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XII ZB 108/19 ECLI:DE:BGH:2019:310719BXIIZB108.19.0 KI-generiert

Withdrawal of consent to involuntary placement mandates new personal hearing in appellate review

Geschäftsnummer XII ZB 108/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the legal complaint and quashed the Lower District Court’s decision, remanding the case for further proceedings including a mandatory new personal hearing of the affected individual. The dispute concerned a challenge to a court order authorizing the individual's closed institutional placement due to paranoid schizophrenia, where the Lower District Court had shortened the maximum duration of the placement but denied the complaint without conducting a new personal hearing. The decisive legal basis is § 68 Abs. 3 FamFG, which mandates a personal hearing in appellate proceedings unless no new insights are expected; the BGH held that the individual’s act of filing the complaint itself constituted a material change in circumstances by signaling a withdrawal of the consent previously given at the local court, thereby creating a new factual basis that necessitated a fresh personal hearing.

Legislator-Regeste

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§ 312 Nr. 1 FamFG, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Withdrawal of consent to involuntary placement mandates new personal hearing in appellate review: Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 16 f.).

Schlagwörter

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obligatorische persönliche Anhörung persönliche Verhältnisse Prozessleitung Anstaltsaufenthalt fürsorgerische Unterbringung Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erneute Anhörung eines Unterzubringenden in Beschwerdeverfahren

[LEITSATZ]

Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht der Genehmigung seiner Unterbringung zugestimmt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören.

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene, der unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag des Betreuers die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 30. Januar 2020 genehmigt. In der Anhörung hatte sich der Betroffene mit seiner Unterbringung ausdrücklich einverstanden erklärt. Das Landgericht hat auf die Beschwerden des Betroffenen und des Verfahrenspflegers ohne erneute Anhörung die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, dass es die Höchstfrist bis zum 19. Januar 2020 abgekürzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, in materiell-rechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unterbringung gemäß § 312 Nr. 1 FamFG i. V. m. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sei abgesehen worden, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht den Betroffenen nicht persönlich angehört hat.

a) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - FamRZ 2017, 1668 Rn. 19 mwN).

Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, ist auch gegeben, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem früheren Einverständnis nicht mehr festhält. Denn die Frage, ob der Betroffene mit einer Unterbringung einverstanden ist, stellt für die Entscheidung der Genehmigung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar.

b) Gemessen hieran hätte das Landgericht den Betroffenen erneut anhören müssen. Der Betroffene hatte während der Anhörung durch das Amtsgericht einer Unterbringung ausdrücklich zugestimmt. Mit der Einlegung der Beschwerde hat er jedoch zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist.

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 16 f.).

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Guhling