Challenge to attorney's fee in cost determination barred by preclusive effect of trial court's validation of power of attorney under § 27 WEG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's legal complaint, thereby upholding the lower courts' cost order and ruling against the plaintiff. The dispute arose in a condominium law procedure where the plaintiff, a unit owner, challenged the validity of the power of attorney granted by the management company to represent the co-owners (defendants) in litigation against its resolutions; the plaintiff sought to exclude these attorneys' fees from the costs awarded to him in the subsequent cost determination proceedings. The Court held that while deficiencies in a power of attorney can generally be raised at any stage, the specific challenge to the authority to conduct the main substantive proceedings was precluded because the trial court had already examined and affirmed the validity of the mandate under § 27(2) No. 2 of the German Condominium Act (WEG); consequently, the cost determination proceedings, being part of the main dispute, cannot re-examine this issue with the same rationale, as such objections must be raised in the main proceedings or via appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 88 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Challenge to attorney's fee in cost determination barred by preclusive effect of trial court's validation of power of attorney under § 27 WEG: The dispute arose in a condominium law procedure where the plaintiff, a unit owner, challenged the validity of the power of attorney granted by the management company to represent the co-owners (defendants) in litigation against its resolutions; the plaintiff sought to exclude these attorneys' fees from the costs awarded to him in the subsequent cost determination proceedings. The Court held that while deficiencies in a power of attorney can generally be raised at any stage, the specific challenge to the authority to conduct the main substantive proceedings was precluded because the trial court had already examined and affirmed the validity of the mandate under § 27(2) No. 2 of the German Condominium Act (WEG); consequently, the cost determination proceedings, being part of the main dispute, cannot re-examine this issue with the same rationale, as such objections must be raised in the main proceedings or via appeal.
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KI-generiertBasis for the cost order imposed on the unsuccessful party in the dismissal of the legal complaint.
Volltext
Rüge der Unwirksamkeit einer Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren
[LEITSATZ] Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht verneint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden .
[TENOR] Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.369,71 €.
[GRUENDE] I.
1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mehrere von der Gemeinschaft gefasste Beschlüsse wurden von dem Kläger angefochten. Nachdem die Klage dem damaligen Verwalter zugestellt worden war, beauftragte dieser eine Anwaltssozietät, die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte des Beschlussanfechtungsverfahrens zu vertreten. In diesem Verfahren rügte der Kläger die Vollmacht der gegnerischen Rechtsanwälte mit der Begründung, der Verwalter sei nicht berechtigt gewesen, diese zu beauftragen.
2
Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass sich die Befugnis des Verwalters, die Beklagten zu vertreten, aus der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergebe. Es erklärte einige der angefochtenen Beschlüsse für ungültig oder nichtig und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 63 % und den Beklagten zu 37 % auferlegt.
3
Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht die von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.400 € netto festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger weiterhin geltend macht, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien von dem Verwalter nicht wirksam bevollmächtigt worden, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Kosten nicht festzusetzen.
II.
4
Das Beschwerdegericht lässt offen, ob ein Mangel der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt werden kann. Die Rüge sei jedenfalls unbegründet. Die Vertretungsbefugnis des Verwalters folge aus § 27 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Vorschrift begründe die Vermutung, dass die Führung eines Passivprozesses im Sinne des § 43 Nr. 4 WEG eine objektiv erforderliche Maßnahme zur Abwehr von Nachteilen für die Wohnungseigentümer darstelle.
III.
5
Die Rechtsbeschwerde bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist, ob der damalige Verwalter berechtigt war, einen Anwalt mit der Vertretung der Beklagten zu beauftragen.
6
Gemäß § 88 ZPO kann der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm, OLGR 2005, 385, 386; OLG Bamberg, JurBüro 1977, 1439, 1440; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 88 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl., § 88 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 88 Rn. 2). Da in diesem Verfahren Einwendungen gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden können, ist die Rüge allerdings unbeachtlich, soweit sie sich auf die Vollmacht zur Führung des Prozesses in der Hauptsache bezieht. Gerügt werden kann nur die Berechtigung, einen Kostenfestsetzungsantrag für die Partei zu stellen (so zutreffend: OLG Hamm, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO).
7
Auch eine solche Rüge ist aber ausgeschlossen, wenn ein möglicher Mangel der Vollmacht in dem vorausgegangenen Rechtsstreit bereits geprüft und verneint worden ist. Die Beurteilung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts bleibt dann - vorbehaltlich einer Überprüfung durch die höhere Instanz - für die weiteren Prozesshandlungen des Bevollmächtigten maßgeblich und kann deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren, welches einen Teil des Rechtsstreits bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8), nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, AnwBl 1987, 236; KG, JurBüro 2008, 316, 317; LG Bonn, AnwBl 1983, 518, 519).
8
So verhält es sich hier. Nachdem das Amtsgericht die Vollmacht der für die Beklagten aufgetretenen Rechtsanwälte geprüft und im Hinblick auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG für wirksam erachtet hat, wären Einwendungen gegen diese Rechtsansicht mit der Berufung geltend zu machen gewesen. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Kläger mit ihnen ausgeschlossen.
IV.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Roth
Brückner Weinland