Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XII ZB 496/19 ECLI:DE:BGH:2020:110320BXIIZB496.19.0 KI-generiert

Guardianship extension invalid without full disclosure of expert opinion to affected party with limited comprehension

Geschäftsnummer XII ZB 496/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's rejection of the affected party's appeal and remanded the case to the regional court for renewed review, ruling in favor of the affected party on procedural grounds. The dispute concerned the extension of legal guardianship and the replacement of a family caregiver with a professional one for an individual suffering from paranoid schizophrenia, challenging the procedural validity of the underlying expert opinion. The BGH held that the initial failure to disclose the full text of the expert opinion to the affected party, who stated they did not understand it, and the subsequent failure by the procedural guardian to review the opinion with the affected party violated the right to be heard under § 288 FamFG; consequently, the prior decision was set aside as procedurally defective, requiring the regional court to ensure proper disclosure and assessment of the affected party's legal capacity, including considering a submitted advance directive, before deciding on the merits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 288 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 3 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Guardianship extension invalid without full disclosure of expert opinion to affected party with limited comprehension: The dispute concerned the extension of legal guardianship and the replacement of a family caregiver with a professional one for an individual suffering from paranoid schizophrenia, challenging the procedural validity of the underlying expert opinion. The BGH held that the initial failure to disclose the full text of the expert opinion to the affected party, who stated they did not understand it, and the subsequent failure by the procedural guardian to review the opinion with the affected party violated the right to be heard under § 288 FamFG; consequently, the prior decision was set aside as procedurally defective, requiring the regional court to ensure proper disclosure and assessment of the affected party's legal capacity, including considering a submitted advance directive, before deciding on the merits.

Schlagwörter

KI-generiert
vormundschaftliche Angelegenheit psychiatrisches Gutachten mangelnder Nachweis der Arbeitsunfähigkeit Sorgfaltspflichtverletzung ungenügende Beschwerdebegründung Verweigerung der Invalidenrente
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Betreuungsverfahren: Notwendigkeit der Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen

[LEITSATZ] Zur Notwendigkeit der Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19 und vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18, FamRZ 2018, 1769).

[TENOR] Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2019 aufgehoben, soweit die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 26. März 2019 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

[GRUENDE] I.

1

Für die Betroffene, die an einer paranoiden Schizophrenie leidet, besteht seit 2016 eine rechtliche Betreuung. Der Aufgabenkreis bezieht sich auf die Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Rentenund Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung sowie Vertretung vor Gerichten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht die Betreuung durch Beschluss vom 26. März 2019 verlängert und anstelle des bis dahin zum Betreuer bestellten Ehemanns der Betroffenen einen Berufsbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 29. April 2019 hat es die Betreuung um einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge erweitert.

2

Die Betroffene hat gegen beide Beschlüsse Beschwerden eingelegt. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass der Einwilligungsvorbehalt entfällt, und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. März 2019.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit die Beschwerde gegen die Verlängerung der Betreuung und den damit zusammenhängenden Betreuerwechsel zurückgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass der angefochtene Beschluss insoweit verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil das zugrunde liegende Sachverständigengutachten der Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist.

4

1. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Verlängerung der Betreuung nach §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 280 FamFG ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache voraus, dass das Gutachten dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt wird. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - FamRZ 2018, 1769 Rn. 9 und vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 5 mwN).

5

Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19 - zur Veröffentlichung bestimmt).

6

Eine in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene ordnungsgemäße Bekanntgabe ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im Beschwerdeverfahren nachzuholen.

7

2. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht das von ihm unzutreffend als ärztliches Zeugnis bezeichnete Sachverständigengutachten der Betroffenen (erst) im Anhörungstermin vom 26. März 2019 zum Lesen vorgelegt. Im von der zuständigen Richterin gefertigten Anhörungsvermerk ist zudem festgestellt, dass das Gutachten von der Betroffenen nicht verstanden worden sei. Da unter diesen Umständen eine Bekanntgabe an die Betroffene unabhängig von der gegenläufigen Empfehlung des Sachverständigen deren rechtliches Gehör nicht wahren konnte, hätte das Amtsgericht das Gutachten jedenfalls einem - erforderlichenfalls noch zu bestellenden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - FamRZ 2020, 282 Rn. 7 mwN) - Verfahrenspfleger zur Verfügung stellen und diesen darauf hinweisen müssen, dass er das Gutachten mit der Betroffenen besprechen soll. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass solches unterblieben ist.

8

Der darin liegende Verfahrensfehler ist im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Zwar hat das Landgericht eine Verfahrenspflegerin bestellt. Dass diese das Sachverständigengutachten mit der Betroffenen besprochen habe oder vom Gericht darauf hingewiesen worden ist, geht aus den Akten aber nicht hervor. Auch eine weitere, nunmehr in anderem Zusammenhang vom Amtsgericht bestellte Verfahrenspflegerin hat ausweislich ihrer Stellungnahme weder zu dem Gutachten Stellung genommen noch dieses mit der Betroffenen besprochen.

9

3. Die Beschwerdeentscheidung kann daher im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben; die Sache ist insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Hierbei wird das Landgericht auch dem im Anhörungstermin vom 14. August 2019 gegebenen Hinweis der Betreuungsbehörde auf eine von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nachzugehen haben.

10

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Krüger