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V ZR 52/13 KI-generiert

Notweg: Streitwertbemessung nach der Grundstückswertsteigerung statt Wegesicherungskosten

Geschäftsnummer V ZR 52/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s complaint against the non-acceptance of revision as inadmissible, thereby affirming the appellate court’s judgment which upheld the lower court’s order for the defendant to tolerate the establishment of a necessary way (Notweg) on his property, subject to an annual payment of 500 euros. The dispute concerned the plaintiff’s lack of access to a public road and his long-standing use of a path across the defendant’s land, which the defendant had plowed, prompting a claim for a legal right of way. The court held that for the purposes of calculating the value of the appeal (Beschwerwert) under § 26 Nr. 8 ZPO, the relevant value is the diminution in value of the defendant’s property due to the duty to tolerate, rather than the plaintiff’s interest in obtaining the right; because the defendant failed to demonstrate that this diminution exceeded the statutory threshold of 20,000 euros, the complaint was dismissed. Additionally, the court set the subject matter value (Gegenstandswert) of the complaint proceedings at 30,000 euros, clarifying that this value corresponds to the increase in value of the plaintiff’s property resulting from the right of way, and explicitly rejecting the prevailing appellate view that the value should be calculated as the sum of construction, maintenance, and rental costs.

Legislator-Regeste

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§ 3 ZPO, § 26 Nr. 8 ZPO, § 100 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO; Notweg: Streitwertbemessung nach der Grundstückswertsteigerung statt Wegesicherungskosten: Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 ZPO).

Schlagwörter

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Streitgegenstand Revision eines Entscheids Zutrittsrecht im Sachenrecht Beschwerdelegitimation Werturteil Wertminderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 118/02
Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr.
V ZR 19/12
Inadmissibility of revision in easement dispute due to unproven legal interest exceeding statutory threshold
V ZB 293/10
Admissibility threshold for challenging a temporary tolerance injunction over use of a servitude road
V ZR 209/08
März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; Beschluss vom 2.
V ZB 18/03
Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 - jeweils mwN).
V ZR 29/12
Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn.
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Volltext

Streitwert einer Klage auf Duldung der Schaffung eines Notwegs auf dem Nachbargrundstück

[LEITSATZ]

Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Benutzung von Nachbargrundstücken zur Herstellung der erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (Notweg) bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Klägers an der Duldungspflicht des Nachbarn. Der Wert dieses Interesses entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt.

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zu 1, der auch die durch die Streithilfe auf Seiten des Klägers verursachten Kosten zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, welches über keine Anbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt. Er nutzte seit Jahrzehnten eine über das benachbarte Grundstück des Beklagten zu 1 (fortan: Beklagter) führende Zuwegung. Diese hat der Beklagte Anfang des Jahres 2011 umgepflügt.

Soweit hier von Interesse, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, die Nutzung eines näher bezeichneten Teils seines Grundstücks zur Herstellung der notwendigen Verbindung des Grundstücks des Klägers mit einem öffentlichen Weg als Notweg zu dulden. Die Berufung des Beklagten ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Oberlandesgericht die Duldungspflicht von der Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 500 € abhängig gemacht hat.

Mit der Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revisionsverfahren seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen kann. Der Kläger beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, hilfsweise dessen Zurückweisung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 ZPO).

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 f.). Danach bemisst sich die Beschwer des Beklagten, welche er in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, Grundeigentum 2011, 1080). Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (dazu Senat, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 - jeweils mwN).

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sein Interesse an der Beseitigung der Duldungsverurteilung nicht gleich hoch zu bewerten wie das Interesse des Klägers an der Verurteilung. Dieses - und damit der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei einer Abweisung der Klage - bemisst sich nach dem Wert, den das Notwegrecht für sein Grundstück hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3). Von diesem Interesse ist das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung unabhängig. Beide Interessen stimmen nicht überein.

3. Zu der maßgebenden Wertminderung, die sein Grundstück bei einer Aufrechterhaltung der Verurteilung erleidet, trägt der Beklagte nichts Konkretes vor. Er beruft sich lediglich darauf, dass die landwirtschaftliche Nutzung seiner Ackerflächen durch den Notweg erheblich erschwert würde. Welche Auswirkungen dies auf den Grundstückswert hat, legt er nicht dar. Er trägt auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Schätzung der Wertminderung ermöglichen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog. Anders als für die Bemessung der Beschwer des Beklagten ist insoweit maßgebend das Interesse des Klägers an der Duldungspflicht des Nachbarn. Der Wert dieses Interesse entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (OLG Jena, JurBüro 1999, 196 f.). Diese Wertsteigerung hat der Kläger mit 30.000 € dargelegt. Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Ansicht (OLG Rostock, Grundeigentum 2013, 1002; OLG Köln, JurBüro 2011, 262 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 199 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2002 - 11 W 149/02, juris; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Notweg“) ist die Wertsteigerung nicht gleich der Summe der Herstellungs- und Unterhaltungskosten des Weges zuzüglich der dreieinhalbfachen Notwegrente. Ein Kläger, der von dem benachbarten Grundstückseigentümer die Duldung der Überwegung dessen Grundstücks aufgrund eines Notwegrechts erreichen will, hat kein Interesse daran, Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Weges aufzuwenden; auch hat er kein Interesse an der Zahlung einer Rente als Gegenleistung für die Duldungsverpflichtung. Der Wert seines Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht. Die mit dessen Ausübung verbundenen Kosten sind deshalb keine geeignete Grundlage für die Streitwertbemessung.

Lemke Schmidt-Räntsch Czub

Brückner Kazele