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VI ZR 354/19 ECLI:DE:BGH:2021:160221BVIZR354.19.0 KI-generiert

Admissibility of an objection for denial of hearing directed against a decision that already dismissed a prior objection as inadmissible.

Geschäftsnummer VI ZR 354/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure dismissed the plaintiff's objection for lack of admissibility, ruling against the plaintiff who bore the costs. The dispute concerned a procedural challenge where the plaintiff filed an objection regarding alleged non-hearing against a previous panel decision that had already rejected a prior objection as inadmissible. The court held that such an objection is legally impermissible, establishing that one cannot file an objection against a ruling that specifically rejects an objection for being inadmissible.

Legislator-Regeste

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Admissibility of an objection for denial of hearing directed against a decision that already dismissed a prior objection as inadmissible: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Verfahrenskosten Zivilurteil Verzicht auf mündliche Verhandlung Anfechtung von Zwischenentscheiden Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss

[LEITSATZ]

Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, Rn. 2, juris, m.w.N.).

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).

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