Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZB 138/16 ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB138.16.0 KI-generiert

Deportation detention: violation of hearing rights by deciding complaint before reserved grounds submitted, but no error impacting outcome

Geschäftsnummer V ZB 138/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice rejected the appeal by the detainee, affirming the lower court's decision that the pre-deportation detention was lawful; consequently, the detention order issued by the local court remains in force. The dispute concerned the procedural validity of a detention order for deportation, where the detainee, an Algerian national who refused to board his flight, challenged the appellate court's rejection of his complaint, arguing that he was not heard in the presence of his legal representative and that the court failed to wait for the filed grounds of appeal after he had expressly reserved the right to submit them. The court held that while the appellate court violated the constitutional right to be heard by deciding before the reserved grounds were submitted, the error did not affect the outcome because the appellant failed to demonstrate what additional arguments he would have presented had the court waited; the ruling confirms that while courts must allow reasonable time for reserved complaint grounds even in detention cases, such procedural violations are non-reversible unless they are shown to be decisive for the decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 62 FamFG, § 420 Abs. 1 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 65 Abs. 2 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG; Deportation detention: violation of hearing rights by deciding complaint before reserved grounds submitted, but no error impacting outcome: Das Beschwerdegericht hält die angeordnete Haft für rechtmäßig. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2, 3, 5 AufenthG sei gegeben, da der Betroffene an der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitgewirkt und mehrfach erklärt habe, sich keinesfalls nach Algerien begeben zu wollen. Statt mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik habe er seinen Angaben zufolge mit einem Verbleib in einem anderen Staat „Vorlieb“ nehmen wollen. Dies sei gleichbedeutend mit der Erklärung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, zumal er ausdrücklich erklärt habe, im Falle der Flugabschiebung nach Algerien den Flug nicht anzutreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftgrund rechtmässige Wegweisung Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Verbleiberecht Internierung im Ausländerrecht
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Abschiebungshaftsache: Zurückweisung einer Beschwerde vor Verstreichen einer für die Begründung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne

[LEITSATZ]

Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat.

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 5. September 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsbürger, reiste im Dezember 2011 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit seit dem 7. März 2013 bestandskräftigem Bescheid zurückgewiesen. Bei seiner für den 15. August 2016 geplanten Abschiebung auf dem Luftwege weigerte sich der Betroffene, in das Flugzeug zu steigen. Da es sich um eine unbegleitete Maßnahme handelte und die Anwendung von unmittelbarem Zwang nur mit einer Sicherheitsbegleitung durchführbar gewesen wäre, wurde die Abschiebung abgebrochen und der Betroffene in Haft genommen.

Das Amtsgericht hat am selben Tag auf Antrag der beteiligten Behörde Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Algerien bis zum 25. September 2016 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am 24. August 2016 Beschwerde eingelegt, Einsicht in die Gerichtsakte beantragt und angekündigt, nach Akteneinsicht die Beschwerde zu begründen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Das Landgericht hat am 30. August 2016 Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen auf den 5. September 2016 anberaumt und die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zu diesem Termin geladen. Die ihr zur Einsichtnahme übersandten Gerichtsakten sind der Verfahrensbevollmächtigten erst am 6. September 2016 zugegangen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat dem Landgericht am Tag der Anhörung mitgeteilt, dass ihr noch immer keine Akteneinsicht gewährt worden sei und beantragt, den Betroffenen nach Akteneinsicht und Begründung der Beschwerde erneut anzuhören.

Das Landgericht hat den Betroffenen in Abwesenheit der Verfahrensbevollmächtigten am 5. September 2016 angehört und dessen Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 16. September 2016 angeordnet bleibt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde; im Hinblick auf seine am 16. September 2016 erfolgte Abschiebung beantragt er, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.

II. Das Beschwerdegericht hält die angeordnete Haft für rechtmäßig. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2, 3, 5 AufenthG sei gegeben, da der Betroffene an der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitgewirkt und mehrfach erklärt habe, sich keinesfalls nach Algerien begeben zu wollen. Statt mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik habe er seinen Angaben zufolge mit einem Verbleib in einem anderen Staat „Vorlieb“ nehmen wollen. Dies sei gleichbedeutend mit der Erklärung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, zumal er ausdrücklich erklärt habe, im Falle der Flugabschiebung nach Algerien den Flug nicht anzutreten.

III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen (§ 62 FamFG), statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.

1. Die von dem Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Der Betroffene rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass er entgegen § 420 Abs. 1 FamFG nicht ordnungsgemäß angehört und die von seiner Verfahrensbevollmächtigten angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet worden sei.

aa) Ein Verfahrensverstoß liegt nicht darin, dass das Beschwerdegericht den Betroffenen in Abwesenheit seiner Verfahrensbevollmächtigten persönlich angehört hat. Zwar gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens, einem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit einzuräumen, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, NVwZ-RR 2014, 864 Rn. 8 mwN). Die zu dem Anhörungstermin geladene Verfahrensbevollmächtigte hat aber ausdrücklich nicht die Verlegung dieses Termins beantragt, sondern eine erneute Anhörung des Betroffenen nach erfolgter Akteneinsicht und Begründung der Beschwerde.

bb) Allerdings hat das Beschwerdegericht gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es über seine Beschwerde entschieden hat, ohne die von seiner Verfahrensbevollmächtigten angekündigte Begründung abzuwarten.

(1) Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 60, 313, 317 f.; BVerfGK 15, 121, 124; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 6). Dies folgt aus dem Verfassungsgebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, welches gewährleistet, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit erhält, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Diesem Gebot handelt ein Gericht zuwider, wenn es eine Beschwerde schon vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist oder - wenn eine solche Frist nicht bestimmt ist - vor Verstreichen einer für die Begründung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne zurückweist (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, aaO).

(2) Die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts, welches vor Gewährung der Akteneinsicht und Eingang der Begründung über die Beschwerde des Betroffenen entschieden hat, verstößt danach gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Akteneinsicht beantragt und eine anschließende Begründung der Beschwerde angekündigt hatte, musste das Beschwerdegericht diese Begründung oder den Ablauf einer hierfür gesetzten angemessen Frist (vgl. § 65 Abs. 2 FamFG) abwarten. Soweit sich aus der Begründung neue Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergeben hätten, wäre der Betroffene hierzu gegebenenfalls erneut anzuhören gewesen (§ 420 Abs. 1, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Aus dem Umstand, dass sich der Betroffene in Haft befand, ergeben sich keine geringeren Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43), welches auch in Abschiebungshaftsachen zu beachten ist (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 22), kann durch eine geeignete Verfahrensgestaltung Rechnung getragen werden, etwa durch eine kurzfristige Einsichtnahme in die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts und eine anschließende kurze Frist für die Begründung der Beschwerde.

cc) Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet, denn sie legt nicht dar, was der Betroffene im Falle des Zuwartens des Beschwerdegerichts noch vorgetragen hätte. Daher lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 19).

b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde Mängel des Abhilfeverfahrens des Amtsgerichts. Dieses hat über die Nichtabhilfe entschieden und seine Entscheidung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mitgeteilt. Die Entscheidung enthält durch die Bezugnahme auf die fortbestehenden Gründe des angefochtenen Beschlusses auch eine Begründung (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), die zwar knapp, angesichts der ohne Begründung eingelegten Beschwerde aber noch als ausreichend anzusehen ist (vgl. BeckOK FamFG/Obermann, 21. Ed. [01.12.2016], FamFG § 68 Rn. 8; Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 68 Rn. 12b).

Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht vor seiner Nichtabhilfeentscheidung der Verfahrensbevollmächtigten hätte Akteneinsicht gewähren und den Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung abwarten müssen oder ob es aufgrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen berechtigt war, sofort zu entscheiden und den Betroffenen wegen der Akteneinsicht an das Beschwerdegericht zu verweisen. Ebenso kann dahinstehen, ob die in Beschlussform zu erlassende Abhilfeentscheidung den formellen Anforderungen des § 38 Abs. 2 FamFG genügt. Mängel des Abhilfeverfahrens führen nämlich nur dann zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, wenn sie entscheidungserheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 17). Der Betroffene hat mit der Rechtsbeschwerde aber nicht dargelegt, dass die Beschwerdeentscheidung auf den geltend gemachten Mängeln des Abhilfeverfahrens beruht, insbesondere was er im Falle des Zuwartens mit der Abhilfeentscheidung noch vorgetragen hätte.

2. Soweit der Betroffene beanstandet, die Vorinstanzen hätten die Ausländerakte nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG beiziehen müssen, scheitert diese Verfahrensrüge schon daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen der Tatrichter der Ausländerakte hätte entnehmen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, juris Rn. 7 mwN).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Kazele

Haberkamp

Hamdorf