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VI ZR 87/20 ECLI:DE:BGH:2021:091121UVIZR87.20.0 KI-generiert

Damages for loss of a horse: objective properties govern replacement value regardless of unknown anaphylactic susceptibility

Geschäftsnummer VI ZR 87/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Senats (6. Zivilsenat) reversed the appellate court's assessment of damages and remanded the case for a new hearing, partially upholding the defendant-vet's challenge while the liability finding from the lower instances remains in force. The dispute involved a claim for damages after a competition horse died following a homeopathic autologous blood injection, where the plaintiff sought €250,000 based on the horse's replacement value, and the defendant argued the animal’s unknown predisposition to anaphylaxis should lower its value. The court ruled that damages for the loss of a thing must be calculated based on its objective properties, not on which parties knew of those properties; specifically, under § 249 BGB (natural restitution via replacement cost) or § 251 BGB (market value), the value must reflect the objective state of the animal, meaning that an unknown susceptibility to anaphylactic reactions is a value-reducing factor that the fact-finder must consider, thereby rejecting the appellate court's refusal to account for such latent defects.

Legislator-Regeste

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§ 287 ZPO, § 249 BGB, § 251 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 90a Satz 3 BGB, § 562 Abs.1 ZPO; Damages for loss of a horse: objective properties govern replacement value regardless of unknown anaphylactic susceptibility: Zivilsenat) reversed the appellate court's assessment of damages and remanded the case for a new hearing, partially upholding the defendant-vet's challenge while the liability finding from the lower instances remains in force. The dispute involved a claim for damages after a competition horse died following a homeopathic autologous blood injection, where the plaintiff sought €250,000 based on the horse's replacement value, and the defendant argued the animal’s unknown predisposition to anaphylaxis should lower its value. The court ruled that damages for the loss of a thing must be calculated based on its objective properties, not on which parties knew of those properties; specifically, under § 249 BGB (natural restitution via replacement cost) or § 251 BGB (market value), the value must reflect the objective state of the animal, meaning that an unknown susceptibility to anaphylactic reactions is a value-reducing factor that the fact-finder must consider, thereby rejecting the appellate court's refusal to account for such latent defects.

Schlagwörter

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Schadenersatzbemessung Verkehrswert der Liegenschaft Ersatzwert Streitwert Kostenauflage Rückerstattung des Eigentums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VI ZR 252/19
Tort liability under § 826 BGB for fraudulently obtained vehicle type approvals: civil damages for unwanted contractual obligations and secondary burden of disclosure on executive knowledge
BGHZ 225, 316
Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.
VI ZR 262/82
Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 87 f./89 f.
BGHZ 92, 85
Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 87 f./89 f.
VI ZR 9/17
Inclusion of fictitious taxi retrofit costs in replacement value for damaged vehicle under natural restitution
V ZR 158/95
Oktober 1996 - V ZR 158/95, NJW 1997, 520 [juris Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs.1 ZPO

Cited as the procedural basis for the partial reversal of the lower court's judgment.

§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited as the procedural basis for remanding the case to the appellate court for a new hearing and decision.

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Volltext

Schadensbemessung bei Verlust eines Pferdes

[LEITSATZ]

Für die Bemessung des Schadens bei Verlust einer Sache kommt es auf deren objektive Eigenschaften an (hier: Wiederbeschaffungswert bei Verlust eines Pferdes).

[TENOR]

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 50.000 € als Schadensersatz für den Verlust des Pferdes.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach tierärztlicher Behandlung eines Wettkampfpferdes auf Schadensersatz in Anspruch. Das Pferd der Klägerin starb nach einer vom Beklagten durchgeführten homöopathischen Eigenblutbehandlung.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 250.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beschränkt auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zugelassen. Im Übrigen hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision seinen Berufungsantrag weiter mit der Maßgabe, die Klageforderung abzuweisen, soweit sie 50.000 € als Schadensersatz für den Verlust des Pferdes übersteigt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag habe. Die Injektionsbehandlung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die anaphylaktische Reaktion und den Tod des Pferdes ursächlich. Hierdurch sei der Klägerin ein Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Pferdes von mindestens 250.000 € entstanden. Die Feststellungen des Sachverständigen zum Wert des Pferdes im Todeszeitpunkt würden durch die Berufung nicht entscheidend infrage gestellt. Ob das Tier für eine anaphylaktische Reaktion besonders anfällig gewesen sei, könne in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn dieser Umstand, auch wenn man ihn als wahr unterstellte, sei bis zum Auftreten einer derartigen Reaktion nicht bekannt und könne deshalb auch von Marktteilnehmern nicht als wertmindernder Faktor berücksichtigt werden.

II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadens halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 79 mwN).

2. Dies ist hier der Fall. Die Behauptung des Beklagten, dass das Pferd für eine anaphylaktische Reaktion anfällig gewesen sei und deshalb dessen Wert gemindert habe, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb unerheblich, weil dieser Umstand bis zum Auftreten einer derartigen Reaktion nicht bekannt gewesen wäre und von Marktteilnehmern nicht hätte berücksichtigt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schadensersatz für den Verlust des Pferdes auf Grundlage des § 249 BGB oder des § 251 Abs. 1 BGB zu bemessen ist. Daher kann offenbleiben, welche Art der Schadensbemessung den Erwägungen des Berufungsgerichts zugrunde liegt.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger statt der Wiederherstellung des früheren Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei Verlust oder Zerstörung einer Sache kann er als Naturalrestitution den für die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 87 f./89 f. [juris Rn. 8, 12]; vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 7 f.; BGH, Urteile vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95, NJW 1997, 520 [juris Rn. 6]; vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, NJW-RR 2003, 1042 [juris Rn. 16]). Dies gilt grundsätzlich auch bei Tötung eines Tieres (§ 90a Satz 3 BGB; vgl. Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., § 249 Rn. 20). Der Beurteilung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit sind die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, NJW 2020, 393 Rn. 8 f. zu § 7 Abs. 1 StVG und Vorschäden eines PKW).

Sollte die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich sein, hätte die Klägerin nach § 251 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der durch den Tod ihres Pferdes eingetretenen Vermögenseinbuße (Kompensation). Wenn sich der Schaden im Verlust einer Sache konkretisierte, ist deren Verkehrswert zu ermitteln. Soweit ein Markt für die zu ersetzende Sache vorhanden ist, ist der Preis, der durch Angebot und Nachfrage gebildet wird und der im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert ist, ein geeigneter Anknüpfungspunkt, den wirtschaftlichen Wert der Sache in Gestalt des Tauschwerts in Geld zu bemessen (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 90 f. [juris Rn. 13 f.]; vom 14. Januar 1992 - VI ZR 186/91, BGHZ 117, 29, 31 [juris Rn. 8]; BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 72/99, BGHZ 150, 319, 322 [juris Rn. 58]). Auch insoweit sind die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.

Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt waren. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts könnte dazu führen, dass der Schadensberechnung ein höherwertigeres und wertvolleres Pferd als dasjenige der Klägerin zugrunde gelegt und die Klägerin objektiv wirtschaftlich besser gestellt würde, als sie ohne das schädigende Ereignis stände.

3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Klägerin für eine anaphylaktische Reaktion besonders anfällig war und sich dies wertmindernd auswirkte.

4. Danach entfällt auch die Grundlage für die Bemessung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Zinsen.

III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist im angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

von Pentz

Klein

Allgayer

Böhm

Linder