Admission of revision against first-instance decisions in copyright collective licensing proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's appeal for lack of admissibility and rejected her subsequent complaint against the refusal to admit it, thereby upholding the Lower Regional Court of Munich's judgment in favor of the defendant. The dispute concerned the payment of device compensation under copyright collective licensing agreements, where the Lower Regional Court acted in its first-instance jurisdiction pursuant to § 16 Abs. 4 Satz 1 of the Copyright Administration Act (UrhWG). The court held that because the statute refers to the standard civil procedure rules for appeals, and the first-instance status of the Lower Regional Court is justified only by the adequacy of the prior arbitration process, any subsequent appeal to the BGH requires express admission by either the Lower Regional Court or the BGH; since no such admission was granted, the appeal was procedurally barred. Key legal bases include § 16 Abs. 4 Satz 6 UrhWG and §§ 542, 543 Abs. 1, and 544 Abs. 4 Satz 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 542 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Admission of revision against first-instance decisions in copyright collective licensing proceedings: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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KI-generiertVolltext
Wahrnehmung von Urheberrechten - Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen
[LEITSATZ]
Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen
Gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.
[TENOR]
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens.
4. Streitwert: 1.309.576,78 €.
[GRUENDE]
I. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft, weil sie das Oberlandesgericht nicht zugelassen hat.
Gegen die vom Oberlandesgericht erlassenen Endurteile über Streitfälle, die - wie hier - die Verpflichtung zur Zahlung der Gerätevergütung betreffen, findet gemäß § 16 Abs. 4 Satz 6 UrhWG die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt. Von der Verweisung auf die Revision werden grundsätzlich sämtliche unter der Überschrift „Revision" stehenden Vorschriften der §§ 542 ff. ZPO erfasst und nicht nur die Bestimmungen der §§ 545 ff. ZPO (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 33; Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 20; aA Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 9; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., §§ 14-16 UrhWG Rn. 17; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 16).
Gemäß § 542 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. Nach § 543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG um ein Verfahren im ersten Rechtszug. Die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts beruht jedoch allein auf der Erwägung, dass das vorangegangene ausführliche Schiedsverfahren eine zweite gerichtliche Tatsacheninstanz entbehrlich erscheinen lässt (BT-Drucks. 10/837, S. 25; vgl. auch BT-Drucks. 16/1828, S. 35). Diese Erwägung rechtfertigt nicht die Annahme, gegen Endurteile des Oberlandesgerichts in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG sei eine zulassungsfreie Revision eröffnet. Auch die Revision gegen die vom Oberlandesgericht in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG in erster Instanz erlassenen Endurteile bedarf daher der Zulassung.
II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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