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V ZB 171/13, V ZB161/13, V ZB 150/13 ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZB171.13.0 KI-generiert

Legality of pre-deportation detention after subsequent asylum application: § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG applies regardless of the validity of the initial detention order

Geschäftsnummer V ZB 171/13, V ZB161/13, V ZB 150/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) rejected the detainee's legal appeals, ruling in favor of the state authorities and affirming the lower courts' decisions that maintained his detention. The dispute concerned the legality of extending "detention for securing deportation" (Sicherungshaft) after the detainee had filed an asylum application while already in custody, specifically challenging whether the subsequent application barred the continued use of pre-deportation detention. The court held that § 14(3) Sentence 1 No. 5 of the Asylum Procedure Act applies whenever detention for securing deportation has actually been ordered and the individual is in custody on that basis, irrespective of the legality of the initial detention order; consequently, the mere fact that the asylum application was filed after detention began did not invalidate the authority to extend the detention under the Asylum Procedure Act, provided the initial detention was based on the relevant grounds under the Residence Act.

Legislator-Regeste

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§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 71 FamFG, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, § 62 AufenthG; Legality of pre-deportation detention after subsequent asylum application: § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG applies regardless of the validity of the initial detention order: Das Beschwerdegericht meint, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung und die Fortdauer der Sicherungshaft hätten vorgelegen. Der Haftanordnung und Haftfortdauer habe insbesondere nicht der von dem Betroffenen gestellte Asylantrag entgegengestanden. Dieser sei bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erst eingegangen, als sich der Betroffene schon wegen Fluchtgefahr in Sicherungshaft befunden habe. Daher komme § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG zur Anwendung.

Schlagwörter

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Asylgesetz Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftgrund Abschiebung Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft Vollzug der Wegweisung im Asyl
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Volltext

Anordnung und Fortdauer von Sicherungshaft zum Zeitpunkt der Asylantragstellung: Haft zur Sicherung der Zurückschiebung als eine Form der Abschiebungshaft

[LEITSATZ]

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG setzt nur voraus, dass eine Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an.

[TENOR]

Die Verfahren V ZB 150/13, V ZB 161/13 und V ZB 171/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren V ZB 171/13 führt.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. September 2013, vom 14. Oktober 2013 und vom 16. Oktober 2013 werden auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt jeweils 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 2. August 2013 aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz eines Passes, Visums oder sonstigen Grenzübertrittspapiers zu sein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte. Am gleichen Tag verfügte die beteiligte Behörde die Zurückschiebung des Betroffenen in die Schweiz oder ein anderes Land, in das eine legale Ausreise möglich ist. Zudem beantragte sie die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 8. August 2013. Mit Beschluss vom 2. August 2013 ordnete das Amtsgericht Saarbrücken Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis längstens 8. August 2013 an, wobei es den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (in der damals geltenden Fassung) als gegeben ansah. Der von dem Betroffenen gestellte Asylantrag ging beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein, als er sich schon in Haft befand.

Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Amtsgericht Bingen am Rhein auf Antrag der beteiligten Behörde die Verlängerung der Haft bis zum 5. September 2013 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Bingen am Rhein mit Beschluss vom 4. September 2013 die gegen den Betroffenen angeordnete Haft bis zum 30. September 2013 verlängert. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. September 2013 zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 27. September 2013 hat das Amtsgericht Bingen am Rhein auf Antrag der beteiligten Behörde die Zurückschiebungshaft nochmals bis zum 21. Oktober 2013 verlängert. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 hat das Landgericht den wegen des Ablaufs der angeordneten Haftdauer in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung des Amtsgerichts vom 8. August 2013 zurückgewiesen.

Mit den Rechtsbeschwerden, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass er durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 19. September 2013, vom 14. Oktober 2013 und vom 16. Oktober 2013 sowie durch die diesen vorangegangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Bingen am Rhein in seinen Rechten verletzt worden ist.

II. Das Beschwerdegericht meint, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung und die Fortdauer der Sicherungshaft hätten vorgelegen. Der Haftanordnung und Haftfortdauer habe insbesondere nicht der von dem Betroffenen gestellte Asylantrag entgegengestanden. Dieser sei bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erst eingegangen, als sich der Betroffene schon wegen Fluchtgefahr in Sicherungshaft befunden habe. Daher komme § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG zur Anwendung.

III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaften und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden sind unbegründet.

1. Der von dem Betroffenen gestellte Asylantrag hinderte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht die Anordnung und Fortdauer der Sicherungshaft.

a) Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylVfG ist zwar lediglich von der förmlichen Asylantragstellung abhängig (Senat, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 183/11, FGPrax 2012, 179, 180). Der Betroffene erwirbt aber bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht bereits mit der Protokollierung des Asylersuchens durch die Grenzbehörde, sondern erst mit der Stellung des Antrages bei dem zuständigen Bundesamt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, BGHZ 153, 18, 20; Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 11). Einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Betroffene nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des Beschwerdegerichts erst gestellt, als er sich schon aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 2. August 2013 in Haft befand.

b) Befindet sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Haft, steht dies in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Die Norm erfasst in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 13; BVerfG, NVwZ-RR 2009, 616, 617) auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung als eine Form der Abschiebungshaft (vgl. § 57 Abs. 3, § 62 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG sind erfüllt.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF angeordnet. Dass diese Haftanordnung möglicherweise rechtswidrig war, weil das Amtsgericht in der Hauptsache entschieden hat, obwohl die beteiligte Behörde lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11 ff.), berührt die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG nicht. Die Vorschrift setzt nur voraus, dass eine Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an. Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG nicht vor, muss der Betroffene die von der Verfahrensordnung bereit gestellte Rechtsschutzmöglichkeit ergreifen, um die Aufhebung der Haft zu erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15). Erst dann kann er sich - soweit nicht zwischenzeitlich eine weitere Haftanordnung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ergangen ist - ggfs. auf eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylVfG berufen. Vorliegend hat der Betroffene von der Möglichkeit, gegen die Haftanordnung vom 2. August 2013 Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Haberkamp