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XII ZB 383/21 ECLI:DE:BGH:2021:151221BXIIZB383.21.0 KI-generiert

Guardianship proceedings: Standing of a non-appealing participant to file a second-instance appeal against a confirmation of the lower court's order

Geschäftsnummer XII ZB 383/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeal as inadmissible, ruling against the participant (the affected person's son) and upholding the Landgericht Stuttgart's decision. The case concerned a guardianship proceeding where the participant attempted to file a second-instance appeal (Rechtsbeschwerde) against a first-instance appeal (Beschwerde) that had merely confirmed the district court's initial order to reject the affected person's original complaint. The court held that the participant lacked standing because he was not formally affected by the confirmation order, having acted only as a proxy for the affected person's initial appeal. Applying § 303 Abs. 2 FamFG in connection with § 59 Abs. 1 FamFG, the court established that a participant in a guardianship case who did not themselves file an initial appeal is entitled to file a second-instance appeal only if the first-instance appellate court has substantively modified the lower court's decision; this right does not extend to appeals against decisions that merely confirm the original ruling.

Legislator-Regeste

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§ 303 Abs. 2 FamFG, § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG; Guardianship proceedings: Standing of a non-appealing participant to file a second-instance appeal against a confirmation of the lower court's order: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Sohn der Betroffenen (Beteiligter zu 1) die Beschwerdeberechtigung für ein Rechtsmittel im eigenen Namen gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde der Betroffenen durch das Landgericht fehlt.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Vormundschaft Verfahrenspartei E-Justice erworbener Anspruch Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Betreuungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines nicht selbst eine Erstbeschwerde führenden Beteiligten

[LEITSATZ]

Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20, FamRZ 2021, 228).

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2021 wird verworfen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Sohn der Betroffenen (Beteiligter zu 1) die Beschwerdeberechtigung für ein Rechtsmittel im eigenen Namen gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde der Betroffenen durch das Landgericht fehlt.

1. Der Sohn der Betroffenen ist durch die angefochtene Entscheidung nicht formell beschwert. Die vom 22. September 2017 datierte Erstbeschwerde aus dem Schriftsatz der von dem Sohn der Betroffenen unter Hinweis auf die am 22. Oktober 2016 ausgestellte Vollmacht beauftragten Rechtsanwältin V. wurde ausdrücklich im Namen der Betroffenen eingelegt. Dies ergibt sich auch aus den Feststellungen des Landgerichts. Soweit der Sohn der Betroffenen indessen von der ihm nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, als Vorsorgebevollmächtigter eine Beschwerde im Namen der Betroffenen einzulegen, war er entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht selbst Rechtsmittelführer, sondern war die Betroffene Beschwerdeführerin des Erstbeschwerdeverfahrens, und auch nur sie ist durch die Zurückweisung des Rechtsmittels formell beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 9).

2. Der durch die Beschwerdeentscheidung nicht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigte Sohn der Betroffenen ist auch nicht aufgrund einer direkten oder entsprechenden Anwendung der im Betreuungsrecht geltenden Sonderregelung des § 303 Abs. 2 FamFG rechtsbeschwerdeberechtigt. Dies kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde des Betroffenen oder eines anderen Beteiligten geändert wird. In diesem Fall können die in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Angehörigen des Betroffenen - sofern sie in erster Instanz beteiligt waren - im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hätten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert wären. Anders verhält es sich aber, wenn die erstinstanzliche Entscheidung - wie hier - keine inhaltliche Abänderung durch das Beschwerdegericht erfährt. In diesem Fall hat der Beteiligte eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 18).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling