Deportation Detention Appeals: Standard for Waiving Mandatory Personal Hearing Without Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the legal appeal, leaving in force the Higher Regional Court's decision that upheld the initial custody order and rejected the detention of the affected individual. The dispute concerned the procedural validity of maintaining detention to secure deportation, specifically challenging whether the appellate court's failure to conduct a personal hearing of the affected person, who was represented by counsel and had recently been heard by the lower court, rendered the detention unlawful. The court held that while a personal hearing is generally mandatory in freedom-depriving proceedings under § 68(3) Sentence 1 in conjunction with § 420(1) Sentence 1 FamFG, the appellate court is empowered to waive this requirement under § 68(3) Sentence 2 FamFG if no new insights would result; the omission of a specific reasoning for the waiver constitutes a procedural error that only renders the detention illegal if the hearing was strictly mandatory, which was not the case here since the affected person had already been extensively heard and stated no further facts would be presented.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Art. 104 Abs. 1 GG, § 26 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Deportation Detention Appeals: Standard for Waiving Mandatory Personal Hearing Without Reasoning: The dispute concerned the procedural validity of maintaining detention to secure deportation, specifically challenging whether the appellate court's failure to conduct a personal hearing of the affected person, who was represented by counsel and had recently been heard by the lower court, rendered the detention unlawful. The court held that while a personal hearing is generally mandatory in freedom-depriving proceedings under § 68(3) Sentence 1 in conjunction with § 420(1) Sentence 1 FamFG, the appellate court is empowered to waive this requirement under § 68(3) Sentence 2 FamFG if no new insights would result; the omission of a specific reasoning for the waiver constitutes a procedural error that only renders the detention illegal if the hearing was strictly mandatory, which was not the case here since the affected person had already been extensively heard and stated no further facts would be presented.
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KI-generiertCited in the dispositive to waive the detailed reasoning for the remaining points of the dispute.
Cited as the legal basis for the decision on costs in the final orders.
Cited as the legal basis for the calculation of the subject matter value (Gegenstandswert) in the final orders.
Volltext
Freiheitsentziehungsverfahren: Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren
[LEITSATZ]
Von der in Freiheitsentziehungssachen auch im Beschwerdeverfahren vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des Betroffenen kann unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden; seine dahingehende Ermessensentscheidung muss das Beschwerdegericht nachprüfbar begründen. Unterlässt es dies, ist die Haft aber nur dann rechtswidrig, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war.
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 27. April 2015 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
[GRUENDE]
I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. April 2015 gegen die Betroffene, eine kosovarische Staatsangehörige, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 20. Mai 2015 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Betroffene nach ihrer am 29. April 2015 erfolgten Abschiebung die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und deren Aufrechterhaltung sie in ihren Rechten verletzt haben.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht eine persönliche Anhörung unterlassen hat.
a) Allerdings lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen, welche Gründe das Gericht dazu bewogen haben, die Betroffene nicht anzuhören. Die persönliche Anhörung ist in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Sie kann zwar unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise unterbleiben. Eine dahingehende Ermessensentscheidung muss das Beschwerdegericht aber nachprüfbar begründen (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10, NJW 2011, 2365 Rn. 13; Beschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11, FGPrax 2012, 163 Rn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rn. 59 jeweils mwN).
b) Das Fehlen einer Begründung ist hiernach ein Verfahrensfehler; dieser führt für sich genommen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft, da die Entscheidung nicht auf ihm beruht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
aa) Nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verletzt schon als solcher die Grundrechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG. Zwar gehört die persönliche Anhörung vor Anordnung der Haft zu den mit grundrechtlichem Schutz versehenen grundlegenden Verfahrensgarantien (hierzu BVerfGK 9, 132 Rn. 20; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 8). Für die erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz gilt dies aber nicht in gleichem Maße, da von ihr- verfassungsrechtlich unbedenklich - unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Unterbleibt die Anhörung ohne eine zureichende Begründung, ist die Haft daher nur dann rechtswidrig, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war. Ist letzteres anzunehmen, sind die Rechte des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013- V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9 mwN) und es kommt nicht darauf an, ob die Haft in der Sache zu Recht aufrechterhalten worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 9 mwN).
bb) Dass von der erneuten Anhörung nicht in rechtlich zulässiger Weise abgesehen werden konnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Betroffene war erst vierzehn Tage zuvor durch das Amtsgericht ausführlich und verfahrensfehlerfrei in der Sache angehört worden. Die Rechtsbeschwerde verweist zwar darauf, dass das Landgericht gemäß § 26 FamFG ergänzende Ermittlungen angestellt habe. Diese betrafen aber den für die Abschiebung erforderlichen Zeitraum. Nachdem die anwaltlich vertretene Betroffene von den zusätzlichen Angaben der beteiligten Behörde zu dem früheren Abschiebungstermin in Kenntnis gesetzt worden war, hat diese mitteilen lassen, es würden keine weiteren Angaben in der Sache gemacht, und eine schnelle Entscheidung erbeten. Es ist daher nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse ihre erneute persönliche Anhörung hätte ergeben können (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 13).
2. Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung abgesehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp