Scope of asset exemption in legal aid: personal limit versus marital status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) denied the applicant’s request for legal aid (Verfahrenskostenhilfe), ruling that she possessed sufficient disposable assets to cover the estimated litigation costs of approximately €202.40. The dispute centered on whether the statutory asset exemption (Vermögensfreibetrag) applicable to a married individual should include the exemption amount reserved for a spouse or partner living in the same household. The Court held that under § 115(3) Sentence 2 ZPO in conjunction with § 90(2) No. 9 SGB XII and § 1(1) No. 1 of the implementing ordinance, the €5,000 asset exemption applies strictly to the applicant personally and does not increase by €500 merely because the applicant is married. The additional exemption under § 1(1) No. 2 of the ordinance is limited to individuals primarily maintained by the applicant, a condition not met here. Consequently, the applicant’s bank balance of €7,294.36, exceeding the personal exemption by €2,294.36, constituted accessible assets that had to be utilized to satisfy the procedural cost requirement, thereby precluding the award of legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO; Scope of asset exemption in legal aid: personal limit versus marital status: Die Betroffene ist nicht verfahrenskostenhilfebedürftig, denn sie verfügt über einsetzbares Vermögen, das zur Bestreitung der Verfahrenskosten ausreicht.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren: Erhöhung des Vermögensfreibetrags für einen verheirateten Antragsteller
[LEITSATZ]
Der dem Antragsteller von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Satz 1 Nr. 1 DV zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zustehende Vermögensfreibetrag gilt nur für ihn selbst und erhöht sich nicht, weil er verheiratet ist.
[TENOR]
Der Antrag der Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen.
[GRUENDE]
Die Betroffene ist nicht verfahrenskostenhilfebedürftig, denn sie verfügt über einsetzbares Vermögen, das zur Bestreitung der Verfahrenskosten ausreicht.
1. Nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Wie schon der Wortlaut von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erkennen lässt, kommt es allein auf das Vermögen der nachfragenden Person an (vgl. Musielak/Voit/Fischer ZPO 19. Aufl. § 115 Rn. 36; Stein/Jonas/Bork ZPO 23. Aufl. § 115 Rn. 92 mwN). Der Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 DVO in Höhe von 5.000 € ist dementsprechend auch nur für die nachfragende Person anzusetzen. Eine Erhöhung in Höhe von 500 € ist gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 DVO lediglich in den Fällen vorgesehen, in denen eine Person überwiegend vom Hilfsbedürftigen unterhalten wird (vgl. Musielak/Voit/Fischer ZPO 19. Aufl. § 115 Rn. 43; Stein/Jonas/Bork ZPO 23. Aufl. § 115 Rn. 120 mwN).
Zwar wäre vom Einkommen nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO auch für den Ehegatten/Lebenspartner ein Freibetrag abzusetzen. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass auch beim Vermögen pauschal ein Schonbetrag für den Ehegatten/Lebenspartner anzusetzen ist. Denn zum einen ist dies für das Einkommen in der Vorschrift ausdrücklich geregelt, während eine solche Bestimmung beim Vermögen fehlt. Zum anderen ist dies nur ein Teil der Regelung, denn nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO gehen diese Unterhaltsfreibeträge von einer Unterhaltsberechtigung aus und vermindern sich wiederum um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Für unterhaltsberechtigte Personen ist auch beim Schonvermögen über die Verweisung auf § 1 Satz 1 Nr. 2 DVO explizit ein Freibetrag angeordnet. Somit ergibt sich auch nach Sinn und Zweck der Regelung, dass Freibeträge neben der antragstellenden Person lediglich für Personen angesetzt werden sollen, die vom Antragsteller unterhalten werden.
2. Die Betroffene verfügt ausweislich der von ihr vorgelegten Kontoauszüge über ein Bankguthaben von 7.294,36 €. Das Guthaben übersteigt den ihr zustehenden Freibetrag von 5.000 € um 2.294,36 €. Die voraussichtlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt 202,40 € (Anwaltskosten aus einer 2,3fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3209 Vergütungsverzeichnis RVG nach einem Wert von bis 1.000 €; Gerichtskosten fallen nicht an) nebst Umsatzsteuer und Auslagenpauschale. Damit reicht das vorhandene Vermögen auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren gegen die Betroffene festgesetzten Betreuervergütung zur Bestreitung der voraussichtlichen Verfahrenskosten aus. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vermögenseinsatz den Ausnahmetatbestand einer unzumutbaren Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII erfüllt, bestehen nicht.
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