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XII ZB 681/12 KI-generiert

Parents' lack of standing to independently seek declaratory relief for unlawfulness of expired minor's psychiatric placement

Geschäftsnummer XII ZB 681/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the legal appeal of the parents, holding that they lacked standing to independently request a declaratory judgment that the court orders for the placement of their minor child in a psychiatric clinic were unlawful. The dispute arose after the youth welfare office obtained judicial approval for the temporary placement of the minor, which the parents challenged but did not prevail on in the lower instances; they subsequently sought a declaration of illegality after the placement period had expired. The court ruled that under § 62 FamFG, a declaratory judgment for the unlawfulness of an expired measure is only available to the party who was directly affected by that measure, meaning the rights were violated in their own person, not merely in their capacity as a complainant under general appeal provisions. Consequently, the parents must file such a request in the name of their child as legal representatives, or the child as their own representative if of sufficient age, rather than in their own name.

Legislator-Regeste

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§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG, § 62 FamFG, § 167 Abs. 3 FamFG, § 131 Abs. 5 Satz 2 KostO; Parents' lack of standing to independently seek declaratory relief for unlawfulness of expired minor's psychiatric placement: The dispute arose after the youth welfare office obtained judicial approval for the temporary placement of the minor, which the parents challenged but did not prevail on in the lower instances; they subsequently sought a declaration of illegality after the placement period had expired. The court ruled that under § 62 FamFG, a declaratory judgment for the unlawfulness of an expired measure is only available to the party who was directly affected by that measure, meaning the rights were violated in their own person, not merely in their capacity as a complainant under general appeal provisions. Consequently, the parents must file such a request in the name of their child as legal representatives, or the child as their own representative if of sufficient age, rather than in their own name.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Kindesunterbringung Beschwerdelegitimation Fristen Rechtsfähigkeit Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO

Provision cited in the dispositive to establish that the legal appeal procedure is free of court fees.

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Volltext

Antragsbefugnis der Eltern bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigten genehmigten Unterbringung eines minderjährigen Kindes

[LEITSATZ]

Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 und vom 24. Oktober 2012, XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29).

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

[GRUENDE]

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der am 19. Juli 1995 geborenen Betroffenen. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Jugendamtes deren Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bis zum 14. November 2012 genehmigt.

Das Oberlandesgericht hat die von den Eltern eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Eltern im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher sie nach Ablauf der Unterbringungsdauer nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts erstreben.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Den beteiligten Eltern fehlt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG die Antragsberechtigung. Dass die Eltern nach §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme beschwerdebefugt sind, führt noch nicht zu einer Antragsberechtigung auch nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7).

Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass es in Konstellationen der hier vorliegenden Art den Eltern dennoch gestattet sein müsse, die Interessen des Kindes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere läuft ohne ein eigenständiges Antragsrecht der Eltern das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, weitgehend leer. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes (den Eltern oder im Fall der Sorgerechtsentziehung dem Ergänzungspfleger) möglich, in dessen Namen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18, 28). Auch durch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Kindes ab Vollendung seines 14. Lebensjahres (§ 167 Abs. 3 FamFG) wird dies nicht ausgeschlossen, sodass ein Antrag im Namen des Kindes insbesondere in dem Fall gestellt werden kann, dass dieses selbst nicht tätig wird.

Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die elterliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen volljährig ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. Denn die Eltern haben einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen bereits nicht gestellt.

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling