Subject matter value for challenging WEG preservation resolution: aggregate costs of measure as total interest under § 49 GKG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Jurisdiction (BGH) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of appeal, upholding the lower court's decision and ordering the plaintiff to bear the costs, with the subject matter value of the complaint proceedings set at €800,000. The dispute concerned the determination of the subject matter value in a proceeding to challenge a condominium (WEG) resolution approving a preservation or maintenance measure. The BGH held that under § 49 of the Court Costs Act (GKG), the subject matter value is determined by the total interest of all unit owners, which for preservation measures corresponds to the estimated total costs of the measure. The court confirmed that the total value did not exceed 7.5 times the plaintiff's individual interest (calculated at €258,000 based on the plaintiff's share of 3,227.52 out of 10,000 ownership units) and did not exceed the market value of the plaintiff's four units. The court further ruled that it was not empowered to amend the subject matter values for the lower instances *ex officio* under § 63 GKG because filing a complaint for non-admission of appeal does not constitute the "principal case" (Hauptsache) for that purpose.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 49 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG; Subject matter value for challenging WEG preservation resolution: aggregate costs of measure as total interest under § 49 GKG: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Festsetzung des Gegenstandswerts in WEG-Sache
[LEITSATZ]
Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme.
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 55. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 800.000 €.
[GRUENDE]
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 Satz 1 GKG.
a) Danach ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme (vgl. Bärmann/Göbel, 15. Aufl., GKG, § 49 Rn. 21). Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme.
b) Der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert übersteigt nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses des Klägers (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Das Einzelinteresse des Klägers richtet sich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme (vgl. Bärmann/Göbel, aaO). Der Kläger hält insgesamt 3.227,52 von 10.000 Miteigentumseinheiten, so dass er anteilig 258.000 € Sanierungskosten zu tragen hat.
c) Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers übersteigt (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG), sind nicht ersichtlich. Für die Bemessung dieser absoluten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers (hier: vier Einheiten) zusammenzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, NJW-RR 2019, 462 Rn. 5 zu § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG aF).
d) Zu einer Änderung des Streitwerts für die erste Instanz und die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 10).
Brückner
Göbel
Malik
Laube
Grau