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X ZR 94/11 KI-generiert

Resumption of suspended proceedings by single co-heir and validity of process actions by non-BGH-admitted counsel following plaintiff’s death

Geschäftsnummer X ZR 94/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) ruled that the procedural interruption caused by the death of the plaintiff in a non-admission complaint proceeding was validly terminated for specific co-heirs, rejecting the defendant's objection that the acting counsel lacked admission to the BGH or a valid power of attorney. The dispute centered on whether the second-instance attorneys could validly resume the proceedings after the plaintiff's death, given they were not admitted to the BGH and initially lacked documented authorization from all heirs. The court held that the requirement for court-admitted counsel does not apply to the resumption of proceedings by second-instance counsel in this specific context due to process economy, and that a single co-heir authorized under § 2039 BGB can effectively resume the suit for all entitled heirs. The interruption ended for the heirs who subsequently provided power of attorney documents, while the proceedings remained interrupted for those who did not, as the general power of attorney granted by the deceased did not suffice to prove authority under § 80 and § 86 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 2039 BGB, § 78 Abs. 1 ZPO, § 250 ZPO, § 78 ZPO, § 239 ZPO, § 88 Abs. 2 ZPO; Resumption of suspended proceedings by single co-heir and validity of process actions by non-BGH-admitted counsel following plaintiff’s death: The dispute centered on whether the second-instance attorneys could validly resume the proceedings after the plaintiff's death, given they were not admitted to the BGH and initially lacked documented authorization from all heirs. The court held that the requirement for court-admitted counsel does not apply to the resumption of proceedings by second-instance counsel in this specific context due to process economy, and that a single co-heir authorized under § 2039 BGB can effectively resume the suit for all entitled heirs. The interruption ended for the heirs who subsequently provided power of attorney documents, while the proceedings remained interrupted for those who did not, as the general power of attorney granted by the deceased did not suffice to prove authority under § 80 and § 86 ZPO.

Schlagwörter

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gültige Vollmacht Prozessvoraussetzung Zivilrechtsstreitigkeit Erbe Einstellung des Konkursverfahrens Erblasser
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 239 ZPO

Cited in the dispositive reasoning to establish the substantive legal basis for the resumption of the suspended proceedings following the death of the plaintiff.

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Volltext

Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers: Aufnahme durch einen einzelnen Miterben

[LEITSATZ] Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 1964, V ZR 90/62, MDR 1964, 669) .

[TENOR] Die Unterbrechung des Verfahrens ist hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 beendet.

[GRUENDE] 1

1. Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist während des Verfahrens verstorben. Ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten haben unter Vorlage eines Erbscheins namens der in diesem benannten Erben zu denen auch der Beklagte gehört die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Der Beklagte hat dagegen geltend gemacht, dass die Prozessbevollmächtigten ohne Vollmacht gehandelt hätten. Diese haben inzwischen Vollmachtsurkunden von sechs der insgesamt neun Miterben vorgelegt.

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2. Die Unterbrechung des Verfahrens, die eingetreten ist, als die nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretene Klägerin nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verstorben ist (zu diesen Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 29. Mai 1951 IV ZR 83/50, BGHZ 2, 227, 228 f.; BGH, Beschluss vom 12. November 1980 IVb ZB 601/80, NJW 1981, 686, 687), hat mit Zustellung des Schriftsatzes vom 28. Juli 2011 hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 geendet.

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a) Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozessbevollmächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.

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Die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 = NJW 2001, 1581). Dies ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bei Aufnahme durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Fall.

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b) Die Aufnahme, deren sachliche Voraussetzungen sich hier nach § 239 ZPO richten, kann dabei auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 V ZR 90/62, MDR 1964, 669; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rn. 20 zu § 239 mwN).

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c) Der behauptete Mangel der Vollmacht ist nach § 88 Abs. 2 ZPO nur auf Rüge zu berücksichtigen. Da die Rüge erst nach Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes erfolgt ist und die Vollmacht nach § 80 Satz 2 ZPO nachgebracht werden kann, stand ihre anfängliche Nichtvorlage der Wirksamkeit der Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes nicht entgegen.

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d) Damit ist die Unterbrechung hinsichtlich derjenigen Kläger beendet, für die mittlerweile eine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist. Hinsichtlich der übrigen Kläger ist eine Feststellung dieses Inhalts derzeit hingegen nicht möglich. Der Nachweis der bestrittenen Vollmacht kann gemäß § 80 Satz 1 ZPO nur durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geführt werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 I ZR 106/92, BGHZ 126, 266, 267 ff. = NJW 1994, 2298 Vollmachtsnachweis). Die vom früheren Kläger erteilte Prozessvollmacht - die gemäß § 86 Halbsatz 1 ZPO mit dessen Tod nicht erloschen ist genügt nach dem auch in der vorliegenden Konstellation einschlägigen Rechtsgedanken des § 86 Halbsatz 2 ZPO nicht mehr.

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