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X ZB 9/17 ECLI:DE:BGH:2018:310718BXZB9.17.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal complaint against interlocutory judgment upholding refusal to testify

Geschäftsnummer X ZB 9/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal complaint (Rechtsbeschwerde) against the appellate court’s interlocutory judgment, ruling that the defendant and their auxiliary party did not prevail; the appellate court’s judgment upholding the witness’s refusal to testify remains in force. The dispute concerned an interim procedure (Zwischenstreit) regarding the validity of a witness’s refusal to testify under §§ 383, 384 ZPO in a civil suit involving the transfer of a securities account, where the appellate court had initially ruled the refusal was justified. The BGH held that an interlocutory judgment in such a witness refusal proceeding is unchallengeable on appeal when issued by an appellate court or an Oberlandesgericht in the first instance, as § 574(1) ZPO restricts the Rechtsbeschwerde to interlocutory orders (Beschlüsse) and does not extend to judgments (Urteile), even if the lower court erroneously granted leave to appeal.

Legislator-Regeste

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§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 574 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Inadmissibility of legal complaint against interlocutory judgment upholding refusal to testify: Das Gesetz sieht gegen das Urteil eines Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug im Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung kein Rechtsmittel vor. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur gegen Beschlüsse statthaft. Eine berichtigende Auslegung der Bestimmung des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO dahin, dass die Rechtsbeschwerde gegen ein Zwischenurteil statthaft ist, wenn das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat, scheidet in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und fehlender Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12, NJW-RR 2013, 490, zum Zwischenstreit über die Nebenintervention).

Schlagwörter

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Zivilurteil Anfechtung von Zwischenentscheiden Zeugnisverweigerungsrecht formelle Verfahrenseinstellung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Anfechtbarkeit des im Zwischenstreit über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung ergehenden Zwischenurteils

[LEITSATZ]

Das im Zwischenstreit über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung ergehende Zwischenurteil ist unanfechtbar, wenn es vom Berufungsgericht oder vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde im Zwischenurteil zugelassen worden ist.

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen das Zwischenurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Mai 2017 wird auf Kosten des Beklagten und der Streithelferin verworfen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Gegenstand des Zwischenstreits ist die Berechtigung des beteiligten - vom Beklagten und der Streithelferin als Zeuge benannten - Rechtsanwalts, das Zeugnis zu verweigern. Der Zeuge war mit dem Entwurf einer Vereinbarung befasst, von der die Klägerin geltend macht, sie belege, dass die während des Verfahrens verstorbene vormalige Beklagte ihr den Inhalt eines Wertpapierdepots schenkweise übertragen habe. Nach dem Beweisbeschluss des Berufungsgerichts soll insbesondere Beweis darüber erhoben werden, ob der Zeuge im Zusammenhang mit der Erstellung der Vereinbarung ausschließlich von der vormaligen Beklagten oder gleichzeitig auch von der Klägerin mandatiert worden ist, ob zu der schriftlichen Vereinbarung mündliche Nebenabreden getroffen worden sind, sowie darüber, ob es Absprachen gab, unter bestimmten Voraussetzungen die Vertragsurkunde zu vernichten. Der Zeuge hat das Zeugnis unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und § 384 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO verweigert. Das Berufungsgericht hat die Zeugnisverweigerung durch Zwischenurteil für berechtigt erklärt. Dagegen wenden sich der Beklagte und seine Streithelferin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Das Gesetz sieht gegen das Urteil eines Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug im Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung kein Rechtsmittel vor. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur gegen Beschlüsse statthaft. Eine berichtigende Auslegung der Bestimmung des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO dahin, dass die Rechtsbeschwerde gegen ein Zwischenurteil statthaft ist, wenn das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat, scheidet in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift und fehlender Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12, NJW-RR 2013, 490, zum Zwischenstreit über die Nebenintervention).

Soweit der VI., VIII. und IX. Zivilsenat im ersten Rechtszug erlassene Zwischenurteile eines Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung für mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar erachtet haben (Beschluss vom 4. Dezember 2012 - VI ZB 2/12, VersR 2013, 605 Rn. 6; Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06, WM 2008, 1808 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03, WM 2005, 1579), haben sie mitgeteilt, hieran nicht mehr festzuhalten.

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Die durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde eintretende Bindungswirkung nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes beschränkt, eröffnet aber nicht ein nach dem Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 5-7; Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, NJW-RR 2011, 143 Rn. 5; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZB 17/16, NJW-RR 2017, 253 Rn. 2).

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