Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XII ZB 443/12 KI-generiert

Admissibility of skip appeal where guardian-attorney claims fees under Attorney Fees Act for ordinary probate tasks

Geschäftsnummer XII ZB 443/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice rejected the lawyer's application to admit a skip appeal, thereby upholding the district court's order for the attorney acting as court-appointed guardian to repay €1,370.88 in fees to the ward's assets. The dispute concerned whether the guardian could retain compensation based on the Attorney Fees Act instead of standard care taker allowances for performing probate-related tasks. The appellate court held that no admission for securing uniform case law was required because the lower court correctly applied the established legal doctrine that a lawyer-guardian may only claim fees under the Attorney Fees Act if the specific tasks are such that a non-lawyer in the same position would reasonably have hired a third-party attorney, and the court found this threshold not met in the specific circumstances of the ordinary estate proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 75 Abs. 2 FamFG, § 566 Abs. 4 ZPO, § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Admissibility of skip appeal where guardian-attorney claims fees under Attorney Fees Act for ordinary probate tasks: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur - hier vom Betreuer allein geltend gemachten - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Sprungrechtsbeschwerde Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 545/11 - GuT 2012, 283 Rn. 1).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Entschädigung des Beistands Drittwiderspruch Testamentseröffnung Anwaltsgeheimnis E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Sprungrevision in einer Betreuungssache: Zulassung wegen fehlerhafter Subsumtion in einer amtsgerichtlichen Weisung der Rückführung einer Vergütung des anwaltlichen Betreuers in das Betreutenvermögen

[LEITSATZ]

Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz vermag die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

[TENOR]

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. Juni 2012 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem anwaltlichen Betreuer der Betroffenen die Weisung erteilt, die ihrem Vermögen entnommene Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1.370,88 € an die Betroffene zurückzuführen. Der Betreuer begehrt die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde.

II. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur - hier vom Betreuer allein geltend gemachten - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Sprungrechtsbeschwerde Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 545/11 - GuT 2012, 283 Rn. 1).

1. Das Amtsgericht hat in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, gemäß §§ 4 Abs. 2 VBVG, 1835 Abs. 3 BGB könne ein Betreuer Dienste, die zu seinem Beruf gehörten, als Aufwendungen geltend machen, wenn ein Betreuer ohne die entsprechende fachliche Qualifikation einen dafür qualifizierten Dritten vernünftigerweise hinzugezogen hätte. Nach den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb ein nichtanwaltlicher Betreuer hier einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Konkrete Umstände, die eine besondere Schwierigkeit darstellten, die über das normale Maß eines Nachlassverfahrens hinausgingen, seien nicht vorgebracht worden.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt danach nicht vor, weil sich das Amtsgericht entgegen der Auffassung der Sprungrechtsbeschwerde im Rahmen der vom Senat vorgegebenen Obersätze gehalten hat.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Abrechnung nach anwaltlichem Gebührenrecht zulässig, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.). Für den anwaltlichen Verfahrenspfleger hat der Senat ergänzend entschieden, dass dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7).

b) Hiervon weicht der vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Obersatz nicht ab. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass ein Laie in der streitgegenständlichen Erbauseinandersetzung einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, behauptet sie damit einen bloßen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall. Ein solcher Fehler würde jedoch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht rechtfertigen.

Dose Weber-Monecke Schilling

Günter Botur