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XII ZB 331/16 ECLI:DE:BGH:2016:191016BXIIZB331.16.0 KI-generiert

Guardianship hearing: procedural requirement to enable procedural representative's participation in personal hearing of affected party

Geschäftsnummer XII ZB 331/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) overturned the appellate court's order denying the affected party's complaint and remanded the case for renewed proceedings, as the higher court could not cure the procedural defect itself. The dispute concerned a guardianship order for a 58-year-old individual suffering from paranoid schizophrenia, where the appellate court had refused to conduct a new personal hearing on the grounds that one had already taken place in the first instance. The decisive legal basis was the violation of mandatory procedural norms under § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, specifically the requirement that the legal representative appointed to the affected party must be afforded the opportunity to attend and participate in the personal hearing; since the first-instance hearing was conducted unannounced and without notification or participation of the representative, the appellate court was obligated to redo the procedural step rather than relying on the flawed initial record.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG; Guardianship hearing: procedural requirement to enable procedural representative's participation in personal hearing of affected party: The dispute concerned a guardianship order for a 58-year-old individual suffering from paranoid schizophrenia, where the appellate court had refused to conduct a new personal hearing on the grounds that one had already taken place in the first instance. The decisive legal basis was the violation of mandatory procedural norms under § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, specifically the requirement that the legal representative appointed to the affected party must be afforded the opportunity to attend and participate in the personal hearing; since the first-instance hearing was conducted unannounced and without notification or participation of the representative, the appellate court was obligated to redo the procedural step rather than relying on the flawed initial record.

Schlagwörter

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Pflicht zum persönlichen Erscheinen Parteirechte im Verwaltungsverfahren Prozessvoraussetzung persönliche Anhörung vormundschaftliche Angelegenheit Zulässigkeit der Gehörsrüge
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG

Cited as the procedural rule governing the appellate court's discretion to dispense with a repeated hearing, which was found to have been violated in the dispositive's reasoning for remand.

§ 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG

Cited as the procedural exception allowing the appellate court to cure or repeat specific procedural steps, referenced in the context of the remand order.

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Volltext

Betreuungssache: Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am Anhörungstermin

[LEITSATZ] In einer Betreuungssache ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2011, XII ZB 286/11, FamRZ 2012, 104).

[TENOR] Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

[GRUENDE] I.

1

Der 58jährige Betroffene leidet nach dem Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens an einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägten Wahnvorstellungen.

2

Das Amtsgericht hat eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin sowie die Beteiligte zu 2 als Ersatzbetreuerin bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

4

1. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Zur freien Willensbildung sei er nicht in der Lage. Die Betreuung sei auch erforderlich; insbesondere könnten die Angelegenheiten in den genannten Aufgabenkreisen nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer durch andere Hilfen besorgt werden. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren sei nicht erforderlich, da diese in erster Instanz erfolgt sei und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.

5

2. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, leidet das Verfahren unter einem schwerwiegenden Verfahrensfehler.

6

a) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen oder das gesamte Verfahren wiederholen (vgl. zur Unterbringung Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 478/15 - FamRZ 2016, 802 Rn. 10 mwN).

7

b) Ist der Betroffene wie hier durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, an der Anhörung teilzunehmen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 25 mwN). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Betroffene ist zwar im ersten Rechtszug in seiner Wohnung angehört worden. Das geschah jedoch unangekündigt und ohne den Verfahrensbevollmächtigten von dem Anhörungstermin zu unterrichten und ihm die Teilnahme daran zu ermöglichen.

8

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die erforderliche erneute Anhörung nicht selbst durchführen kann.

Dose Günter Nedden-Boeger

Guhling Krüger