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IX ZB 2/12 KI-generiert

Non-independent intervener’s deadline for filing legal complaint against dismissal of main party’s appeal as inadmissible

Geschäftsnummer IX ZB 2/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Senate (BGH) dismissed the legal complaint (Rechtsbeschwerde) filed by a non-independent intervener as inadmissible, leaving the appellate court’s order that dismissed the appeal as invalid in force. The dispute concerned the procedural deadline for filing a legal complaint against a court order that rejected the main party's appeal as inadmissible under German civil procedure law, following a situation where the intervener had initiated and conducted the appellate proceedings while the main party had withdrawn active participation. The court held that a non-independent intervener may only file an appeal within the statutory time limit applicable to the main party, regardless of when the order was served on the intervener; because the main party failed to meet the one-month urgent deadline for filing the legal complaint, the intervener could not validly file it on their behalf, and the time limit for the intervener did not begin to run upon service of the order to the intervener. The decisive legal basis includes §§ 511, 522, 574, 575, and 577 of the Code of Civil Procedure (ZPO), establishing that the procedural powers of a non-independent intervener do not exceed those of the main party and that a missed deadline by the main party cannot be cured by the intervener.

Legislator-Regeste

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§ 717 Abs. 2 ZPO, § 511 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Non-independent intervener’s deadline for filing legal complaint against dismissal of main party’s appeal as inadmissible: Das Landgericht hat auf einen im Berufungsverfahren - gegen ein die Klage abweisendes Urteil - gestellten Inzidentantrag der beklagten Partei hin (§ 717 Abs. 2 ZPO) die Klägerin zur Zahlung von 12.306,84 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen allein durch den Streithelfer eingelegte Berufung unter Hinweis auf § 511 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Klägerin spätestens bis 24. November 2011 und dem Streithelfer am 9. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit der am 9. Januar 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde will der Streithelfer die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Prozessleitung Zivilrechtsstreitigkeit gesetzliche Grundlage Klagefrist verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Streithilfe: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts durch den Streithelfer

[LEITSATZ]

Der einfache Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012, VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042).

[TENOR]

Die vom Streithelfer eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Streithelfer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.306,84 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat auf einen im Berufungsverfahren - gegen ein die Klage abweisendes Urteil - gestellten Inzidentantrag der beklagten Partei hin (§ 717 Abs. 2 ZPO) die Klägerin zur Zahlung von 12.306,84 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen allein durch den Streithelfer eingelegte Berufung unter Hinweis auf § 511 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Klägerin spätestens bis 24. November 2011 und dem Streithelfer am 9. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit der am 9. Januar 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde will der Streithelfer die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber im Übrigen unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung kann der unselbständige Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist seiner Partei einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst der anzufechtende Beschluss zugestellt worden ist. Denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3).

Dies gilt auch, wenn der Streithelfer - wie hier - bereits das Rechtsmittel für die Vorinstanz eingelegt, das Verfahren in der Vorinstanz geführt und die Hauptpartei sich schon dort nicht mehr aktiv beteiligt hat. Auch dann war das Rechtsmittel der Vorinstanz ein Rechtsmittel der Hauptpartei. Die prozessualen Befugnisse des Streithelfers reichen auch in diesem Fall nicht weiter als die Befugnisse der Hauptpartei; die Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer setzte für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf. Hat danach die vom Streithelfer unterstützte Partei, hier die Klägerin, eine für sie gesetzte Notfrist, hier die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden (BGH, aaO Rn. 5 f; vgl. auch BAG, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 AZR 597/83).

Kayser Raebel Gehrlein

Grupp Möhring