Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI ZR 265/19 ECLI:DE:BGH:2020:110220BVIZR265.19.0 KI-generiert

Pre-trial attorney fees in copyright injunction suits: appellate court’s failure to adjudicate non-contested statement claims violates the constitutional right to be heard

Geschäftsnummer VI ZR 265/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) granted the plaintiff's partial complaint, vacating the appellate court’s dismissal of the claim for pre-trial attorney’s fees related to a non-contested statement, and remanded that portion for re-hearing, while upholding the appeal court’s dismissal of the main injunction claim. The dispute concerned a right to injunctive relief against a press publication and the associated enforcement costs; the lower appellate court had erroneously dismissed the entire fee claim based solely on the failure of the primary injunction regarding the main statement, thereby failing to adjudicate the distinct legal basis for fees incurred concerning an additional, separately covered statement. The decision rests on the constitutional right to be heard (Article 103 (1) of the German Basic Law) and the procedural duty of Article 544 (9) of the Code of Civil Procedure, which requires courts to address the essential core of a party’s arguments, finding that the appellate court violated this duty by overlooking the multi-part nature of the claimed fees.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 544 Abs. 9 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Pre-trial attorney fees in copyright injunction suits: appellate court’s failure to adjudicate non-contested statement claims violates the constitutional right to be heard: The dispute concerned a right to injunctive relief against a press publication and the associated enforcement costs; the lower appellate court had erroneously dismissed the entire fee claim based solely on the failure of the primary injunction regarding the main statement, thereby failing to adjudicate the distinct legal basis for fees incurred concerning an additional, separately covered statement. The decision rests on the constitutional right to be heard (Article 103 (1) of the German Basic Law) and the procedural duty of Article 544 (9) of the Code of Civil Procedure, which requires courts to address the essential core of a party’s arguments, finding that the appellate court violated this duty by overlooking the multi-part nature of the claimed fees.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltskosten Anspruch auf rechtliches Gehör Medienrecht Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ZPO-Bestimmung Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 544 Abs. 9 ZPO

Procedural basis cited in the dispositive for vacating the appellate decision and remanding the case for new hearing due to a violation of the right to be heard.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlender Bescheidung eines wesentlichen Vorbringens der Partei

[LEITSATZ]

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden.

[TENOR]

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2013 in Bezug auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung der nicht streitgegenständlichen und von der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 24. August 2011 erfassten Äußerung abgeändert und die Klage auch insoweit nebst dem geltend gemachten Zinsanspruch abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger verlangt die Unterlassung einer in dem Artikel "Daten zu Handygefahr unter Verdacht" in der Ausgabe der von der Beklagten verlegten S. Z. vom 12. Juli 2011 enthaltenen Äußerung. Daneben begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die ihm durch die Abmahnung der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen sowie einer weiteren Äußerung, bezüglich derer die Beklagte außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, entstanden sind.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen - auch hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerung, da diese den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Mangels Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.

Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten für die nicht streitgegenständliche, von der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten erfasste Äußerung abgewiesen hat. Insoweit macht die Beschwerde zu Recht eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. August 2019 - VI ZR 460/17, MDR 2020, 56 Rn. 12 mwN). Diese Pflicht hat das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es zwar den Zahlungsantrag des Klägers im Tatbestand des Berufungsurteils richtig wiedergegeben, ausweislich der Entscheidungsgründe bei der vollständigen Abweisung der Klage aber offensichtlich aus dem Blick verloren hat, dass die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Abmahnkosten nicht nur die streitgegenständliche, sondern auch eine weitere, von der außergerichtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten erfasste Äußerung betreffen.

Dem Erfolg der vom Kläger erhobenen Gehörsrüge steht hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Der von der Beschwerdeerwiderung insoweit angeführte Hinweis des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2019, dass es auf eine Erkennbarkeit des Klägers in dem angegriffenen Artikel möglicherweise nicht ankomme, weil die angegriffene Äußerung nicht mit einem Verbot belegt werden könne, gab dem Kläger keine Veranlassung, das Berufungsgericht darauf hinzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten nicht allein die streitgegenständliche Äußerung betreffen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage durch das Oberlandesgericht im Übrigen wendet. Die Beschwerde zeigt insoweit nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Seiters

von Pentz

Offenloch

Klein

Böhm