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XIII ZB 41/20 ECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB41.20.0 KI-generiert

Admissibility of legal complaint against declaratory ruling on unlawfulness of deportation detention under § 70 FamFG

Geschäftsnummer XIII ZB 41/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal complaint (Rechtsbeschwerde) filed by the administrative authority, thereby upholding the lower court's finding that the detention order violated the affected person's rights, with no court fees charged to the authority. The dispute concerned the admissibility of the authority's appeal against a regional court decision that declared a detention for deportation order unlawful after the affected person had already been deported; the initial detention had been ordered by the local court despite a defective application that failed to reference the relevant readmission agreement. The BGH ruled that the appeal was inadmissible because, under § 70 Abs. 1 and 3 FamFG, a legal complaint against a decision declaring the unlawfulness of existing or continued detention is only permitted if the appellate court has explicitly granted leave for it, which was not done here, and such a declaratory judgment does not constitute a "rejection" or "dismissal" of a detention measure that would allow the appeal as of right.

Legislator-Regeste

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§ 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG; Admissibility of legal complaint against declaratory ruling on unlawfulness of deportation detention under § 70 FamFG: a) Gemäß § 70 Abs. 1 und 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nur statthaft, wenn sie entweder vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist oder sich gegen einen die Freiheitsentziehung anordnenden oder eine Freiheitsentziehungsmaßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss richtet.

Schlagwörter

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Feststellungsentscheid administrative Versorgung verbotenes Kartell rechtmässige Wegweisung Gesuch an eine Behörde Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZB 64/17
Admissibility of legal complaint against ruling that detention order was unlawful rather than denying detention
V ZB 48/18
Juli 2018 - V ZB 48/18, juris Rn.
XIII ZB 122/19
März 2020 - XIII ZB 122/19, juris Rn.
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Volltext

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebehaft durch das Beschwerdegericht: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Behörde

[LEITSATZ]

Der Behörde steht die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit der Anordnung oder Fortdauer der Haft festgestellt worden ist, nur dann zu, wenn das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 31. März 2020 wird verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Landkreis Freising auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste 2015 mit falschen Identitätsnachweisen in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. Februar 2017 ab; die hiergegen beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage des Betroffenen blieb ohne Erfolg. Nachdem sein Aufenthalt zwischenzeitlich unbekannt war, wurde er am 17. Februar 2019 in München festgenommen und befand sich in der Folge in Untersuchungshaft.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 17. Juni 2019 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 2. August 2019 angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete, nach der am 29. Juli 2019 erfolgten Abschiebung mit dem Feststellungsantrag weiter verfolgte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts diesen in seinen Rechten verletzt habe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung durch das Amtsgericht als rechtswidrig angesehen, weil der Haftantrag der beteiligten Behörde mangels Erwähnung des im Fall des Betroffenen maßgeblichen Rückübernahmeabkommens und des danach zu erwartenden Ablaufs seiner geplanten Abschiebung unzulässig gewesen sei.

2. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

a) Gemäß § 70 Abs. 1 und 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nur statthaft, wenn sie entweder vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist oder sich gegen einen die Freiheitsentziehung anordnenden oder eine Freiheitsentziehungsmaßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss richtet.

b) Die Beschwerdeentscheidung stellt keinen eine Freiheitsentziehungsmaßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG dar. Eine solche Ablehnung liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht eine vom Amtsgericht angeordnete Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufhebt bzw. in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht deren Anordnung verweigert. Das ist nicht der Fall, wenn das Beschwerdegericht - nach Hauptsacheerledigung - die Feststellung trifft, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - V ZB 64/17, Asylmagazin 2018, 101 [Ls.] = juris Rn. 4; vom 12. Juli 2018 - V ZB 48/18, juris Rn. 8).

c) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen. Ein entsprechender Ausspruch findet sich weder im Tenor noch - auch nur andeutungsweise - in den Gründen des Beschlusses vom 31. März 2020. Eine Zulassung ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdegericht unterschriebenen Rechtsmittelbelehrung. Diese dient allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel; eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 122/19, juris Rn. 6 mwN).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG

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