Betreuung und der Bestellung eines Betreuers unschädlich (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 mwN).

b) Die Betroffene ist auch beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeberechtigung setzt eine formelle oder eine eigenständige materielle Beschwer durch die Beschwerdeentscheidung voraus. Hat der Rechtsbeschwerdeführer - wie hier - auch die Erstbeschwerde erhoben, so ist er durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert, wenn und soweit sein Rechtsmittel in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4).

So liegt der Fall hier. Die vom Beschwerdegericht in der neu gefassten Betreuungsanordnung ausgesprochene und insoweit die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigende Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Berufsbetreuerin ist in der Sache als konkludente (Teil-) Zurückweisung der Erstbeschwerde in Bezug auf die Betreuerauswahl anzusehen. Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen im Rahmen der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren erklärte Rechtsmittelbeschränkung kann nicht zweifelsfrei dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Betroffene nach der Teilrücknahme ihrer Beschwerde nur noch gegen die Einrichtung einer Betreuung für die Vermögenssorge sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts wenden und demgegenüber die Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Berufsbetreuerin für die verbleibenden Aufgabenbereiche hinnehmen wollte.

aa) Insoweit geht es um die Auslegung einer Verfahrenserklärung, die das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst auslegen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16 - FamRZ 2017, 900 Rn. 27 mwN). Die Zurücknahme eines Rechtsmittels muss zwar nicht ausdrücklich, aber doch eindeutig erklärt werden. Inhaltlich muss der Rechtsmittelführer klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beenden will (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 59/86 - FamRZ 1988, 277, 278; BGH Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05 - NJW-RR 2006, 862 Rn. 15 und vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352, 1353; MünchKommFamFG/A. Fischer 3. Aufl. § 67 Rn. 36). Bei Zweifeln ist der Erklärung die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht (Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 3. Aufl. § 516 Rn. 13; MünchKommZPO/Rimmelspacher 5. Aufl. § 516 Rn. 8; vgl. bereits RG JW 1935, 2281, 2282).

bb) Gemessen daran ist die in der mündlichen Anhörung am 24. April 2018 protokollierte Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen zur Beschränkung des Rechtsmittels nicht eindeutig.

Das ausweislich des gerichtlichen Protokolls im Anhörungstermin erzielte Einvernehmen darüber, dass es im Übrigen - d.h. bezüglich der Gesundheitssorge und der damit zusammenhängenden Aufgabenbereiche - bis zum Ablauf der Überprüfungsfrist "zunächst bei der Betreuung verbleiben" solle, lässt angesichts des Umstands, dass ein Betreuter sein Rechtsmittel wirksam auf die Betreuerauswahl beschränken könnte, begrifflich zwei Auslegungsmöglichkeiten zu. Entweder umfasste die Verständigung sowohl die Betreuungsanordnung (das "Ob" der Betreuung) als auch die Betreuerauswahl (das "Wie" der Betreuung) oder die Erzielung des Einvernehmens beschränkte sich lediglich auf die Betreuungsanordnung. Insoweit bestehen im vorliegenden Fall auch deshalb Zweifel, weil die Betroffene in der Anhörung weiterhin den ausdrücklichen Wunsch geäußert hat, von ihrer Mutter betreut zu werden und sich die Mutter der Betroffenen im Rahmen der Anhörung zur Frage ihrer Eignung als Betreuerin äußern konnte. Bleibt die Reichweite des in der mündlichen Anhörung erzielten Einvernehmens im Unklaren, fehlt auch der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten, die eingelegte Beschwerde "auf den vorgenannten Umfang" zu beschränken, notwendigerweise die erforderliche Eindeutigkeit. Im Zweifel ist daher (lediglich) von einer Beschränkung des Rechtsmittels auf die Betreuerauswahl auszugehen, weil dies die verfahrensrechtlich weniger weitreichende Auslegungsmöglichkeit darstellt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Da das Beschwerdegericht erkennbar davon ausgegangen ist, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Betreuerauswahl im angeordneten Aufgabenkreis nicht mehr erforderlich ist, hat es sich folgerichtig nicht mehr mit der Frage befasst, ob der von der Betroffenen geäußerte Betreuervorschlag verbindlich ist (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB), oder ob die Bestellung der Mutter der Betroffenen - wie das Amtsgericht meint - dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling