III ZB 19/18
The Federal Court of Justice (BGH) overturned the appellate court’s order dismissing the plaintiff’s appeal as inadmissible and remanded the case for further proceedings, finding that the appellate court violated the plaintiff’s right to effective legal protection. The dispute involved a statutory health insurer claiming damages from a nursing home operator for hospital treatment costs resulting from severe pressure sores acquired during the care of a multimorbid patient, after the first-instance court had dismissed the claim based on two independent grounds: unproven causal link between care negligence and the sores, and doubts that the sores necessitated the hospital admission. The BGH held that the plaintiff, as a public-law entity acting in civil proceedings, is entitled to effective legal protection under the rule-of-law principle, and that the appellate court had improperly heightened the requirements for an appeal brief under § 520 Abs. 3 ZPO; specifically, the plaintiff’s brief sufficiently addressed both independent grounds of the first-instance judgment by identifying specific factual discrepancies and causal arguments, thereby meeting the statutory threshold for admissibility.
- § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO The procedural provision cited as the basis for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision after the overturning of the prior ruling.
§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO · § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO: The procedural provision cited as the basis for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision after the overturning of the prior ruling.
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für juristische Personen des öffentlichen Rechts; Anforderungen an eine Berufungsbegründung bei einem auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützten Ersturteil
[LEITSATZ] 1. Prozessuale rechtsstaatliche Grundsätze gelten für alle der staatlichen Justizgewalt unterworfenen Verfahrensbeteiligten, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen parteifähig sind und von dem Prozess unmittelbar betroffen werden. Die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes stellt einen grundrechtsähnlichen Verfahrensgrundsatz dar, der jeder Partei eines Zivilrechtsstreits durch das Rechtsstaatsprinzip garantiert wird. Darauf können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts berufen, wenn sie an einem Zivilprozess in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind.
[TENOR] Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 2018 - 5 U 1645/17 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 58.256,73 € festgesetzt.
[GRUENDE] I.
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Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, nimmt die Beklagte, die ein Pflegeheim betreibt, aus übergegangenem Recht des inzwischen verstorbenen Versicherten K. G. (§ 116 SGB X) auf Schadensersatz in Anspruch.
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Nach mehreren Operationen und einer intensivmedizinischen Frührehabilitation wurde der Versicherte am 2. Juli 2009 in komatösem Zustand in das Pflegeheim der Beklagten verlegt, wobei er bei geöffneter Luftröhre künstlich beatmet werden musste und auf eine Ernährungssonde sowie einen Blasenkatheter angewiesen war. In der Folgezeit entwickelten sich am Gesäß, an der rechten Ferse und am Hinterkopf Druckgeschwüre (Dekubiti). Am 23. Oktober 2009 wurde der Versicherte in das Krankenhaus O. eingeliefert, wo er bis zum 30. Dezember 2009 behandelt wurde. Der Grund für den stationären Krankenhausaufenthalt ist zwischen den Parteien streitig.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Erstattung der im Krankenhaus O. angefallenen Behandlungskosten. Sie macht geltend, zur Ausbildung der Druckgeschwüre sei es deshalb gekommen, weil der Versicherte im Heim der Beklagten unzureichend gepflegt worden sei. Die Einlieferung in das Krankenhaus sei zumindest auch wegen der Druckgeschwüre erfolgt.
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Das Landgericht hat die zuletzt noch auf Zahlung von 58.256,73 € nebst Zinsen gerichtete Klage nach persönlicher Anhörung des Streithelfers der Beklagten sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer habe sich auf Grund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass pflegerische Versäumnisse im Heim der Beklagten die Dekubiti verursacht hätten. Die Multimorbidität des Versicherten, seine Diabeteserkrankung, sein massives Übergewicht sowie die vorhandene Stammhirnläsion hätten bereits für sich allein zur Entstehung von behandlungsbedürftigen Druckgeschwüren führen können, ohne dass es zu weiteren pflegerischen Versäumnissen habe kommen müssen. Es verblieben aber auch erhebliche Zweifel daran, dass etwaige Dekubiti ursächlich oder zumindest mitursächlich für die Einweisung in das Krankenhaus gewesen seien. Diese Zweifel gingen zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
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Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin - nach vorherigem Hinweis - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) nicht vollständig erfüllt seien. Das Landgericht habe die Klageabweisung auf zwei selbständige Gründe gestützt, die jeweils für sich allein die Klageabweisung rechtfertigten. Die Berufungsbegründung befasse sich (nahezu) ausschließlich mit der Frage, ob das Landgericht eine Verursachung der Dekubiti durch pflegerische Versäumnisse zu Recht als nicht erwiesen erachtet habe (erster Abweisungsgrund). Soweit das Landgericht ausgeführt habe, es bestünden (durchgreifende) Zweifel daran, ob der Krankenhausaufenthalt und die hierdurch verursachten Kosten ursächlich oder zumindest mitursächlich auf die Entstehung von Dekubiti zurückzuführen seien (zweiter Abweisungsgrund), habe die Klägerin das Ersturteil nur mit der pauschalen, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genügenden Rüge angegriffen, die Begründung des Landgerichts sei unzulänglich. Um diesen Abweisungsgrund, der inhaltlich unabhängig von der Beurteilung zur Entstehung von Aufliegegeschwüren führender pflegerischer Versäumnisse sei, in ausreichender Weise anzugreifen, hätte es zumindest - nicht notwendig schlüssiger - Ausführungen dazu bedurft, weshalb das Landgericht bezüglich der Kausalität zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen oder den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen. Dies sei nicht erfolgt, so dass das Rechtsmittel insgesamt unzulässig sei.
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
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Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senat, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 aaO Rn. 8 und vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 13; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, WM 2018, 350 Rn. 7; Beschlüsse vom 3. März 2015 aaO Rn. 6; vom 14. Juli 2016 aaO und vom 21. Juli 2016 aaO Rn. 9; jeweils mwN). Der Grund hierfür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (Senat, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 und vom 28. Januar 2014 jeweils aaO). Ausnahmsweise kann aber der Angriff gegen einen selbständigen Abweisungsgrund genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 aaO mwN).
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aa) Sie führt aus, dass in dem Entlassungsbericht des Krankenhauses des Bezirksklinikums Ob. vom 1. Juli 2009 dermatologische Probleme nicht erwähnt seien und bei der Verlegung des Versicherten in das Krankenhaus O. am 23. Oktober 2009 an der rechten Ferse und am Hinterkopf jeweils ein behandlungsbedürftiger Dekubitus IV. Grades vorgelegen habe. In einem von der Klägerin eingeholten Fachgutachten des MDK B. vom 16. August 2010 sei festgehalten, dass die Krankenhauseinweisung im Hinblick auf den (weiteren) Dekubitus IV. Grades im Bereich des Gesäßes erfolgt sei (Berufungsbegründung, S. 3 f = GA II 333 f). Pflegerische Versäumnisse der Beklagten seien in vielfacher Hinsicht dokumentiert, insbesondere erhebliche zeitliche Intervalle zwischen den einzelnen Lagerungen. Es treffe nicht zu, dass die Lagerung des Hochrisikopatienten auf dem Rücken durchgängig erforderlich gewesen sei und keinerlei Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Druckgeschwüren hätten getroffen werden können. Die Dekubitusentwicklung habe eine fortlaufende Behandlung - parallel zur Versorgung der Ausgangserkrankung - erforderlich gemacht (Berufungsbegründung, S. 4 ff = GA II 334 ff). Nicht die Grunderkrankungen des Versicherten, sondern die fehlende Prophylaxe und Behandlung der Wundsituation durch die Beklagte hätten zum Dekubitus geführt (Berufungsbegründung, S. 7 = GA II 337).
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Damit hat die Klägerin, was das Berufungsgericht nicht anders sieht, die Begründung des Landgerichts, es stehe nicht fest, dass pflegerische Versäumnisse der Beklagten (mit-)ursächlich für die Dekubitusentstehung gewesen seien, in zureichender Weise angegriffen.
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bb) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts setzt sich die Berufungsbegründung ebenfalls unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Begründungserfordernisse mit der weiteren tragenden Erwägung des Erstgerichts auseinander, es bestünden durchgreifende Zweifel daran, ob der Krankenhausaufenthalt und die hierdurch verursachten Kosten ursächlich oder zumindest mitursächlich auf die Dekubitusentstehung zurückzuführen seien.
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(1) Den Ausführungen des Landgerichts ist die Klägerin bereits - siehe oben - durch den Hinweis auf die Entstehung von Dekubiti IV. Grades und die darauf beruhende Einweisung ins Krankenhaus entgegengetreten. Im Weiteren hat sie die unzureichende Pflegedokumentation der Beklagten gerügt, was zu deren Lasten gehen müsse. Woraus sich "erhebliche Zweifel" daran ergäben, dass die Dekubiti jedenfalls mitursächlich für die Krankenhauseinweisung gewesen seien, werde in dem angefochtenen Urteil nicht dargestellt. Unzureichend sei der Hinweis des Erstgerichts auf die Vorerkrankungen des Versicherten, da die Behandlungsbedürftigkeit der Dekubiti im Krankenhaus gerade durch die unterbliebene Versorgung der Wundsituation im Pflegeheim der Beklagten herbeigeführt worden sei. Es komme hinzu, dass das Heim der Beklagten für die Pflege eines Hochrisikopatienten von vornherein nicht geeignet gewesen sei. Die Betreuung des Versicherten hätte in einer spezialisierten Einrichtung mit einem völlig anderen Personalschlüssel übernommen werden müssen (Berufungsbegründung, S. 4, 6 ff = GA II 334, 336 ff).
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(2) Danach hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die abweichende Auffassung des Erstgerichts zu den Ursachen für die stationäre Krankenhausbehandlung bekämpfen möchte. Dabei handelt es sich nicht - wie das Berufungsgericht meint - nur um pauschale, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genügende Ausführungen. Denn die Berufungsbegründung, die - wie dargelegt - nicht schlüssig und rechtlich haltbar sein muss, ist auf den konkreten Fall zugeschnitten, der nach Auffassung der Klägerin dadurch gekennzeichnet ist, dass im Pflegeheim der Beklagten weder eine ausreichende Dekubitusprophylaxe noch eine sachgerechte Behandlung größerer Dekubitusdefekte gewährleistet gewesen seien. Sie führt aus, dass und aus welchen Gründen die Klägerin die vom Landgericht übernommene gutachterliche Einschätzung, die Diagnose "akute Bronchitis" spreche "tendenziell" gegen die Annahme, dass die Dekubitusgeschwüre der Grund für die Verlegung in das Krankenhaus O. gewesen seien, für unzutreffend halte. Ihre Richtigkeit unterstellt, ist die Berufungsbegründung geeignet, die insoweit tragenden rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Frage zu stellen, zumal bei einem Hochrisikopatienten die Entstehung größerer Dekubitusdefekte - worauf die Beschwerde unter Bezugnahme auf das gerichtliche Sachverständigengutachten zu Recht hinweist - regelmäßig eine stationäre klinische Behandlung erforderlich macht.
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Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO entsprochen.
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Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter
Pohl