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IX ZB 246/10 KI-generiert

Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against rejection of a disqualification application in insolvency proceedings where the immediate appeal is based on § 46 Abs. 2 ZPO rather than § 6 Abs. 1 InsO

Geschäftsnummer IX ZB 246/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the debtor's legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, ruling that the lower court’s decision denying the challenge to the judge’s disqualification stands. The dispute concerned the procedural admissibility of a legal complaint against a ruling that rejected an immediate appeal (sofortige Beschwerde) filed after the insolvency court had dismissed a request for the disqualification of a judge on grounds of suspected bias. The court determined that the legal complaint was not generally permitted under § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO and had not been expressly admitted by the appellate court under § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, because the immediate appeal was based on § 46 Abs. 2 ZPO (applicable via § 4 InsO) rather than on specific insolvency law provisions under § 6 Abs. 1 InsO; consequently, § 7 InsO did not provide a basis for the legal complaint without specific authorization, which was absent.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 7 InsO, § 6 Abs. 1 InsO, § 4 InsO, § 46 Abs. 2 ZPO; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against rejection of a disqualification application in insolvency proceedings where the immediate appeal is based on § 46 Abs. 2 ZPO rather than § 6 Abs. 1 InsO: The dispute concerned the procedural admissibility of a legal complaint against a ruling that rejected an immediate appeal (sofortige Beschwerde) filed after the insolvency court had dismissed a request for the disqualification of a judge on grounds of suspected bias. The court determined that the legal complaint was not generally permitted under § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO and had not been expressly admitted by the appellate court under § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, because the immediate appeal was based on § 46 Abs. 2 ZPO (applicable via § 4 InsO) rather than on specific insolvency law provisions under § 6 Abs. 1 InsO; consequently, § 7 InsO did not provide a basis for the legal complaint without specific authorization, which was absent.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Ausstandsverfahren Beschwerdelegitimation Prozessrecht Auslegung von Urteilen Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht
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Volltext

Abweisung eines Befangenheitsgesuchs im Insolvenzverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

[LEITSATZ] Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt .

[TENOR] Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 17. November 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE] I.

1

Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Verwalter berufen. Am 23. März 2009 bestellte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis "Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zugunsten der Masse".

2

Im Anschluss an die Gläubigerversammlung vom 21. April 2010 hat die Schuldnerin den zuständigen Richter am Amtsgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, ihrem Begehren stattzugeben.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit kann entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht aus § 7 InsO hergeleitet werden.

4

1. Nach dieser Vorschrift findet "gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde im Streitfall ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40 f). Voraussetzung der Rechtsbeschwerde ist danach, dass die ihr vorausgegangene sofortige Beschwerde auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht. Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZInsO 2008, 95 Rn. 6).

5

2. So verhält es sich im Streitfall.

6

Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde der Schuldnerin bildete nicht § 6 Abs. 1 InsO. Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel nach Abweisung eines Befangenheitsgesuchs vor. Vielmehr eröffnet die nach § 4 InsO anwendbare Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO den Beschwerderechtszug. Danach findet gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wurde, die sofortige Beschwerde statt. Mithin handelt es sich bei der hier angegriffenen Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs der Sache nach um eine Entscheidung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Darum ist eine Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - IX ZB 272/03, Rn. 1; vom 22. Februar 2007 - IX ZA 40/06, Rn. 1; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 44 b; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl. § 4 Rn. 52; Uhlenbruck/I. Pape, InsO 13. Aufl. § 4 Rn. 7). Da es hier an der gebotenen Zulassung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77; vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 7), ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer