Guardian’s standing to seek declaratory judgment of rights violation for revoked restraint authorization under § 62 FamFG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the legal complaint as inadmissible, resulting in the upholding of the lower courts' decisions to revoke and deny the authorization of a freedom-restricting measure. The dispute concerned a guardian’s application to re-authorize a five-point restraint for a severely intellectually impaired adult prone to self-harm, where the District Court had previously lifted the authorization and the Regional Court rejected the guardian’s appeal. The Supreme Court ruled that the primary request for new authorization was inadmissible because it did not match the scope of the appealed decision, and the alternative request for a declaration of rights violation under § 62 FamFG was also inadmissible because, in voluntary jurisdiction proceedings, such a declaration cannot be pursued by a guardian in their own name but only by the individual whose rights were actually violated by the revoked measure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 62 FamFG, § 62 Abs. 3 FamFG; Guardian’s standing to seek declaratory judgment of rights violation for revoked restraint authorization under § 62 FamFG: Die Betreuerin (Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Aufhebung der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme.
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KI-generiertVolltext
Antrag auf Fixierungsgenehmigung durch Betreuer bei drohenden Selbstverletzungen des Betreuten
[LEITSATZ]
Die Feststellung nach § 62 FamFG kann nicht von einem Betreuer im eigenen Namen, sondern grundsätzlich nur von demjenigen persönlich verfolgt werden, der durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18, FamRZ 2019, 555).
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2021 wird verworfen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
[GRUENDE]
I. Die Betreuerin (Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Aufhebung der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme.
Die 35 Jahre alte Betroffene leidet an einer schweren Intelligenzminderung, infolge derer sie sich erhebliche Selbstverletzungen zufügt. Nachdem diese mittels anderer Maßnahmen wie Bauchgurt nicht verhindert werden konnten, genehmigte das Amtsgericht auf Antrag der Betreuerin eine Fünf-Punkt-Fixierung der Betroffenen „in Zeiten besonderer Erregung“, zuletzt bis zum 28. November 2021.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2021 hat das Amtsgericht die zuletzt erteilte Genehmigung aufgehoben. Das Landgericht hat die von der Beteiligten zu 2 (Verfahrenspflegerin) eingelegte Beschwerde verworfen und die Beschwerden der Betreuerin und der Beteiligten zu 3 (Betreuungsbehörde) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuerin, mit der sie weiterhin die Genehmigung einer Fünf-Punkt-Fixierung der Betroffenen und hilfsweise - nachdem der Befristungszeitraum für die ursprüngliche Fixierungsgenehmigung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde abgelaufen ist - die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die die Genehmigung aufhebenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts begehrt.
II. Die von der Betreuerin im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde mit ihrem Hauptantrag die erneute Genehmigung einer Fünf-Punkt-Fixierung verfolgt, handelt es sich um keinen zulässigen Anfechtungsgegenstand. Das Beschwerdegericht hat nur über die Beschwerden gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 29. Juli 2021 entschieden, mit dem die zuvor erteilte Genehmigung aufgehoben worden war. Eine Entscheidung über eine erneute Genehmigung einer Fixierung ist dem Beschwerdegericht nicht angefallen. Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens darf jedoch notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 97/21 - FamRZ 2021, 1661 Rn. 6 mwN).
2. Ebenso ist der auf Feststellung einer Rechtsverletzung (§ 62 FamFG) zielende Hilfsantrag unzulässig.
a) Zwar hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt. Eine Erledigung in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte (Senatsbeschluss vom 7. August 2019 - XII ZB 29/19 - FamRZ 2019, 1816 Rn. 8 mwN), etwa weil die gerichtliche Entscheidung aufgrund der veränderten Umstände keine Wirkung mehr entfalten könnte (BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. Oktober 2022] § 62 Rn. 1; Zöller/Feskorn ZPO 34. Aufl. § 62 FamFG Rn. 3). So liegen die Dinge hier. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde am 22. Oktober 2021 ist der Zeitraum, für den die Fünf-Punkt-Fixierung ursprünglich genehmigt worden war, abgelaufen. Die Weiterführung des Verfahrens hätte daher keinen Sinn mehr, weil ein Wiederinkrafttreten der Fixierungsgenehmigung nicht mehr durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreicht werden kann. Deshalb ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 9).
b) Die Feststellung einer Rechtsverletzung wegen unterlassener staatlicher Schutzpflichten kann aber nicht von dem Betreuer im eigenen Namen, sondern - vom Sonderfall des § 62 Abs. 3 FamFG (Rechtsmittel von Verfahrensbeistand oder Verfahrenspfleger) abgesehen - jeweils nur von demjenigen persönlich verfolgt werden, der durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18 - FamRZ 2019, 555 Rn. 10 f. mwN; vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 3; vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f.; vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108 Rn. 4 f.; vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff. und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 12 f.). An einem eigenen Feststellungsantrag der Betroffenen fehlt es hier jedoch.
Guhling
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur