Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 120/11 KI-generiert

Retroactive effect of limitation suspension during pending negotiations; no divergence between BGH civil senate case law

Geschäftsnummer IX ZR 120/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, leaving the lower court's judgment in force and confirming that the appellant did not prevail in its challenge to the appellate decision. The dispute concerned whether ongoing negotiations between parties effectively suspend the statute of limitations (Verjährungshemmung) and whether a divergence existed between the jurisprudence of the VI. and VII. Civil Senate of the BGH regarding the temporal retroactivity of such suspension. The Court ruled that no such divergence exists, establishing that when a debtor does not immediately reject claims but engages in discussions leading the creditor to expect satisfaction, the suspension of the limitation period retroactively applies to the time the claim was initially asserted, relying on established BGH case law from 1958 and 1962, and distinguishing decisions based on specific statutory provisions like § 639 (2) BGB (old version) or cases where the later timing was sufficient for suspension.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 639 Abs. 2 BGB, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Retroactive effect of limitation suspension during pending negotiations; no divergence between BGH civil senate case law: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Schlagwörter

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Fristen rückwirkende Kraft des Gesetzes Zivilrechtsstreitigkeit Wirkungen des Urteils nachträglicher Rechtsvorschlag Überprüfung einer früheren Entscheidung
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Volltext

Verjährungshemmung durch schwebende Verhandlungen

[LEITSATZ]

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1958, VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962, VI ZR 195/61, VersR 1962, 615).

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 21.733,89 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Grundsatzbedeutung mit einer divergierenden Rechtsprechung des VI. und des VII. Zivilsenats begründet, liegt eine solche Divergenz nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist (BGH, Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615, 616; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 116/06, VersR 2008, 1669 Rn. 12, 13, 25).

Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des VII. und auch des VIII. Zivilsenats stehen dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Entweder beziehen sie sich auf den anders lautenden § 639 Abs. 2 BGB aF (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163; vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, ZIP 1999, 1132, 1133) oder aber sie stellen auf den späteren Zeitpunkt ab, weil dies ausreichte, um eine rechtzeitige Hemmung annehmen zu können, ohne der anders lautenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats entgegenzutreten (BGH, Urteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 240/83, BGHZ 93, 64, 66 ff; vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 15).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Fischer Pape

Grupp Möhring