Timing of legal aid for appeal respondent represented in lower instance pending substantiation of appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof rejected the application for legal aid, holding that the intended legal defense was frivolous. The dispute concerned a legal aid request filed by the respondent in a Rechtsbeschwerde proceeding involving marital asset division, where the respondent had previously been represented by an attorney in the lower instance. The court ordered that legal aid for a party represented by counsel in the lower court is generally only justified once the appeal has been substantiated and no grounds for rejection exist, as the respondent filed the application before the appellant had pleaded the merits; consequently, the defense at that procedural stage was deemed unnecessary and thus frivolous. This ruling is based on § 76 Abs. 1 FamFG in conjunction with § 114 Satz 1 ZPO, establishing that the presumption against frivolousness under § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO does not compel the immediate grant of legal aid prior to the submission of the appellate brief.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO; Timing of legal aid for appeal respondent represented in lower instance pending substantiation of appeal: The dispute concerned a legal aid request filed by the respondent in a Rechtsbeschwerde proceeding involving marital asset division, where the respondent had previously been represented by an attorney in the lower instance. The court ordered that legal aid for a party represented by counsel in the lower court is generally only justified once the appeal has been substantiated and no grounds for rejection exist, as the respondent filed the application before the appellant had pleaded the merits; consequently, the defense at that procedural stage was deemed unnecessary and thus frivolous. This ruling is based on § 76 Abs. 1 FamFG in conjunction with § 114 Satz 1 ZPO, establishing that the presumption against frivolousness under § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO does not compel the immediate grant of legal aid prior to the submission of the appellate brief.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe operative ground for rejecting the request for procedural cost aid (Verfahrenskostenhilfe), as the intended legal defense was deemed frivolous under this provision.
Volltext
Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Entscheidungszeitpunkt für einen Verfahrenskostenhilfeantrag des in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegners
[LEITSATZ]
Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen.
[TENOR]
Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
[GRUENDE]
I. Mit einem am 31. August 2011 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 hat er Verfahrenskostenhilfe beantragt und gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Mit Beschluss vom 14. März 2012 hat der Senat dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt und die bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretene Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im gegenwärtigen Stadium nicht bewilligt werden kann. Der Antragsgegner hat seine Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 13. April 2012 zurückgenommen. Der Senat hat ihn daraufhin mit Beschluss vom 25. April 2012 des Rechtsmittels für verlustig erklärt, ihm die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt und den Streitwert festgesetzt.
Gegen den Hinweis des Senats im Beschluss vom 14. März 2012 hat die Antragstellerin Gegenvorstellung eingelegt, mit der sie weiterhin Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung begehrt.
II. Der Antragstellerin ist die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
1. Soweit sich die Antragstellerin für ihr Begehren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kostenfestsetzung beruft, ist diese nicht in gleicher Weise auf die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu übertragen (vgl. schon BGH Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522, 523).
Aus § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, folgt nicht, dass Verfahrenskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Denn die dieser Bestimmung innewohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung des Urteils der Vorinstanz hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08 - FamRZ 2010, 1423 Rn. 13 mwN).
Der Senat hält deswegen an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach einem Rechtsmittelgegner, jedenfalls dann, wenn er - wie hier - in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN und vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009).
2. Gemessen an diesen Maßstäben war die Rechtsverteidigung der Antragstellerin mutwillig. Der Antragsgegner hatte innerhalb der verlängerten Begründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt und darum gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Nachdem der Senat die vom Rechtsmittelführer begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt hatte, hat dieser die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ohne sie zuvor zu begründen.
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Botur