Admissibility of insolvency application on enforceable title when execution is suspended against security not yet furnished
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the appellate court's decision and remanded the case to the Landgericht Nürnberg-Fürth for further fact-finding, effectively siding with the creditor. The dispute concerned an insolvency petition based solely on a notarized loan agreement with an enforceability clause, where the debtor had filed an enforcement defense action and obtained a provisional suspension of execution against a security deposit; the lower courts had dismissed the insolvency application because the debtor had provided an initial security deposit, whereas the BGH held that such objections to the debt are inadmissible in insolvency proceedings unless the security required for the suspension of enforcement has actually been furnished, as the title remains enforceable otherwise. The decisive legal basis is § 14 InsO, which requires the creditor to demonstrate a legal interest and the existence of the claim through enforceable titles, coupled with the principle that enforcement objections must be pursued exclusively through specific proceedings, rendering provisional suspensions insufficient to defeat an insolvency application without proof that the requisite security has been actually paid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 14 Abs. 1 InsO, § 16 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Admissibility of insolvency application on enforceable title when execution is suspended against security not yet furnished: The dispute concerned an insolvency petition based solely on a notarized loan agreement with an enforceability clause, where the debtor had filed an enforcement defense action and obtained a provisional suspension of execution against a security deposit; the lower courts had dismissed the insolvency application because the debtor had provided an initial security deposit, whereas the BGH held that such objections to the debt are inadmissible in insolvency proceedings unless the security required for the suspension of enforcement has actually been furnished, as the title remains enforceable otherwise. The decisive legal basis is § 14 InsO, which requires the creditor to demonstrate a legal interest and the existence of the claim through enforceable titles, coupled with the principle that enforcement objections must be pursued exclusively through specific proceedings, rendering provisional suspensions insufficient to defeat an insolvency application without proof that the requisite security has been actually paid.
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KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive for the remittal of the case to the appellate court for new decision.
Volltext
Insolvenzeröffnungsverfahren: Vollstreckbare Urkunde als Grundlage des Insolvenzantrags bei einstweiliger Einstellung der Vollstreckung nach erhobener Vollstreckungsabwehrklage
[LEITSATZ]
Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist .
[TENOR]
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
[GRUENDE]
I. Der Gläubiger erwarb im Wege der Abtretung eine gegen den Schuldner gerichtete, auf einer notariellen Urkunde vom 1. Dezember 1998 beruhende Darlehensforderung über noch 103.880,88 € zuzüglich Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Gläubiger beantragte am 27. August 2008 mangels Begleichung dieser Forderung unter der Behauptung der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 4. Februar 2009 erhob der Schuldner bei dem Landgericht verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Vollstreckungsabwehrklage. Das Landgericht hat die Vollstreckung aus der Urkunde durch Beschluss vom 2. März 2009 gegen Sicherheitsleistung von 5.000 € einstweilen eingestellt. Diesen Beschluss hat das Landgericht durch Beschluss vom 29. April 2009 dahin abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 90.000 € vorläufig eingestellt wird.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 1. April 2009 mit Rücksicht auf die von dem Schuldner erbrachte Sicherheitsleistung von 5.000 € als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist von dem Landgericht durch Beschluss vom 15. Juli 2009 zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger den Antrag auf Insolvenzeröffnung weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Sofern der Insolvenzgrund allein vom Bestand der Forderung des Antragstellers abhänge, müsse das Insolvenzgericht über eine Glaubhaftmachung hinaus die volle Überzeugung von dem Bestand der Forderung gewinnen. Beruhe die Forderung des Antragstellers auf einem vollstreckbaren Titel, könne sich der Schuldner mit Einwendungen verteidigen, welche dazu geeignet seien, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen. Der Schuldner habe mit Hilfe der Vollstreckungsabwehrklage und der erwirkten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung die Glaubhaftmachung des Gläubigers so nachhaltig erschüttert, dass der Insolvenzantrag nachträglich unzulässig geworden sei. Infolge der einstweiligen Anordnung sei die Vollstreckbarkeit des Titels entfallen.
2. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11). Den ihm obliegenden Beweis hat der Gläubiger durch die Vorlage der vollstreckbaren Urkunde geführt (BGH, aaO). Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227, 228 Rn. 9). Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.).
b) In vorliegender Sache ist die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von zuletzt 90.000 € eingestellt worden. Danach bildet der Titel nur dann keine Grundlage für den Insolvenzantrag, wenn die Sicherheitsleistung seitens des Schuldners tatsächlich erbracht wurde (HmbKomm-InsO/Wehr, 3. Aufl. § 14 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl. § 14 Rn. 61). Fehlt es hingegen an einer Sicherheitsleistung, kann der Insolvenzantrag auf die dann weiter vollstreckbare Forderung gestützt werden.
c) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die (erhöhte) Sicherheitsleistung von 90.000 € tatsächlich seitens des Schuldners gestellt wurde. Mithin ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer