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VI ZR 354/19 ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZR354.19.0 KI-generiert

Admissibility of Anhörungsrüge requiring full responsibility by BGH-counsel despite formal signature with disclaimer

Geschäftsnummer VI ZR 354/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure dismissed the plaintiff's objection to the denial of a hearing (Anhörungsrüge) as inadmissible, upholding the prior decision that had rejected the plaintiff's claim for damages regarding an alleged defective engine control software in a vehicle. The dispute centered on whether a legal document submitted by a party could satisfy statutory admissibility requirements when signed by a lawyer with specific jurisdiction at the highest court who explicitly disclaimed full responsibility for the content in a preliminary note. The court held that under Section 78(1) sentence 3 and Section 321a(2) of the Code of Civil Procedure, a lawyer authorized at the Federal Court of Justice must independently review and assume full professional responsibility for the filing; merely formalizing the signature while expressly rejecting liability for the substance fails to meet this requirement, rendering the objection procedurally defective regardless of its merits under Article 103(1) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 321a Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Admissibility of Anhörungsrüge requiring full responsibility by BGH-counsel despite formal signature with disclaimer: Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - VI ZR 445/19 Rn. 2, juris). Der erkennende Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, vermochte ihm in weiten Teilen aber in der Sache nicht zu folgen.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Gültigkeit der Unterschrift gesetzliche Vertretung privatrechtliche Haftung ZPO-Bestimmung Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs: Distanzierender Hinweis des den Schriftsatz eines Dritten unterzeichnenden beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

[LEITSATZ]

Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 mwN).

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 30. Juli 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Erwerb eines von dieser hergestellten, mit einem Motor des Typs EA189 ausgestatteten VW Passats 2.0 TDI im Hinblick auf eine unzulässige Motorsteuerungssoftware auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die vom Kläger dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat der erkennende Senat mit Urteil vom 30. Juli 2020, dem Kläger zugestellt am 12. August 2020, zurückgewiesen. Mit am 26. August 2020, mithin am letzten Tag der Frist des § 321a Abs. 2 ZPO eingegangenem, 34-seitigem Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Revisionsverfahren Anhörungsrüge erhoben, die er wie folgt eingeleitet hat:

"In Sachen […] hat mich der Prozessbevollmächtigte des Klägers heute Abend um Einreichung der nachstehenden Anhörungsrüge gebeten. Wegen des Fristablaufs in wenigen Stunden sah ich mich veranlasst, diese in der nachfolgenden vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gewünschten Form einzureichen:"

II. 1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.

Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6; ferner Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 321a Rn. 13). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem (hier: Revisions-) Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner die angeblichen Gehörsverstöße nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Die Anhörungsrüge muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des postulationsfähigen Rechtsanwalts sein. Dieser ist dadurch zwar nicht daran gehindert, die Anhörungsrüge durch andere Personen, wie etwa durch den vorinstanzlichen, beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass er die Anhörungsrüge selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7, mwN [für die Berufungsbegründung]). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn er den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für seinen gesamten Inhalt ablehnt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9, mwN). Dies ist hier der Fall.

2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - VI ZR 445/19 Rn. 2, juris). Der erkennende Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, vermochte ihm in weiten Teilen aber in der Sache nicht zu folgen.

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