Effect of lost claim expansion on revision complaint value in short-order appeal dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s complaint against the non-admission of revision as inadmissible, upholding the appellate court’s decision that the value of the disputable issue did not exceed the statutory threshold. The case involved a contract dispute concerning vehicle repairs and associated damages, where the plaintiff sought to establish that the additional claims raised via extension of the claim in the second instance should count toward the revision value. The decisive legal basis was that an extension of the claim made in the appellate proceedings loses its effect under § 524(4) ZPO when the court of appeal rejects the appeal by way of a short order pursuant to § 522(2) ZPO, thereby excluding the extended amount from the calculation of the value in dispute for revision admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 524 Abs. 4 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, § 544 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Effect of lost claim expansion on revision complaint value in short-order appeal dismissal: Der im Berufungsverfahren vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Betrag in Höhe von 13.628,81 € bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, da das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15 Rn. 14 f. m.w.N., NJW-RR 2017, 56) hierüber nicht entschieden und die Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 71/13 Rn. 1).
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KI-generiertVolltext
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Berücksichtigung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren bei der Ermittlung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
[LEITSATZ]
Der im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend gemachte Betrag bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, wenn die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, weil das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 13.703,50 €
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
I. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bestimmte Arbeiten an dem in ihrem Besitz befindlichen, im Eigentum des Klägers stehenden, näher bezeichneten Fahrzeug vorzunehmen, das Fahrzeug an ihn herauszugeben, einen Vorschuss in Höhe von 610 € nebst Zinsen zurückzuzahlen, an ihn Nutzungsausfallschaden in Höhe von 9.750 € zu zahlen, an ihn weiteren Schadensersatz in Höhe von 155,50 € sowie 185 € zu zahlen, sowie festzustellen, dass sie verpflichtet seien, ihm jeden weiteren Schaden, der sich daraus ergebe, dass er sein Fahrzeug noch nicht erhalten habe, zu ersetzen.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und mit einer Klageerweiterung neben den in erster Instanz abgewiesenen Anträgen die Zahlung weiterer 13.628,81 € (weiterer Nutzungsausfallschaden sowie Kosten für einen Ersatzwagen) begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Berufung auf 13.703,50 € und für die Klageerweiterung auf 13.628,81 € festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verliere.
II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 13.703,50 €. Das ist der von keiner Partei angegriffene Wert der Anträge, mit denen der Kläger in erster Instanz unterlegen ist und die er in der Berufung erfolglos weiterverfolgt hat.
Der im Berufungsverfahren vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Betrag in Höhe von 13.628,81 € bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, da das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15 Rn. 14 f. m.w.N., NJW-RR 2017, 56) hierüber nicht entschieden und die Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 71/13 Rn. 1).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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