Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X ARZ 69/18 ECLI:DE:BGH:2018:160518BXARZ69.18.0 KI-generiert

Inadmissibility of a jurisdictional dispute reference to the Federal Court of Civil Senate where the regional court of appeal is the next higher court under § 36 ZPO

Geschäftsnummer X ARZ 69/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Civil Senate returned the case to the Rostock Higher Regional Court, ruling that the lower court’s submission of a jurisdictional conflict to the Supreme Court was legally inadmissible, thereby leaving the jurisdiction determination to the Higher Regional Court in its own competence. The dispute arose from a procedural loop between an Amtsgericht and a Landgericht regarding the subject-matter jurisdiction for two combined claims totaling approximately €6,209 arising from cash insurance contracts for watercraft, which the Amtsgericht referred up due to increased dispute value and the Landgericht referred back, prompting the Higher Regional Court to seek a Supreme Court determination under § 36 ZPO based on conflicting precedents. The Supreme Court held that a reference for jurisdictional determination under § 36(3) ZPO is permissible only when the Supreme Court is the next highest common court pursuant to § 36(2) ZPO; it is inadmissible when the Higher Regional Court itself is the next higher court in the hierarchy under § 36(1) ZPO, which was the case here as both lower courts fell within the submitting court’s district.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 36 Abs. 3 ZPO, § 36 Abs. 2 ZPO, § 36 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; Inadmissibility of a jurisdictional dispute reference to the Federal Court of Civil Senate where the regional court of appeal is the next higher court under § 36 ZPO: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt. Dagegen ist eine solche Vorlage nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).

Schlagwörter

KI-generiert
Zuständigkeitsfragen Streitwert Zuständigkeitsgrenzen Vorabentscheidungsverfahren Rechtshilfe in Zivilsachen Anfechtung von Zwischenentscheiden
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Zulässigkeit einer Divergenzvorlage

[LEITSATZ]

Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts deshalb aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000, XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).

[TENOR]

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer aus Kaskoversicherungsverträgen auf Zahlung für zwei Wasserfahrzeuge in Anspruch.

Den Hauptforderungen über 3.655,12 € und 2.554,10 € liegen unterschiedliche Versicherungsfälle zugrunde. Das angerufene Amtsgericht Waren (Müritz) führte die gesondert eingereichten Klagen zunächst in verschiedenen Abteilungen. Nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung wies es auf die dadurch bedingte Streitwerterhöhung hin. Es setzte den Streitwert auf 6.209,22 € fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Neubrandenburg.

Das Landgericht erklärte sich ebenfalls für sachlich unzuständig, lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies es an das Amtsgericht zurück. Dieses übersandte die Akten abermals an das Landgericht, das daraufhin das Oberlandesgericht Rostock um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht hat.

Das Oberlandesgericht möchte das Amtsgericht für zuständig erklären, sieht sich hierin jedoch durch zwei abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm gehindert und hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil die Vorlage unzulässig ist. Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist im Streitfall ausschließlich das Oberlandesgericht Rostock zuständig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt. Dagegen ist eine solche Vorlage nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).

Danach ist die Vorlage im Streitfall unzulässig. Das Amtsgericht Waren (Müritz) und das Landgericht Neubrandenburg liegen im Bezirk des vorlegenden Oberlandesgerichts. Dieses ist mithin das im Rechtszug zunächst höhere Gericht und gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

Meier-Beck

Grabinski

Hoffmann

Kober-Dehm

Marx