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BLw 1/12 KI-generiert

Inadmissibility of extraordinary appeal against agricultural land transfer decision under revised FamFG due to exclusive availability of legal review

Geschäftsnummer BLw 1/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the extraordinary appeal as inadmissible, thereby upholding the lower agricultural court's decision to grant land transfer approval with a price reduction condition, at the appellant's expense. The dispute involved a real estate transaction in Thuringia where the administrative authority denied approval, the first instance court dismissed the applicant's request, and the appellate agricultural court subsequently granted approval under the condition that the purchase price be reduced to a maximum of 17,500 EUR; the superior ministry challenged this appellate decision via an "extraordinary appeal" alleging obvious legal error. The court held that following the procedural reforms of the FamFG, decisions of appellate courts in matters under the Agricultural Land Act are challengeable only by legal review (Rechtsbeschwerde), which was not permitted in this instance, and that the traditional extraordinary appeal for obvious illegality is no longer available as it conflicts with the constitutional principle of legal clarity regarding available remedies.

Legislator-Regeste

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§ 70 FamFG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 70 Abs. 3 FamFG; Inadmissibility of extraordinary appeal against agricultural land transfer decision under revised FamFG due to exclusive availability of legal review: The dispute involved a real estate transaction in Thuringia where the administrative authority denied approval, the first instance court dismissed the applicant's request, and the appellate agricultural court subsequently granted approval under the condition that the purchase price be reduced to a maximum of 17,500 EUR; the superior ministry challenged this appellate decision via an "extraordinary appeal" alleging obvious legal error. The court held that following the procedural reforms of the FamFG, decisions of appellate courts in matters under the Agricultural Land Act are challengeable only by legal review (Rechtsbeschwerde), which was not permitted in this instance, and that the traditional extraordinary appeal for obvious illegality is no longer available as it conflicts with the constitutional principle of legal clarity regarding available remedies.

Schlagwörter

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Zulässigkeit des ausserordentlichen Rechtsmittels anfechtbarer Entscheid Nichteintreten auf Beschwerde Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Nichteintreten auf Nichtigkeitsbeschwerde Unzulässigkeit der Zwischenbeschwerde § 70 FamFG § 70 Abs. 1 FamFG § 70 Abs. 3 FamFG VII ZB 3/92 BGHZ 119, 372 V ZB 5/93 BGHZ 121, 397 IX ZB 11/02

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Volltext

Landwirtschaftsverfahren: Zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

[LEITSATZ] Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch in den in § 9 LwVG bezeichneten Angelegenheiten nur noch mit der Rechtsbeschwerde angreifbar; das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht mehr gegeben.

[TENOR] Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den Beteiligten zu 1 und zu 5 auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.500 €.

[GRUENDE] I.

1

Mit notariellem Vertrag verkaufte der Beteiligte zu 5 im März 2011 an den Beteiligten zu 1 zwei landwirtschaftliche Grundstücke in Thüringen zu einem Preis von 20.500 €. Die Beteiligte zu 3 (Genehmigungsbehörde) versagte die von dem Beteiligten zu 1 beantragte Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat auf die sofortige Beschwerde die Genehmigung zu dem Vertrag mit der Bedingung erteilt, dass die Parteien innerhalb einer von dem Beschwerdegericht gesetzten Frist einen angemessenen Kaufpreis vereinbaren, der nicht höher als 17.500 € sein dürfe. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2 (das der Genehmigungsbehörde übergeordnete Ministerium) einen von ihm als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit beantragt.

II.

3

Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

4

1. Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Deren Zulässigkeit ist, weil der Beteiligte zu 1 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Juni 2011 gestellt hat, gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG nach § 70 FamFG zu beurteilen; die frühere Sonderregelung für die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen in § 24 LwVG a.F. ist durch Art. 43 Nr. 6 FGG-RG aufgehoben worden (zu den Gründen des Gesetzgebers: BT-Drucks. 16/6308, S. 331). Danach ist eine Rechtsbeschwerde hier nicht statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG) und ein Fall der ohne Zulassung statthaften Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vorliegt.

5

2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist in den in § 9 LwVG bezeichneten Angelegenheiten nur noch mit der Rechtsbeschwerde angreifbar; das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht mehr gegeben. Für den gesetzlich nicht geregelten, in der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch anerkannten Rechtsbehelf (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 374 und vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 398), ist neben dem neu geregelten Recht der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§§ 567 ff. ZPO und §§ 58 ff. FamFG) kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 137 und vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18 zu diesem Rechtsbehelf in den ZPO-Verfahren). Zudem verstieße die Zulassung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214, 215 und vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294, 295).

6

3. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels gegen eine richterliche Anordnung in einer Betreuungssache (BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 201/06, BGHZ 171, 326 ff.). Dieses richtete sich gegen eine unanfechtbare richterliche Anordnung nach § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG (zur psychiatrischen Untersuchung des Betroffenen), die in existenzieller Weise in dessen höchstpersönliche Rechte eingriff. Darum geht es hier ersichtlich nicht. Gerichtliche Entscheidungen in den Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sind weder grundsätzlich unanfechtbar noch greifen sie in höchstpersönliche Rechte der Betroffenen ein.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36 LwVG.

Stresemann Lemke Czub